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tz. 2.
Wie viel von den eingelegten Capitalien verloren odera koncls perclu hingegeben itt.
Das von den Theilnehmern der Rent.-Vers.-Anst.eingelegte Capital ist verloren, soweit es der Anstaltanheimfällt; es fällt aber der Anstalt anHeim, soweites den Erben der Theilnehmer nicht ersetzt wird; nichtersetzt aber wird es, soweit es sich mit den von demGestorbenen bezogenen Renten compensirt.
Diejenigen Theilnehmer also, bei denen die Snmmeder bezogenen Renten dem eingelegten Capital gleich-kommt oder es übersteigt, verlieren das Capital ganz;diejenigen dagegen, bei denen jene Summe das eingelegteCapital zur Zeit ihres Todes nicht erreicht, verlierenes theilweise.
Dieser Verlust ist bei jeder Classe verschieden.
Betrachten wir zuerst die I. Cl., unter der Annahme,daß der Beitritt zur Anstalt nach zurückgelegtem StenLebensjahre Statt finde.
Die baare Einlage beträgt, wie bei den andernClassen Ivo Thaler, und die ursprüngliche Rente 3 Thaleroder 3 Procent.
Diese Rente ist in 33'/- Jahren dem eingelegtenCapital gleich.