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Beurtheilung der im Jahr 1838 gegründeten Preussischen Rentenversicherungs-Anstalt mit Verbesserungs-Vorschlägen
Entstehung
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geschrieben, bis die unvollständige Einlage zu einer vollenergänzt ist, wo alsdann der Besitzer der unvollständigenEinlage in den Rentcngenusi kommt, während, wenn ervor der Ergänzung stirbt, alles Gutgeschriebene (vvr-behältlich der Rückvergütung des baar Eingelegten) derAnstalt anheimfällt.

Der Besitzer der zu einer vollen ergänzten unvoll-kommenen Einlage tritt in den Genuß der Rente derbetreffenden Elaste, soviel sie zur Zeit der vollendetenErgänzung beträgt,indem die unvollständigen Einlagenmit den vollen hinsichtlich des Rentensatzes stets gleichenSchritt halten" (Statuten tz. 5. 15). Was das ebenangeführte Argument beweisen soll, wissen wir nicht, da-gegen glauben wir gewiß zu wissen, daß es mit derWahrscheinlichkeitstheorie schlechthin unvereinbar ist, Be-sitzer vollständiger und unvollständiger Einlagen in einVerhälniß von Gleichheit und Gegenseitigkeit zu setzen,wie solches angeführtermaßen in der Rent.-Vers.-Anst.stattfindet, und zu bestimmen, daß die Besitzer unvoll-ständiger Einlagen zur Zeit, wo diese ergänzt sind, einegleichgroße Rente beziehen sollen, wie sie die Besitzervoller Einlagen zu dieser Zeit beziehen '). Die Besitzer

l) So erklären wir die Worte:der Interessent trittdann in den baaren Bezug der derzeitigen Rente der