, / Heilige Schritt alten und neuen Testamentes von il)i Jos. Frz. Mlioli, W W W fünfzehnte Lieferung. Oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde von I)r. Jos. Frz. Mlioli, Supplement zu dessen kath. Bibel in allen Auflagen. Erste Liekerung. Landshut. Hlalm' sche V c r l a g s h a n d l u n g. 184« Vorwort ä5on dem Handbuche der biblischen Alterthumskunde, über dessen Zweck ich mich bereits öffentlich erklärt habe, erscheint vorerst jener Theil, welcher die politischen Merthümer behandelt. Es möchte vielleicht zweckmäßiger gewesen seyn, diese erst auf die häuslichen Merthümer folgen zu lassen, wie es in dem ursprünglichen Plane meines bei Thomann in Landshut erschienenen ersten Bändchens eines Lehrbuches der biblischen Archäologie angedeutet worden war: da indeß eine große Zahl meiner ehemaligen Herren Zuhörer an der Universität zu Landshut und München im Besitze jenes Lehrbuches sind, welches, so weit es erschienen, die häuslichen Merthümer mit der biblischen Geographie behandelt, und dieselben zunächst den politischen Theil als Fortsetzung wünschen dürften: so glaubte ich um so weniger Anstand nehmen zu sollen, damit zu beginnen, als die Haupttheile der Alterthumskunde eben nicht in einer folgerechten Verbindung miteinander stehen, und deßhalb auch andere Handbücher selbe in verschiedener Stellung zueinander enthalten. Zur richtigen Beurtheilung dieser und der folgenden Abtheilungen des Handbuches wird übrigens nothwendig seyn, das Verhältniß im Auge zu behalten, in welchem dasselbe zu dem Bibelwerke selbst steht, und das kein anderes als der gegenseitigen Erläuterung und Ergänzung ist. Bezüglich der literarischen Nachweise wäre es mir wohl ein Leichtes gewesen, jedem Paragraphe eine ausführliche Literatur beizusetzen, etwa in der Art, wie es in dem obenangezogenen Lehrbuche geschehen ist; aber da es mir nicht um gelehrten Prunk, sondern einzig und allein um Belehrung jenes Theiles meiner Leser zu thun ist, für welche meine Bibelausgabe und das Handbuch bestimmt sind: so glaubte ich mich auf das Allernothwendigste beschränken zu sollen, zumal jene, welche die archäologische Literatur ausführlicher kennen lernen und in weitere Untersuchungen eingehen wollen, in den ausführlichen Werken von Rosenmüller, cke und Scholz Alles finden werden, was sie nur wünschen können. Viel wichtiger schien es mir zu seyn, auf dasjenige vorzüglich Rücksicht zu nehmen, was bisher in allen archäologischen Werken der neueren Zeit fast gänzlich außer Acht gelassen worden ist: auf die innige Verbindung zwischen den: Alten und Neuen Testamente, auf die geistigen Beziehungen des einen auf das andere, auf die Bedeutung der alttestamentlichen Vorschriften als ebensovieler vorbildenden Vorstufen zu der Religion des Geistes und der Wahrheit, indem erst dadurch die biblische Alterthumskunde zur Würde einer theologischen Wissenschaft erhoben wird, und aufhört, eine bloße Kuriositäten-Sammlung zu seyn. Augsburg im Juni 1840. vr. Jos. /ran; Allioli. Einleitung. 1. heilige Schrift muß, insoweit sie das Product einer alten Zeit ist, und mit derselben zusammenhängt, aus dieser Zeit erklart werden. DieKennt- niß dieser Zeit ist daher eine unerläßliche Bedingung für den Schriftforscher und Schriftleser. 2. Die Kenntniß der alten Zeit, Merthumskunde in der weitesten Bedeutung, hat entweder die Begebenheiten und freien Handlungen zum Gegenstande, die sich periodisch unter einem oder mehreren Wölkern der alten Welt entwickelt haben, und ist dann besondere oder allgemeine Völkergeschichte; oder sie hat den Zustand der Wölker im Auge, wie dieser in den drei noth- wendigen Vereinen, dem Staats-, Religions- und Familien-Verein, durch Einrichtungen, Sitten und Gebräuche sich darstellte, — und ist dann allgemeine oder besondere Alterthumskunde in der engeren Bedeutung. Vgl. OieeroiÜL gnnest. aeaä. I, 3 mit ?Iinü nä Ves- xusiamim. 3. Die Kenntniß aller Einrichtungen, Sitten und Gebräuche, die wir aus dem Staats-, Religions- und Familienzustande jener Völker vorfinden, welche in der heiligen Schrift erwähnt werden, heißt biblische Alterthumskunde. Da jedoch unter diesen Völkern nur das israelitische Volk Gegenstand der heiligen Schriften nach allen archäologischen Beziehungen und Momenten ist, und die übrigen Völker nur in mancherlei Rücksichten zufällige Erwähnung darin finden, so machen die hebräischen Alterthümer den vorzüglichsten Inhalt t der biblischen Alterthumskunde aus, und die übrigen Völker erhalten in derselben nur eine mit ihrer Erwähnung in den heiligen Schriften in Verhältniß stehende Erläuterung. 4. Da die biblische Archäologie den Zustand des hebräischen Volkes nach seinem politischen, religiösen und häuslichen Verhältniß erforscht, so theilt sie sich darum auch in drei Haupttheile, und behandelt in dem ersten derselben die politischen, in dem zweiten die religiösen, in dem dritten die häuslichen Alterthümer der Hebräer. Dieser dreifachen Darstellung läßt sie eine Beschreibung des Landes, auf welchem sich das Leben Israels entwickelt hat, nachfolgen. In der Methode unterscheidet sie, soviel möglich, die Zeitperiode, in welcher irgend eine Sitte sich gebildet hat, und unterläßt nicht, den Zustand anderer Völker, besonders angränzender, und des ganzen Orientes, inso- ferne dadurch Licht auf den zu behandelnden Gegenstand fallen kann, zu vergleichen. Vgl. Bauer Lehrb. d. hebr. Alterth. S. 5. 5. Die biblische Alterthumskunde ist nützlich dem Gelehrten überhaupt, der seine Kenntnisse über den Kulturgang der alten Welt, besonders auch in religiöser Beziehung, daraus bereichert, — unentbehrlich dem Theologen, der durch sie zu einem umfassenden Verständniß der heiligen Schriften geführt, und in der Erklärung derselben vor vielen Mißgriffen verwahrt wird. Vgl. Rosenmüller Handbuch der bibl. Alterthumskunde I, t. S. 4. Scholz Handbuch der bibl. Archäologie S. 3. krineipia catllol. äe sacr. Script, »uct. IVIicll. VLittmnnn p. 232. 