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gränze nicht unter 100 Jahren angenommen werdendürfen ').
Der Tontinennnternehmer ist dabei interesstrt, daßdie Lebensgränze bei Berechnung der Zeitrente so weitals möglich hinausgerückt werde, sey es nun, daß ersich verbindlich mache, die Rente bis zu dem Tode deszuletzt sterbenden Mitglieds oder nur bis zu dem Zeit-punkt, welcher als die Gränze angenommen wird, zubezahlen, weil er im letzterwähnten Falle wenigstensdie Chance für sich hat, daß die ganze Gesellschaft vorjenem Zeitpunkt aussterbe, wo alsdann die Bezahlungder Rente von selbst aufhören würde. Der Vortheilder Rentner dagegen bringt es mit sich, daß die Lebens-gränze eher etwas zu eng als zu weit gesteckt werde,wobei sie im Ganzen nie verlieren können, weil dieZeitrente um so größer ist, auf je kürzere Zeit sie be-rechnet wird.
Weiter hat die Zahl der Beitretenden Einfluß aufdas Steigen der Rente, und namentlich auf die Höhe,bis zu der sie steigen kann. Setzt man die ursprüngliche
i) Nach der Mortalitatstafel vonDuvillard würde voneiner Million einer sogar das Alter von Ivo Jahren errei-chen, ^nnuairo «In burvau äes lonZituäes pmu- I nn 1338.p. ,82.