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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
Entstehung
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Aweite Abtheilung.

Kunde der Verhältnisse des israelitischen Staates

nach außen.

13N.

Israels innere Verfassung ruhte auf theokratischcr Grundlage; auchseine Politik, seine Stellung nach außen sollte daraus ruhen. Da es GottesEigcnthum war, ein priesterliches Königreich und heiliges Volk scyn sollte(2. Mos. 19, 6>), ringsum aber unter allen Völkern Sittenverderbniß undAbgötterei herrschte; so mußte Absonderung, Trennung von den heidnischenVölkern, so weit sie zur Erreichung des thcokratischen Zweckes nothwcndigwaren, das Princip der Politik, wie im Innern (§.7477.) so auch nach außenseyn. Da aber nicht alle Völker gleich gefährlich für das theokratische Ver-hältniß waren; so war das Gesetz auch nicht gleich streng in Bezug auf dieTrennung davon. Am strengsten sollten die Israeliten mit den ChananitischenStämmen, die zur Zeit ihres Einzuges Palästina besetzt und darin 31 kleineKönigreiche errichtet hatten, verfahren. Gegen sie bestimmte das Gesetz nichtnur Trennung, sondern verordnete sogar einen schonungslosen Vcrtilgungs-und Vertreibungskrieg (2. Mos. 23, 31.: 5. Mos. 7, 111.). Sic hattenzu Mösts und Josues Zeit das Maaß ihrer Ungerechtigkeit erfüllt, wcßhalb sieGott zu vertilgen und zu vertreiben beschloß, und ihr Land den Israelitenüberwies. Ihre Vertilgung und Vertreibung war also zunächst Strafe ihresVerfalles; zugleich aber auch nothwendige Maaßrcgel zur Verhütung derVerführung der Israeliten. Denn die Greuel der Blutschande und allerUnzucht, Abgötterei und Menschenopfer hatten so tiefe Wurzel unter ihnengeschlagen, daß sie weder als Bundesgenossen noch als Nachbaren, noch alsUnterthanen, nicht einmal als Sklaven geduldet werden durften, wenn nicht