6. Quellen der biblischen Alterthumskunde sind: I. Schriftliche von Israeliten. ») Die heiligen Schriften des Alten und Neuen Testamentes. Da ihre Abfassung in die verschiedensten Zeiten vorwärts und rückwärts fällt, so setzen sie natürlich vorzüglich in den Stand, sich daraus ein umfassendes Bild des israelitischen Familien-, Staats- und Kirchenlebcns nach seiner periodischen Entwicklung zu entwerfen. d) Die Schriften der beiden Juden Philo und Josephus Flavius. Der erstere, geboren zu Alexandrien im Jahre 25 v. Chr., ein Platoniker, gab über die symbolische Bedeutung des Gesetzes und mehrerer religiöser Gebrauche wichtige Bemerkungen. Josephus Flavius, geboren zu Jerusalem 37 n. Chr., schrieb eine Geschichte des römisch-jüdischen Krieges, an dem er selbst Theil nahm, in sieben Büchern, und zwanzig Bücher über die jüdischen Alterthümer, worin eine Geschichte des jüdischen Belkes bis auf das 12te Jahr des Kaisers Nero gegeben wird. In dem Werke gegen Apivn vertheidigte er seine Geschichte gegen seine heidnischen Gegner. Vorzügliche Ausbeute gewahren diese Schriften in Bezug auf die religiösen Zustände zu Zeiten des Verfassers. ') >) Opeis ?liilonis eiiill. Tliomos lVlsn^s/. I^onclon 1742. L. ZZ, kioliter. ltöpslao 1828. OpeiÄ >7o5eplii klavii eclill. Lindert llaveroainp Lotv. 1726. 2 Vol. L. L. kioliter. I,ipsioe 1826 — 27. 3 Vol. 8. c) Der Talmud (d. i. die Lehre, das Lehrbuch). Sein Hauptbestandteil ist die Mischna (d. i. das zweite Gesetz), welche eine Sammlung der ältesten jüdischen Ueberlieferungen ist, und der Rabbi Juda, auch Hakadosch, der Heilige, und Hannasi, der Fürst genannt, um das Ende des zweiten und den Anfang des dritten Jahrhunderts n. Chr. abgefaßt hat, damit diese Ueberlieferungen bei der immer größeren Zerstreuung der Juden nicht verfälscht würden, oder gar in Vergessenheit kämen. Der Mischna ist die Ge- mara (8upplementiuu) beigegeben, d. i. eine Sammlung der berühmtesten rabbinischen Meinungen über die Mischna. Sie theilt sich in die Jerusalemische und Babylonische Gemara. Jene, die ältere, von Rabbi Jochanan im vierten Jahrhundert zusammengetragen, heißt so, weil sie im syrisch-jerusalemischen Dialekte und im gelobten Lande geschrieben wurde; diese, von Rabbi Asche im fünften Jahrhundert gesammelt, stammt aus Babylonien, wo die Juden damals ihre berühmtesten Schulen hatten, und ist in der babylonischen oder chaldäischen Mundart geschrieben. Die letztere Gemara hat unter den Juden größeres Ansehen und ist darum ungleich mehr verbreitet. In deren Ausgaben finden sich am Rande häusig auch die sogenannten Tosaphot (Zusätze), welche Meinungen jüdischer Lehrer über die Gemara enthalten, und auch eine 4 Autorität bilden. Ist der Talmud eigentliche Quelle des jüngern Iudenthums und der in den späteren Zeiten sich bildenden traditionellen Lehren, so sind seine Ausschlüsse über das tiefere Alterthum nur mit großer Vorsicht zu benützen, da es den jüdischen Lehrern im allgemeinen an scharfer Critik fehlt. Noch mehr gilt dieß von den späteren rabbinischen Schriften. °) 2) lVliolma ellul, et illustravit 8m'0>illu8iu8. 1ti98 — 1793. Eine deutsche Uebcrsetzung der Mischna lieferte Rabe. Onolzbach 1700 — 63. Eine der neuesten und vollständigsten Ausgaben der babylonischen Gemara ist die, welche im I. 1806 bei Anton Schneid in Wien in 12 Foliobanden erschienen ist. Von dem Zerusalemischen Talmud kam außer der altern zu Venedig eine AnSgabe im Z. 1806 in Krakau zu Stande. S. auch Wolf Libl. ll-br. T. II. p. 679 ff. 9. II. Schriftliche von andern Völkern. n) Griechische und römische Schriftsteller. Sie sind ihrer hohen Bildung wegen, und weil sie zum Theil Zeitgenossen einiger biblischen Schriftsteller waren, von besonderem Interesse auch für das biblische Altcrthum. Da indeß die Griechen und Römer erst spät in unmittelbare Berührung mit den Juden kamen, und diese in der frühern Zeit sich in strenger Absonderung von allen Völkern hielten, so sind die griechischen und römischen Berichte über frühere Zustände der Juden mit großer Vorsicht zu gebrauchen, indem sie nicht selten nur auf dem Hörensagen beruhen und nur Unzusammenhängendes enthalten. 2) stonn. Reiskn cli8se>-tatio 60 801'iptorum roman. stiulaicam elrca luatoi'iam kslsis narratiiniculis. Wolfenbüttel 1691. 10. b) Morgenländische Schriftsteller. Wären die schriftlichen Denkmäler der alten morgenländischen Völker aus uns gekommen, so würden sie für den biblischen Alterthumsforscher wichtige Beiträge liefern; aber sie sind bis auf wenige Bruchstücke, die uns erst durch die zweite und dritte Hand mitgetheilt wurden, verloren gegangen, und auch diese liefern nur höchst spärliche und unsichere Aufschlüsse. Die Geschichte der ägyptischen Dynastien von Manetho, Oberpriester von Heliopolis (260 v. Chr.), wird theilweise von Josephus Flavius in seinem Werke wider Apion angeführt, enthält aber, wie sich daraus entnehmen läßt, viele Ungereimtheiten, die sich mit dem, was die griechischen und römischen Schriftsteller über agyp- tische Zustände vorgebracht haben, nicht vereinbaren lassen. Die phönizische Geschichte von Sanchuniaton, der um die Zeit des hebräischen Richters Gideon gelebt haben soll, reicht bis zur Weltschöpfung zurück, über welche merkwürdige Ansichten mitgethcilt werden; aber Alles haben wir nur in Bruchstücken, die Eusebius im 1. und 1V. Buch der pruspuratio evun^. aufbewahrt hat, und auch diese tragen das Gepräge großer Unzuverläßigkeit, so daß sie in neuester Zeit rücksichtlich ihrer Glaubwürdigkeit sehr in Anspruch genommen worden sind. Die Geschichte von Berosus, einem Priester des Bei um die Zeit des Manetho, behandelte in drei Büchern die chaldäischcn, assyrischen, babylonischen und medischen Alterthümer, wovon uns Josephus Eusebius und