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ncnde Störung, und wenn in der Rent -Bers.-Anst., wiedieses in der Stuttg. allg. Nentanstalt der Fall ist, dieunvollständigen Einlagen die immense Mehrzahl bildensollten') so kann der Zeitpunkt, in welchem das Maxi-mum von 100 Thlrn. zu erreichen ist, wohl gegen dasilvste Lebensjahr hinausgerückt werden.
Die Gleichstellung der ergänzten unvollständigenEinlagen mit den vollen Einlagen in Beziehung ansRentengenuß führt noch eine weitere große Jnconvenienzmit sich. Die Zinsen aus den unvollständigen Einlagensind in dem Zeitpunkt der Ergänzung der einfachen ur-sprünglichen Rente gleich während die Rente aus denvollen Einlagen bereits eine ansehnliche Höhe erreicht
1) In dem gegenwärtig vor den Gerichten anhängigenStreit über das Steigen der Rente in der Stuttg. allg. Ren-tenanstalt ist der hemmende Einfluß, welchen die theilweisenAktien auf das Steigen der Rente üben, bis jetzt unbeachtetgeblieben. Wenn in der I. Cl. des sten Jahrsvereins, inwelcher sich im Anfange des Jahrs 18Z8 8sz volle und 7oi6theilweise Aktien mit einem Einlage-Capital von ungefährl6S,ooo fl. befanden, die Ergänzung der theilweisen Aktienblos der Wirkung des Aufzinsens und des Erbschaftszuwachsesüberlassen wird, so steht es dahin, ob die Rente in 48 Jahrenauch nur auf s fl. steigen wird, während in den dießfallsigenStreitschriften angenommen wurde, daß sie auf 7 bis 10 fl.steigen werde.
2) Nämlich die Zinsen aus dem Rentencapital, welchesaus der ergänzten Einlage gebildet wird.