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Beurtheilung der im Jahr 1838 gegründeten Preussischen Rentenversicherungs-Anstalt mit Verbesserungs-Vorschlägen
Entstehung
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voller Einlagen sind durch die Genossenschaft Mit denBesitzern unvollständiger Einlagen von Anfang an inNachtheil gesetzt, weil das der Anstalt heimfallendeRentencapital des Besitzers einer vollen Einlage durch-schnittlich größer ist, als das des Besitzers einer unvoll-ständigen Einlage, während die Wahrscheinlichkeit desSterbens bei beiden gleich ist. Jene Genossenschaft istdaher eine Löwengesellschaft, in welcher der Vortheilganz auf Seite der Besitzer unvollständiger Einlagenist '). Ohne uns in die Scheingründe einzulassen, welchefür die entgegengesetzte Meinung angeführt werden könn-

Classe, welcher er angehört" (§. is der Statuten), indem jedeandere Erklärung in der Ausführung unüberwindliche Schwie-rigkeiten mit sich führen würde.

i) Wenn Personen von gleichem Alter aber ungleichemVermögen sich zu gegenseitigem Beerben vereinigen, so sinddie Aermeren offenbar im Bortheil, wenn auch der Nachlastder Gestorbenen unter die Ueberlebenden nach Verhältnis) ihresVermögens vcrtheilt wird. Der Verein bestehe z. B. ausdrei Theilnehmern, der eine von 200 Thlrn., die beiden andernjeder von 100 Thlrn. Vermögen. Stirbt der Reichere zuerst,so erbt jeder der Ueberlebenden Ivo Thlr. Stirbt einer derAermeren zuerst, so erbt der Reichere 66^ Thlr. und der Ueber-lebende, Aermere 3ZV? Thlr.

Stirbt der Reichere zuletzt (d. h. überlebt er die beidenAndern), so erbt er im Ganzen 200 Thlr. Stirbt einer derAermeren zuletzt, so erbt er im Ganzen zoo Thlr. Das inden Statuten angeführte Argument beweist also nicht, wases beweisen soll.