Syncellus mehrere für die israelitische Geschichte schätzbare Fragmente erhalten haben, die von Richter (kerosi frsAmenta) gesammelt worden sind. Die älteste Religionsurkunde der Perser, die Zend-Avesta, d. i. Lebcnslchre, wirft, so merkwürdig sie an und für sich für den Altcrthumsfor- scher ist, auf die religiösen Zustände und Lehren der Hebräer nur sparsames Licht, und wie überhaupt die religiösen Lehrmeinungen der alten morgenländischen Völker nur mit großer Vorsicht zur Erläuterung der hebräischen Reli- gionslehrc zu benützen sind, gilt dieß insbesondere von der zur Zeit der babylonischen Gefangenschaft verfaßten Lebenslehre, um wohl zu prüfen, ob die gegenseitigen Berührungen von der Art seyen, daß sie eine gegenseitige Mittheilung begründen. Von der jüngern seit der Verbreitung des Islams entstandenen arabischen Literatur gewähren besonders die geographischen Werke viele Ausbeute, so wie die arabischen und persischen Geschichtschreiber und Dichter über die Eigentümlichkeiten des vorder-asiatischen Orients überhaupt das willkommenste Licht verbreiten. 11. e) Jüngere abendländische Schriftsteller. Unter den griechischen und lateinischen Vätern haben insbesondere Eusebius und Hieronymus durch das Onemastieon M'llinm et leoorom su- erue Scripturse, welches von Eusebius verfaßt, von Hieronymus lateinisch umgearbeitet worden ist, die örtlichen Verhältnisse des biblischen Schauplatzes ungemein ausgehellt. Ihnen reihen sich die (Zsstu I)ei per Iruueos sive »rientuliuiu expeditionum fHuunu 1611. 2 fei. eci. .lue. Konkurs), eine Sammlung von Berichten der Theilnchmer an den Kreuzzügen, unv eine große Anzahl von Neiscbeschrcibungen gelehrter Europäer an. Von die- 6 sen hat E. Fr. K. Rosemnüller in seinem Handbuche der biblischen Alterthumskunde (I. 1. S. 59 — 106) ausführliche bibliographische Notizen gegeben. Die vorzüglichsten davon sind: Deila Valle: ViaMi äivisi in trs xarti, eine Is l'nrebia, la ?ersia e l'Inäia. Koma, 1658. Bon ^.r- vienx: iVlomoires 6u Dllev. ä'^rvieux eontensns los vo^aAos ckans l'^sie, la l?alo8tine, I'I?K^xte et la karbarie psr Dadat. Deutsch, Kopenhagen und Leipzig, 1753—56. 6 Bände. Desselben besondere Werke über Palästina und die Beduinen-Araber. K Dlmrclin (1664), lournal 6u vo^a^e en kerso et anx Inäes oriont. Don«l. 1686. Mit Anmerk. von Dan^les. karis 1811. Drraresimn8, elneickatio terrae ssnotae. 2 Vol. 1639. Niebuhr (1762) Beschreibung von Arabien. Kopenhagen 1772. Reise nach Arabien und den umliegenden Ländern, 1774. Seetzen 1803 —1814) in Zachs monatl. Korrespondenz Th. 18. 22. Burkhardt (1810 —1819) Pravels. Lond. 1822. Deutsch von Gesenius. Weimar 1823. 24. Scholz Reise in die Gegend zwischen Alexandrien und Parä- tonium, die libysche Wüste, Siwa, Aegypten, Palästina und Syrien. Leipz. 1822. H. von Schubert Reise in das Morgenland in d. Jahren 1836. 37. Erlangen bei Palm. Für Aegypten ist besonders wichtig das französische Prachtwerk: Deseription äe l'kMpte. 10 B. in gr. Folio; für Mittelasien, R. Ker Porter (1817—20). London 1821. 22. 2 Bände. 12. III. Alte Denkmäler der Baukunst. Die Denkmäler der Baukunst gewähren dem Altcrthumsforscher wichtige Aufschlüsse über die Fortschritte der Kultur, die Gebräuche und Einrichtungen eines Volkes; aber leider haben die Stürme, welche über die alte Welt ergangen sind, nur Weniges verschont. Vorzüglich gilt dieß von Palästina. Die Verheerungen, welche dieses Land zu verschiedenen Zeiten erdulden mußte, haben außer einigen unterirdischen Grabmälern und Gemäuern nichts übrig gelassen. Von Wichtigkeit ist jedoch der Triumphbogen, den der römische Kaiser Titus nach der völligen Bezwingung der Juden in Rom errichten ließ, das einzige Baudenkmal, welches Gegenstände des israelitischen Altcrthums versinnlicht. Dasselbe hat für den Alterthumsforscher den besonderen Werth, daß dessen innere Wände mehrere Gerätschaften des Tempels 7 zu Jerusalem veranschaulichen. Mangeln uns indeß Baudenkmale in Palästina selbst, so geben doch die nachbarlichen Denkmäler der Aegyptcr, die der Babylonier und Perser, wovon nicht unbedeutende Ueberreste sich erhalten haben, manche wichtige Aufschlüsse auch für die Geschichte und die Zustände des israelitischen Volkes. Althebräische Münzen, deren Aechtheit sich durch die darauf befindliche samaritanische Schrift bewährt, besitzen wir noch aus den Zeiten der macha- bäischen Fürsten der Juden. Nebst ihnen gewähren die Münzen der syrischen Könige, insbesondere der Seleuciden, einige römische, die sich auf Palästina beziehen, dem biblischen Archäologen nicht unbedeutende Aufschlüsse. 13. Zu den vorzüglichsten Hilfsmitteln gehören: 1) Unter den ausführlichen Werken: K luv. 8vlliiüät Histsrisuk biblisus 1728.174V. 17Z1. 1748. iVkatlremstisus 1735. 1749. Llsogrupllns 174V. IVIsäious 1743. LIusii ItZolini sntiguitatuin saorarum tllssuurus, Venet. 1793, in 25 Folio-Bänden. ^ppuratus KUäisus sivs mauuäustls uä saer. soriptursm, auvt. Lern. I^ugä. 1723. Desselben äs tabsrnaeulo kosäeris, äs «an» tu eivitats äsrusaiem et äs teinplo sgvs lidr. 7. 172V. (i!alnrst äietlsnnairs bist. srit. sbronslog. ZsoZr. et litsrals äs la bibls. ?ur. 173V. Hegels bibl. Reallexikon. 4 Bände. Prag 1787. Winer bibl. Realwörterbuch. Leipz. 182V, zweite ganz umgearbeitete Auflage. 2 Bände. Leipz. 1833. Biblisches Wörterbuch zu den verschiedenen Uebersetzungen der heiligen Schrift von einem Vereine kathol. Geistlicher. Regensburg bei Manz 1837. Jahn biblische Archäologie in 5 Bänden. Wien 1797 —1805. Handbuch der biblischen Alterthumskunde von E. F. K. Rosenmüller, noch unvollendet. 2) Unter den kleineren Werken: G. L. Bauers kurzes Lehrbuch der hebr. Alterthümer des A. und N. Testaments. Leipz. 1797. 8 Babors Alterthümer der Hebräer. Wien 1794. ?areau sntiizu. kebr. loreviter äescr. I'raz. ack kiken. 