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Grundsteuer-Gesetz für die westlichen Provinzen vom 21. Januar 1839, nebst den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen
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Die Standesherren bleiben verpflichtet, von ihrenDomainen zu außerordentlichen Steuern, namentlich zuKriegessteuern, verhaltnißmaßig beizutragen.

IV., tz. «2. Veräußern kann ein Standesherr seine Ei-

^°K^u"^>genth ums rechte und die davon herrührenden Einkünfte,St.nwcshm- namentlich seine Domainen - und Privatgüter, seine Berg-Hütten- und Hammerwerke, seine Jagd- und Fi-chumsl"chtt.^"'lcherei-Gerechtigkeit, seine Rechte auf Patrimonialabgabenund Patrimonialdienste, also Grund- und Bodenzinse,Renten, Gülten und Zehnten, Hand- und Spanndienste,seine Patronatrcchte, seine Erbzins- und Lehnshcrrlichkeit ?c.alles dieses mit Beobachtung derjenigen Förmlichkeiten,welche seine Familicnverfassung, das etwaige Lchnverhalt-niß und die Landesgesetze vorschreiben.

Die Befreiung der Domainen und Domaincngefalle 'von ordentlichen Steuern, so wie diejenige der standcsherr-lichen Schlösser oder Wohnhauser von Einquartierung, gehtauf den neuen Erwerber nur dann über, wenn derselbeein ebenbürtiges Mitglied der Familie des Veräußerers ist.