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Beurtheilung der im Jahr 1838 gegründeten Preussischen Rentenversicherungs-Anstalt mit Verbesserungs-Vorschlägen
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Von dem Alter hängt aber noch weiter die Sterb-lichkeit und also mittelbar das Steigen der Rente ab.

So ist z. B. irgend eine Zahl neugeborner ') Kin-der in 18 Jahren bis auf die Hälfte ausgestorben, ihreRente steigt daher in diesem Zeitraum auf das Dop-pelte. Fünfjährige Kinder dagegen sterben erst in 46Jahren bis zur Hälfte aus, und ihre Rente kann daherauch erst in 46 Jahren auf das Doppelte steigen. Ver-einigt man also neugeborne mit fünfjährigen Kindernin eine Classe, so geschieht jenen Unrecht, weil sie ver-möge ihrer größern Sterblichkeit, und des derselben ent-sprechenden größern Capitalverlusts, auf ein schnelleresSteigen der Rente Anspruch haben, als die fünfjährigen;durch die Beimischung der fünfjährigen ergibt sich aberfür die Classe, in der beide Alter vereinigt sind, einekleinere Sterblichkeit, als die der neugebornen für sichbetrachtet ist. (Mischt man Neugeborne und Fünfjährigezu gleichen Theilen, so steigt die Rente in 18 Jahrenungefähr auf das 1'/-fache.)

Da nun die Sterblichkeit in den ersten Jahren nachder Geburt vergleichungsweise so groß ist, so sollte man

i) Da manche Kinder während der Geburt sterben, sosind hier unter neugebornen eigentlich noch ungebvrne (»sei-tury zu verstehen.