1817. De >Vetts Lehrbuch der hebräisch-jüdischen Archäologie. Leipzig 1824. ^ekerinunni sreblaeoloAiu bibl. Vinä. 1826. Aug. Scholz Handbuch der bibl. Archäologie. Bonn 1834. Politische Merthnmer. 10 14. Die Aufgabe der biblisch-politischen Alterthümer ist zunächst, das Staats, und Rechts - Verhältniß der Hebräer in seiner historischen, zcitweisen Entwicklung darzustellen. Die Staats- und Rechts-Verhältnisse der übrigen alten Völker werden dabei nur insoferne berücksichtigt, als sie in den heiligen Schriften erwähnt werden, oder Licht über den politischen Zustand der Hebräer verbreiten können. 15. Die Staats- und Rechts - Verhältnisse der Hebräer lassen sich entweder nach innen, in Bezug auf den Rechtsstand des Volkes und seiner Bürger selbst, oder nach außen, in Bezug auf andere politische Gemeinwesen betrachten. Der innere Rechtszustand ist selbst wieder entweder ein öffentlicher, sofern er die Verfassung und Verwaltung des Staates betrifft, ein privater, sofern er die Rechts - Verhältnisse der Bürger im Privatleben im Auge hat, wornach sich die Th eilung in israelitisches Staats- und Privatrecht ergibt. 16. Das israelitische Staatsrecht behandelt zuvörderst die Organisation des Staates in Bezug auf das Verhältniß der Herrschenden und Beherrschten, und heißt darum Verfassungsrecht, und erörtert dann die Verwaltung des Staates, die sich entweder auf die Anstalten zur öffentlichen Sicherheit und Wohlfahrt (Polizei), oder auf öffentliche Untersuchung und Bestrafung der Verbrechen (Kriminalrecht), oder auf die Gegenstände bezieht, deren Besorgung und Benützung der Staatsgewalt als Mittel zur Handhabung der Sicherheit und Wohlfahrt der Staatsbürger zukommen (Kammeralrecht). 17. Das israelitische Privatrecht behandelt die Rechts - Verhältnisse unter den einzelnen Bürgern in Bezug auf Persönlichkeit und Eigenthum. Daran läßt sich füglich die gerichtliche Procedur schließen, weil sich diese insbesondere aus Privat - Verhältnisse bezieht. 18. Die Kunde der äußern Verhältnisse des israelitischen Staates behandelt die Verhältnisse zu andern Völkern im Krieg und Frieden, und die Bcding- nisse der Ausnahme auswärtiger Unlerthanen in den israelitischen Staatsverband. Erste Abtheilung. Kunde der inneren Verhältnisse des israelitischen Staates. Erster Abschnitt. Israelitisches Staatsrecht. Erstes Kapitel, tverfaffungsrecht. 19. Die Verfassung, d.i. die Art und Weise, wie die Elemente des Staates, der beherrschende und beherrschte Theil, nach grundgesetzlichen Bestimmungen sich zu einander verhalten, ist bei den verschiedenen Völkern verschieden, je nachdem das Princip verschieden ist, das der Verbindung zu einem Gemeinwesen zu Grunde lag. Anders ist sie in grundherrlichen Staaten, deren Princip das freundliche, milde Band der Familie ist; anders in militärischen Staaten, denen das Vasallen- und Knechts - Verhältniß zu Grunde liegt; anders in geistlichen Staaten, die auf der Verwirklichung einer religiösen Idee ruhen. S. Haller Restauration der Staatswissenschaft. I. 20. Der israelitische Staat war in seinem ersten Entstehen ein geistlicher Staat, nach der eigenen Bestimmung des israelitischen Volkes, Volk Gottes 12 zu seyn und die göttliche Offenbarung an die ganze Menschheit zu bringen. Dazu wurde Abraham aus Mesopotamien nach Chanaan gerufen, wo er überall den Namen des Herrn verkündete, und zunächst Prophet und Fürst Gottes war (I.Mos. 12, 1: 13, 4: 20, 7). Dieser geistlichen Bestimmung wegen erhielt die israelitische Staatsverfassung den theokratischen Charakter, der ihr mehr oder minder bis zur Auflösung des Volkes verblieb. 21. Die biblische Theokratie — Gottesherrschaft — wird nur einseitig aufgefaßt, wenn sie als jene Herrschaft vorgestellt wird, wo Gott als oberster Herr — Gesetzgeber, Richter und Vollzieher bloß in Bezug auf das äußere Rechtsverhältniß erscheint. In diesem Sinne hatten mehrere alte Völker, wo nicht alle, mehr oder weniger theokratische Verfassung. Die Eigenthümlichkeit der israelitischen Theokratie bestand vielmehr darin, daß diese nicht nur Gott zum obersten Gcwaltträger, Gesetzgeber, Richter und Vollzieher, sondern auch das Heilige, Sittliche zur Grundlage des Staates machte, und darum von den Israeliten selbst als Staatsbürgern nicht nur legale Rechtlichkeit, sondern auch sittliche Güte forderte. Die israelitische Theokratie war eine Jneins- bildung von Kirche und Staat. 22. Je nachdem das theokratische Princip in der israelitischen Staatsge- geschichte entwickelt oder unentwickelt, herrschend oder zurücktretend vor den zu verschiedener Zeit sich ändernden äußeren Verhältnissen erscheint, lassen sich vier Perioden der israelitischen Verfassungsgeschichte ausscheiden: 1) die theokratisch - patriarchalische von Abraham bis Moses, unentwickelte Eiyheit von Priesterthum und Fürstenthum; 2) die theokratisch - oberrichtcrliche von Moses bis David, jene Einheit mit vorwaltender Priesterherrschaft; 3) die theokratisch - königliche, jene Einheit mit Vorwaltung des fürstlichen Elements, von David bis zur babylonischen Gefangenschaft; 4) die theokratisch - hohepriesterliche, die entwickelte Einheit von Priesterthum und Fürstenthum, von der Rückkehr aus der babylonischen Gesangenschast bis zur Unterjochung der Juden durch die Römer. 13 I. Theokratisch-patriarchalische Periode von Abraham bis Moses. 23. Gott rief den Abraham aus Ur in Chaldäa, einem dem Götzendienste und der falschen Wissenschaft ergebenen Lande, nach Chanaan (1. Mos. 12,1) und schloß da ein ewiges Bündniß mit ihm (1. Mos. 17, 1), vermöge dessen er und seine Nachkommenschaft den wahren Gott erkennen und verehren und dadurch zum Segen aller Wölker der Erde werden sollte (1. Mos. 22,18). Zum-äußeren Zeichen dieses geistlichen Bundes bestimmte Gott die Beschneidung, das sinnreiche Symbol der Reinigkeit des Herzens und der Bekämpfung und Unterdrückung der wuchernden bösen Triebe (1. Mos. 17, 10.11). 