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GrunVbcktimmungen 1>er Renten -Rcrkichrrungs-Anktalt.
Da die Bestimmungen, welche das Wesen derAnstalt ausmachen, in den Statuten nicht im Zusam-menhang aufgeführt, sondern mit reglementären undadministrativen Anordnungen vermischt sind, so wird eszur Erleichterung der Beurtheilung dienen, wenn wireine Uebersicht der Grundbestimmungen vorausschicken.
Diese lassen sich auf folgende Punkte zurückführen:
1) Man wird Mitglied der Anstalt durch eine Ein-lage von 100 Pr. Thalern, nebst einem Eintritts-geld von 15 Sgr.
Auch unvollständige Einlagen sind gestattet;sie tragen aber keine Renten, bis sie durch Nachzahlungoder durch Aufzinsen zu vollen Einlagen ergänzt sind.
2) Diejenigen, welche im Laufe eines und desselbenJahres eintreten, bilden eine Jahrsgesellschaft,