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Einlagen verletzende Anordnung ist. Auch der Capital-verlnst ist bei den unvollständigen Einlagen ein ganzanderer, als bei den vollständigen Einlagen, so daß die§. 2. enthaltene Berechnung auf unvollständige Einlagenkeine Anwendung findet.
Ueberhaupt entziehen fich die Chancen der unvoll-ständigen Einlagen jeder Berechnung, weil sich wederihre Zahl, noch ihre Größe, noch der Zeitpunkt ihrerErgänzung voransbestimmen läßt.
Sie sind eben so ungereimt, als das Ueberströmen,und mit einer wohleingerichteten Nentenanstalt unver-träglich.
Da inzwischen die vollständigen Einlagen gegen dieunvollständigen im entschiedenen Nachtheil sind, so istdenen, welche der Nent.-Vers.-Anst. beizutreten gedenken,zu ratheu, sich so viel möglich auf unvollständige Ein-lagen zu beschränken. Wer also der I. El. beitretenwill, mache, statt einer vollen Einlage von Iva Thlrn.,kv nnvollstäirdige je von 10 Thlrn., und überlasse ihreErgänzung blos der Wirkung des Aufziusens und desErbschaftszuwachses. So wird er die ungünstigen Chan-cen der Rent.-Vers.-Anst. wenigstens von einer Seiteumgehen.