24. Aus diese Weise war Abraham zuerst geistlicher Fürst. Seine äußere, weltliche Unabhängigkeit erlangte er bald hierauf, als er eine große Familie um sich nähren und schützen konnte, ohne selbst des Schutzes eines Mächtigeren außer Gott zu bedürfen. Dieser Zeitpunkt wird deutlich in der Geschichte Abrahams durch seine Bündnisse mit Königen bezeichnet, denen er als gleich und unabhängig von ihnen gegenüberstand (1. Mos. 14). 25. Die Verfassung des religiös - politischen Gemeinwesens Abrahams und seiner Söhne, der Patriarchen, war theokratisch-patriarchalisch. Theokratisch; denn die Grundlage des Vereins war Verehrung des wahren Gottes und Heiligung der Gesinnung, wie ganz vorzüglich aus der Aufnahme der Si- chemiten (1. Mos. 34) in den israelitischen Staatsverband erhellt, welchen die Beschneidung und die Entsagung des Götzendienstes (1. Mos. 35, 1. 2) zur unerläßlichen Bedingung gesetzt wurde; patriarchalisch, insoferne darin das Verhältniß der Beherrschenden und Beherrschten wie in den Nomaden-Staaten geordnet war, also die höchste Gewalt sich in den Händen der unabhängigen Hausväter befand. So übten die Patriarchen außer der priesterlichen (1. Mos. 12, 7: 15, 9) die gesetzgebende (1. Mos. 35, 2), die richterliche und vollziehende Gewalt (1. Mos. 38, 24), schlössen Bündnisse mit auswärtigen Königen (1. Mos. 14, 13: 26, 28) und führten selbst Kriege (I. Mos. 14, 14). Das Verhältniß derselben zu den Untergebenen war wie das des 14 Vaters zu den Kindern; denn auch die der Familie angehörigen Knechte wurden zum Hause gerechnet und als im Hause geboren bewachtet (1. Mos. 14, 14: 15, 2: 24, 2). 26. So blieben die staatsrechtlichen Verhältnisse bis zur Auswanderung nach Aegypten. Alles war noch in den ersten unentwickelten Anfängen. Gott und sein Gesetz waren zwar die Seele des Vereines, aber weder waren die göttlichen Gebote in einer genaueren, reichlicheren Entwicklung gegeben, um dem Staate eine fruchtbarere Grundlage darzubieten, noch trat Gott selbst, der ganzen Gemeinde sichtbar oder erkennbar, als gesetzgebender, richtender Machthaber aus, wie dieß in der folgenden Periode geschah. Auch waren die äußeren Gesellschastsverhältnisse, wie es schon die nomadische Lebensart mit sich brachte, lose, unbestimmt und schwankend. Wie indcß Alles aus kleinen Ansängen allmählig seine inneren Elemente zu weiterem Wachsthume entwickelt, so finden wir auch das israelitische Volks- und Staatsleben bald in einer erweiterteren Sphäre. 27. In Aegypten wuchs die kleine Hirtensamilie zu einem zahlreichen Volke heran. Nur siebenzig Seelen zogen von Chanaan nach dem Lande Gessen (1. Mos. 46, 27), aber als sie das Land verließen, waren ihrer 660,000 waffenfähige Männer; in Allem, Weiber, Kinder und Greise mitgerechnet, über zwei Millionen, wenn man die Zahl derselben dreimal so hoch als die der waffenfähigen setzt. So ein zahlreiches Volk, das in einem eigenen Landstriche von den Eingebornen fast ganz getrennt lebte, läßt sich ohne gesellschaftliche Bande und staatliche Verhaltnisse nicht denken. Jndeß so gewiß dieses ist, sind doch die Nachrichten darüber höchst sparsam. 28. Was man am wahrscheinlichsten vermuthet, und am besten mit historischen Zeugnissen belegen kann, ist, daß die Israeliten in Aegypten eine der heutigen arabischen Stammverfassung ganz ähnliche gehabt haben. Nach dieser theilt sich das Volk in Stämme, diese theilen sich in kleinere Stämme oder Geschlechter, diese wieder in Familien. Der Stamm hat seinen Emir (Befehlshaber), die kleineren Stämme haben ihre Scheichs (Graue, Grafen), die Familien ihre Hausväter zu Vorständen, und Alle hängen so zusammen, daß 15 die Hausväter von den Scheichs, die Scheichs mit den Hausvätern von dem Emir abhängen. 29. Fast ganz dieselbe Eintheilung findet man bei den Israeliten. Kurz nach dem Auszuge aus Aegypten (4. Mos. I) befiehlt Gott am Sinai, die Israeliten nach Stämmen (trikus, hebr. 8c!rek>ntiin), Geschlechtern (co^nn- tiones, hebr. IVIiscbpkinAotd), und Stammhäusern (äoiun«, hebr. Lstdv akvtd) zu zählen. Wird diese Eintheilung auch erst nach dem Auszuge aus Aegypten erwähnt, so darf man daraus doch nicht schließen, als ob sie erst in der Wüste entstanden wäre; denn sie wird nicht als neues Institut angeführt, sondern als vorhanden vorausgesetzt, so daß die Israeliten wohl auch in Aegypten auf die angegebene Weise eingetheilt waren. Nach dieser Eintheilung machten mehrere Personen ein Stammhaus, mehrere Stammhäuser ein Geschlecht, mehrere Geschlechter einen Stamm, die zwölf Stämme das Volk Israel aus. Wie viele Personen zu einem Stammhause und so fort erfordert wurden, läßt sich nicht ermitteln, wiewohl sicherlich eine gewisse Anzahl, wenigstens in der späteren Zeit, erforderlich war. Wir können dieß aus dem Umstände bemerken, daß nicht jeder Sohn mit seiner Familie als einzelnes Stammhaus betrachtet wurde, sondern daß oft mehrere Söhne mit ihren Familien als ein Haus aufgeführt wurden (1. Par. 23, 11). Hieraus erklärt sich auch, wie nach^ Mich. 5, 1 Bethlehem zu klein genannt wird, um unter die Geschlechter Judas gerechnet zu werden. Der Prophet will sagen: Bethlehem hat zu wenige Einwohner, um unter die großen Familien des Stammes Juda gerechnet zu werdenz erst zu einer andern Stadt gezogen, macht sie mit dieser ein Geschlecht aus. 30. Die Stämme, Geschlechter und Häuser hatten ihre Vorgesetzten. Sie hießen überhaupt 8elreniin, Alte, presd^teri, Aelteste. Die Aelresten der Stämme trugen den Namen Rosclliin, Häupter (4. Mos. 1, 4—15), auch Kesüm, principe«, Fürsten (4. Mos. 2, 3). Doch sind diese Namen den Stammhäuptern nicht ausschließlich eigen; auch die Söhne derselben heißen Häupter (2. Mos. 6, 14) und 4. Mos. 10, 4 heißen auch die Vorsteher der Geschlechter — Fürsten. Darum mag wohl für die Stammfürsten die Benennung Fürst der Fürsten (4. Mos. 3, 32) üblich geworden seyn. Außer 16 den Stammhäuptern werden noch als Vorgesetzte die Häupter der Stammhäuser Uosclis Lütke ^botk, principe« äoinvium per tniniliss (2. Mos. 6, 14. 