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Beurtheilung der im Jahr 1838 gegründeten Preussischen Rentenversicherungs-Anstalt mit Verbesserungs-Vorschlägen
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diese können alle in dem soften Jahre sterben, so daßjeder derselben als letzte Zahlung den tausendfachen Be-trag der Rente erhält; wenn aber auch einer oder derandere das soste Jahr überlebt, so würde doch keinerweiter erhalten, als den tausendfachen Betrag, voraus-gesetzt, daß die Dauer der Tontine auf VK Jahre fest-gesetzt ist.

Ueber die Frage: ob es für den, der einer Tontinebeitritt, einen Vortheil gewähre, daß die Zahl der Teil-nehmer groß seye? ist folgendes zu bemerken:

Wenn die Tontine auf einen gewissen Zeitraum be-rechnet, und ihre Dauer auf diesen Zeitraum beschränktist, so muß die Zahl der Beitretenden jedenfalls sogroß seyn, daß, nach dem zu Grunde gelegten Morta-litätsgesetz, wenigstens Einer derselben das Ende diesesZeitraums erlebt.

Werden für jenen Zeitraum SS Jahre angenommen,so müßte nach Tafel I. die Zahl der Beitretenden vomAlter v wenigstens 1000, vom Alter 1 wenigstens 75V,vom Alter 2 wenigstens Ktti, vom Alter 30 wenigstensS00 n. f. w. betragen.

Wäre die Zahl der Beitretenden bedeutend geringer,so daß das Gesetz der Sterblichkeit dadurch afficirt würde,so müßte die äußerste Lebensgränze zurückgerückt werden,z. B. bei nur Ivo Beitretenden vom Alter 0 oder bei