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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
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Israel in die größte Gefahr des Abfalles von Gott und Gesetz gerathensollte. Unter den der Vertilgung geweihten Chananitern waren jedoch diePhönizier nicht begriffen; theils weil diese außerhalb des den Israelitenangewiesenen Gebietes wohnten, theils weil sie als Handel treibendes Volkan und für sich schon von den Israeliten getrennt waren. Dagegen warenauch die Amaleciter, ein Cananiter - Stamm in Arabien, der Vertilgunggeweiht nach dem Vergeltungsrechte, weil sie die Israeliten beim Durchzugedurch die Wüste unvcrmuthct überfielen und zu vertilgen .suchten (2. Mos.17, 814.: 5. Mos. 25, 17. Nicht. 3, 12. 1. Kön. 15, 1. ff.). Auchwaren sie nomadische Horden, welche sich an der südlichen Gränze Palästinasaufhielten und das Land durch ihre steten Einfälle unsicher machten.

131.

Minder streng war das Gesetz gegen die von Lot abstammenden, folg-lich mit den Hebräern verwandten Moabiten und Ammoniten. Gegen siewar nicht Erbfeindschast, offensive Bekricgung, sondern nur politischer Kalt-sinn geboten. Die Hebräer sollten die Wohlfahrt und den Vortheil dieserVölker nicht befördern, ihnen das Bürgerrecht auch nicht im zehnten Ge-schlecht verleihen, weil sie beim Durchzuge sich feindselig gezeigt, und Israelzu verführen gesucht hatten (5. Mos. 2, 29.: 23, 5.). Daß in spätererZeit eine unversöhnliche Feindschaft zwischen den Israeliten und diesen Völ-kern bestand, war Folge des eigenen Benehmens derselben, indem sie dieIsraeliten beständig reizten und zu bekriegen suchten (Nicht. 3, 1230. :1. Kön. 14, 27.: 2. Kön. 8, 2. ff.: 12, 26. ff.). Mit den Edomiten undAegyptern konnten Bündnisse geschlossen werden, mit jenen, weil sie verwandtwaren, mit diesen, weil die Israeliten unter ihnen gewohnt hatten (5. Mos.23, 7.). Beide Völker konnten im dritten Geschlechte das Bürgerrecht unterIsrael erhalten. Die Edomiter verloren jedoch später aus eigner Schulddiese Begünstigung, da sie sich, nur feindselig benahmen. Die Midianitenwurden beim Einzüge in's Land umgangen, und sollten darum geschontwerden; da sie aber die Israeliten zum Götzendienste verführten, wurden siebis zur Vertilgung verfolgt (4. Mos. 25.: 31, 124.). Die Amorrhitersollten als außerhalb der Gränze Palästinas wohnend geschont werden(4. Mos. 21, 21.), verfielen aber aus eigner Schuld dem Rechte des Krie-ges. Auch in den späteren und spätesten Zeiten blieben die Israeliten demGrundsatze der Absonderung treu. Darum werden die Bündnisse mit den