4. Mos. 1, 4) genannt. Eine besondere Art Vorsteher waren die 8ckoterim, inaxistri. Sie kommen schon als Vorsteher des Volkes (sxnc- tores xopuli) in Aegypten vor (2. Mos. 5, 6—19). Später werden sie mit den Stammvorgesetzten und selbst mit den Räthen Mösls (4. Mos. 11, 16) zusammengestellt, und 5. Mos. 2«, 9. Jos. 1, 1» treffen sie Anordnungen im Lager. In der späteren Zeit hatten sie noch eine ausgedehntere Wirksamkeit. Ihr Verhältniß zu den übrigen Vorstehern wird von den Archäologen verschieden bestimmt. Da die alte griechische Ucbcrsetzung und die syrische Peschito sie »Schreiber« nennen, sind sie wohl Beamte gewesen, die den Stamm- und Familienhäuptern für alle Geschäfte beigegeben waren, wozu Schreiben nöthig war, ähnlich den Geheimschreibcrn der Grafen in der altdeutschen Verfassung. II. Theokratisch - oberrichterliche Periode unter Moses, Josue und den Richtern. 31. Während des Zuges durch die Wüste bildete sich die Verfassung, welche füglich die theokratisch-oberrichterliche genannt werden kann, da Moses bezüglich auf die Ausübung der Gewalt, wie unten ersichtlich seyn wird, die abändernde Bestimmung traf, daß er den Stamm-, Geschlecht- und Familien- Häuptern nicht mehr alle Gewalt ließ, wie dieß in ihrer nomadischen Verfassung von Aegypten her lag, sondern eigene Personen, von ihm Beamtete, zur Rechtspflege und Staatsverwaltung auswählte. Das theokratische Element ist in dieser Periode so vorherrschend, daß sie schlechthin die theokratische heißen könnte; denn Moses gab darin der Theokratie ihre volle Entwickelung, indem er alle religiösen Ideen, Gott, Unsterblichkeit, Tugend, Belohnung, Bestrafung, in die Sichtbarkeit zog und nicht nur in moralischen Symbolen, sondern auch politischen Einrichtungen gleichsam verkörperte. So wurde Gott als König, Tugend als Bürgersinn, Unsterblichkeit als Fortdauer im Volke aufgefaßt; so wurden die Religionsdiener auch als Staatsdiencr, die gottesdienstlichen Handlungen auch als patriotische Huldigungen, ein Thcil der Opfer selbst als politische Sühnungen vorgestellt, ohne daß doch allen diesen religiösen Ideen ihre höhere Bedeutung und Beziehung genommen werden sollte. 17 Das Volk Israel war kaum seinen Feinden durch die allmächtige Hand Gottes entkommen, und die Steppen des steinigen Arabiens ein paar Tagreisen hinabgezogen, als Moses im Namen Gottes den Grund zur neuen Verfassung legte oder vielmehr den alten Einrichtungen die weitere, zeitweise Entwicklung gab. Am Fuße des Berges Sinai verkündete er dem Volke, daß Gott, Jehova, sein König seyn wolle, und sie ihm dagegen ein priesterliches Königreich, ein heiliges Volk seyn sollten (2. Mos. 19, 4—8). Alles Volk versprach Gehorsam, und erneuerte so den Bund, den der Herr schon mit ihren Vätern geschlossen hatte. Man hat diese Bundes-Erneuerung unter die gewöhnlichen Verträge gesetzt, und davon auch einen Beweis für den gesellschaftlichen Vertrag als Grund der geselligen Zustände hergenommen, aber mit großem Unrechte. Die göttliche, von Mose ausgesprochene Ordnung bedurfte keiner Bestätigung von Seite des Volkes, um dadurch zur Giltigkeit zu gelangen; denn die göttliche Ordnung ist abgesehen von jeder menschlichen Anerkennung nothwendig bestehend: aber sie bedurfte insoferne der Zustimmung, als der Mensch auch das mit freier Wahl ergreifen soll, wozu er schon an und für sich verpflichtet ist. 33. Nachdem der alte Bund erneuert, Gott als unsichtbarer König anerkannt, das Volk als göttliches Eigenthum und pricsterliches Königreich von Gott angenommen war, übte auch Gott die oberste Gewalt in ihrer ganzen Ausdehnung als oberster Gesetzgeber, Richter und Vollzieher. Gott, oberster Gesetzgeber. 34. Bald nach dem Abschluß des Bundes verkündete der unsichtbare König (2. Mos. 29, 1—20) unter Donner und Blitz von der Bergspitze des Sinai den Decalog als das immerwährende Grundgesetz des theokratischen Staates und übergab es dem Volke auf zwei steinernen Tafeln als die Lburts maAnn zum ewigen Denkmal (2. Mos. 24. 5. Mos. 27). Es laßt sich aus dem hier zu beachtenden juridischen Standpunkte auf drei Grundgesetze zurückführen : 18 I. Gesetz. Allgemeines Erkennen des Einen Gottes als Schöpfers Himmels und der Erde (erstes und zweites Gebot). II. Gesetz. Allgemeines Bekcnntniß und wöchentliche Huldigung desselben am Sabbate, so wie an allen festlichen Zeiten, mit denen Sabbate verbunden waren (drittes Gebot). III. Gesetz. Achtung jeder Persönlichkeit und jedes Eigenthums, nicht bloß durch Enthaltung von der wirklichen Verletzung derselben, sondern auch durch Bezähmung selbst des Gelüstens darnach (viertes bis zehntes Gebot). An diese (ümrta ma^na schließen sich alle übrigen mosaischen Gesetze an, und machen mit ihr die Thora, das Gesetz im weiteren Sinne, aus. 35. Die Thora hat insbesondre die Eigenschaft der Heiligkeit; denn sie verpflichtet nicht nur zu legalen, sondern zu moralischen Handlungen (du sollst nicht gelüsten). Zugleich wurde sie durch drei Prärogative ausgezeichnet: 1) Unantastbarkeit (5. Mos. 4, 2: 12, 32), womit jedoch nur einer widersprechenden, nicht evolvirenden Gesetzgebung Glänzen gesetzt werden sollten, wie denn auch von Zeit zu Zeit neue Gesetze gegeben wurden, und damit auch der Ausspruch der Mischna (IV cle e. 10. Z. 2) zusammenhängt: V Heimln eAreäitur lex omni Israeli. 2) Allgemeine Verbindlichkeit für den Einheimischen und Eingewanderten (4. Mos. 15, 15), woher die Formel der Mischna (III. c. III. Z. 7): Aniäguiä limitatnm est ex lsgo, ill aeizuals est omnibus Irominibus. 3) Ewige Dauer, welche sich aber nicht auf die äußerlichen Institute und Symbole, sondern auf die ihnen zu Grunde liegenden ewigen Ideen bezieht (2. Mos. 31, 16: 12, 14). L. Gott, oberster Richter und Vollzieher. 36. Auch als solcher erscheint Gott in dieser Periode der israelitischen Staatsverfassung; denn er entscheidet Streitigkeiten (4. Mos. 17, 1 —11), beantwortet Fragen (4. Mos. 27, 1—11: 36, 1. ff.), und verhängt auf verübte Verbrechen unmittelbare Strafe (4. Mos. 11, 33). 19 37. Gott übte jedoch die Staatsvollgewalt nur in außerordentlichen Fällen; in allen übrigen durch seine Stellvertreter, Beamte, unter welche die Machtvollkommenheit Iehovcns vcrtheilt war. Den größten Antheil daran hatte der Hohepriester, über welchen mit seinem Gefolge, den Priestern und Leviten, die religiösen Merthümer Näheres mittheilen. Gott bestätigte ihn vor allem Volke durch wunderbare Bezeugung (4. Mos. 16. 17) als seinen unmittelbaren höchsten Diener. Als solcher übte er in geistlichen wie bürgerlichen Dingen die oberstrichtcrliche Macht mit dem Priester- und Leviten - Rache (5. Mos. 17, 8—10). Ueber die gesetzgebende Macht findet man nichts verfügt, wenn man nicht das Amt, das von Gott gegebene Gesetz zu bewahren und zu erklären, hieher rechnen will (5. Mos. 31, 9). Eine Art von gesetzgebender Macht übte der Hohepriester überhaupt durch die beschließende Gewalt aus, durch die Befugniß, über öffentliche Angelegenheiten das entscheidende Urtheil abzugeben, welches gewöhnlich mittels des heil. Looses durch Urim und Thummim (s. rel. Alterth.) ermittelt wurde (Nicht. 1, 1). Die ausübende Gewalt wurde, so lange Moses lebte, entweder von Gott selbst (§. 36) oder von Moses (2. Mos. 32) geübt, außerdem ohne Zweifel von den Ober- und Unter-Richtern, da sie mit der richterlichen, enge verbunden ist. 38. Die angegebenen Rechte des Hohenpriesters in Bezug auf richterliche und gesetzgebende Gewalt kommen in der Regel keinem Andern zu; indeß konnte die höchste richterliche Gewalt auch einem besonderen Richter, der nicht Priester oder Levit war, anvertraut werden. Darauf deutet Moses schon hin, wenn er 5. Mos. 17, 8—10 diejenigen, welche unter sich nicht einig werden können, an die Priester, oder an den Richter, der da seyn wird, weist. Solche außerordentliche Richter waren besonders in Kriegszeiten sehr wünschenswerth, wo der Hohepriester seines Amtes wegen nicht zugleich in den Krieg ziehen und Feldherr seyn konnte, und sie waren in solcher Zeit auch den Hohenpriestern gewöhnlich zur Seite. So Moses und Iosue und die nachfolgenden Richter. 39. Unter-Richter ermangelten eine geraume Zeit. Alles kam vor Moses, de n außerordentlichen Oberrichter, und vom Morgen bis zum Abend saß er 2* 20 zu Gericht. Aber auf Jethros, seines SchwäherS, Rath (2. Mos. 1«, 21 ff.) setzte er Unter-Richter über je tausend, je hundert, je fünfzig, je zehn Jndivi- , duen des Volkes. Er nahm sie wahrscheinlich aus den Stammvorgesetzten und Familicnhäuptern (2. Mos. 18, 25. 5. Mos. 1, 15). Dicß hätte schon die Klugheit erfordert, da die Volkshäupter nach dem patriarchalischen Verbände am meisten mit dem Herkommensrcchte vertraut waren, und das Richteramt .bisher schon geübt hatten, auch nicht ganz entfernt werden konnten, nachdem ihnen schon die obcrstrichterliche Gewalt genommen war, ohne große Unzufriedenheit zu veranlassen. -1». Waren so die Stamm- und Familienhäupter Beamtete für das niedere Richteramt geworden, so behielten sie doch ihre ursprüngliche Eigenschaft, Organ des Volkswillens zu seyn, ungeschmälert bei. Wann immer dem Volke von Moses ein Vortrag geschah, wurden sie im Namen des Volkes versammelt und sie gaben statt desselben ihre Meinung ab (2. Mos. 19, 7 ff.). Sie sind auch immer unter den Kindern Israels zu verstehen, wenn Verkündigungen an diese erwähnt werden, obwohl das Volk auch in Masse oft zugegen war (5. Mos. 29, 9—14). Jnwieferne dieses von den Beschlüssen ihrer Stammvorgesetzten abhängig war, oder wie ausgedehnt'die Macht dieser Stammobern war, ist nicht zu bestimmen; nur so viel belegt die Geschichte, daß derlei Beschlüsse auch ohne Rücksprache mit dem Volke gefaßt und auch ohngeachtet der Mißbilligung desselben vollzogen wurden (Jos. 9). Der große Einfluß dieser Stamm- und Familienhäupter aus das Volk war es auch, warum Moses auf Gottes Geheiß sein und des Hohenpriesters Ansehen durch sie stützen sollte. Nach dem Aufrühre Cores und seines Anhangs erhielt er Befehl, siebenzig weise Männer aus den Aeltesten zu wählen, die ihm zur Seite seyn, und in dem, was er im Namen Gottes befehlen würde, bei dem Volke unterstützen sollten (4. Mos. Ii, 16 ff.). Sie bildeten gleichsam seinen Staatsrath. Dieser Rath von siebenzig dauerte aber nur so lange als Moses lebte, für welchen er eigentlich errichtet ward. Es kommt auch keine Spur in der folgenden Geschichte von ihm vor; denn der spätere Rath der siebenzig, der zu Zeiten der Machabaer in Jerusalem sich constituirte, ist ganz anderer Art, wie weiter unten erhellen wird. 21 41. Nach Mosis Tode sollte Josue der außerordentliche Bevollmächtigte Gottes seyn (4. Mos. 27, 18) mit der obersten richterlichen und vollziehenden Gewalt (Jos. 7, 19 ff.). Der Hohepriester blieb im Besitze der beschließenden (gesetzgebenden) Gewalt, wie dieß selbst bei der Erwählung Josues (4. Mos. 27, 19—21) vorbehalten ward, wo dieser ausdrücklich an den göttlichen Rathschluß durch Urim und Thummim angewiesen wird, und dieses Prärogatives wegen stand er wohl mit Josue an der Spitze des Ausschusses, der sich mit Vertheilung des eroberten Landes beschäftigte (Jos. 14, 1). Auch in dem klebrigen hielt sich die Verfassung in den von Moses gegebenen Bestimmungen, und noch nach Josue und der Aeltesten Tod (Nicht. 2, 6. 7) wird Israels Gehorsam gerühmt; eine gefährliche Zeit aber trat während der Periode der Richter ein. 42. Eine Zeit von dreihundert Jahren hindurch gericth Israel in großen politischen und religiösen Verfall, der wohl eine gänzliche Auflösung aller geselligen Bande und eine gänzliche Gottesvergcssenheit herbeigeführt hätte, wenn Gott nicht von Zeit zu Zeit rettend in's Mittel getreten wäre. Die Ursache dieses Uebelstandes war die Saumseligkeit der Israeliten in Vertreibung der Chananiter, die noch neben und unter ihnen wohnten (Jos. 18, 13. Nicht. 1, 27—33). Diese Schonung hatte zuerst Verführung zur Abgötterei (Nicht. 2, I I ff.), dann Sklaverei und endlich Zerreißung des alle Stämme zu Einem Volke verbindenden Bandes zur Folge. In dieser traurigen Lage, da bald dieser, bald jener Stamm in schmählicher Sklaverei lag und ihre nationale Einheit zerrissen war, trat Gott immer dann mit seiner Hilfe ein, wenn sie sich zu ihm wendeten und ihre Götzen verließen. Er erweckte die Richter (Hviroplitiin), die als außerordentliche Bevollmächtigte Gottes das Volk befreiten und nach der dem Josue gegebenen Gewalt (4. Mos. 27, 21), für den Gottkönig und sein Gesetz begeistert (Nicht. 8, 22. 23), richteten und herrschten. 43. Doch war die Hilfe der Richter nicht so durchgreifend, um den Schaden Israels vom Grunde aus zu heben. Sic herrschten meistens nur über einzelne Stämme, kein Einziger über Alle; sie konnten deshalb das zerrissene Band nicht wieder herstellen, nicht mit vereinten Kräften den Erbfeind der 22 Religion und des Staates, die Chananiter, vertreiben, und blieben so auf ihre Stammgenossen beschränkt, mit denen sie zwar einzelne Großthaten verrichteten, die aber für das Ganze wieder verloren gingen. Israel bedurste eines Herrschers, der die vereinzelten Kräfte sammeln, den Erbfeind des Landes vertreiben und auf dem gereinigten Boden den theokratischen Staat neu zu erbauen verstände. So ein Herrscher war ein theokratischer, mit vollkomm- ner Gewalt versehener, kräftig einschreitender König. III. Theokratisch - königliche Periode unter den Königen. 44. Die Israeliten fühlten selbst, daß sie in die Länge ihren Feinden nicht widerstehen würden, und fühlten es besonders in den letzten Zeiten der Richter, als unter den Richtern Heli und Samuel die Philister immer mächtiger wurden, die südlich gelegenen Stämme immer mehr bedrängt wurden und die nördlichen Stämme ihre Brüder ohne Hilfe ließen. Bon einem Könige, der herrschte in der Weise anderer Könige, hofften sie Hilfe. Darum traten sie vor Samuel, und verlangten einen König, der sie richte nach der Weise anderer Völker. Diese Rede mißsiel dem Samuel und er betete zu Gott; aber der Herr mißbilligte zwar das Begehren des Volkes, gestattete aber doch die Einführung des Königthums (I. Kön. 8). 45. Gott mißbilligte das Königthum: 1) weil die Israeliten es in der Art verlangten, wie es die heidnischen Völker hatten. Sie wollten einen nichttheokratischcn König; ein solcher war aber dem ganzen Geiste der israelitischen Verfassung entgegen; 2) weil sie etwas verlangten, das zum großen Nachthcile für sie ausfallen konnte, indem die Regierung des Königs in betrübende Zwinghcrrschaft ausarten konnte, was auch Samuel, der milde herrschende Richter (1. Kön. 12, 3 — 4), ihnen zu bedenken gab (1. Kön. 8); 3) weil es von ihnen als das einzige Mittel angesehen ward, sich von ihren Feinden unabhängig zu machen. Dieß war es nicht. Hätten sie sich bei ihrem theokratischen Mittelpunkte, dem heiligen Zelte, vereinigt, da selbst einen Anführer gewählt, hätten sie, von Gemeingeist belebt, alle Eifersucht und 23 Selbstsucht unter sich aufgegeben: so würden sie auch unter einem Richter und der Herrschast ihres Hohenpriesters, auch ohne König, ihren Zustand verbessern haben können. 46. Gott konnte jedoch das Königthum gestatten: 1) weil es an und für sich nicht widerrechtlich und verderblich war, vielmehr in einer Weise errichtet werden konnte, daß es weder in Zwingherrschaft leicht ausartete, noch mit der theokratischen Verfassung und der Herrschast des Gottkönigs in Widerspruch geriet!); 2) weil es ein sehr wirksames Mittel war, den schlimmen Schaden Israels zu heilen, dem Staate Festigkeit und Stetigkeit im Innern, Sicherheit und Achtung nach Außen zu verschaffen. Das sinnliche Volk bedurste des Gemeingcistcs und der Begeisterung für Gott und Gesetz; dazu half ihm aber viel der sinnliche Zauber des königlichen Namens. Diese Angemessenheit des Königthums zum Zwecke war es auch, warum es schon frühe in Aussicht gestellt (1. Mos. 57, 6) und selbst in's Gesetz (5. Mos. 17, 14 ff.) aufgenommen werden konnte. 47. War das Königthum gestattet, so konnte es doch nur dann eine heilsame Einrichtung seyn, wenn es die theokratische Verfassung nicht antastete, Iehova, Herrscher, und sein heiliges Gesetz Grundlage des Staates blieb. Diesem gemäß enthält schon das Gesetz (5. Mos. 17, 14. ff.) in Bezug auf die Wahl des Königs, seine Stellung zum Gottkönig und Gesetze und die königliche Gesittung, die nothwendigen Einschränkungen, wonach der israelitische König in einer steten Abhängigkeit von dem Gottkönige und seinem Gesetze steht, nicht unumschränkter Herrscher, sondern nur der Stellvertreter, der Lehnträger, der Vasall des Gottkönigs seyn sollte. 48. Nach diesem Gesetze konnten die Israeliten ihren König nicht selbst wählen, weder aus ihrer Mitte, noch aus dem Auslande, sondern die Wahl des Königs oder des königlichen Stammes sollte von dem Gottkünig ausgehen (5. Mos. 17, 14. 15.): und Gott offenbarte hiezu seinen Willen entweder auf die gewöhnliche Weise durch das heilige Loos (I.Kön. 16, 26. ff) 24 oder auf außerordentliche Art durch Propheten (1. Kön. 16, 13: 4. Kön. s, 1. ff.). Die Wahl geschah nicht unwiderruflich, sondern das Königthum ging für König und Stamm verloren, wenn ihn Gott nicht mehr als gehorsamen Vasallen erkannte (I. Kön. 15, 7. ff.) Der von Gott gewählte König vererbte die Herrschast auf seinen erstgebornen Sohn. Darüber hat das Gesetz zwar keine ausdrückliche Bestimmung, aber es liegt schon im Rechte der Erstgebornen. Jndeß kommen auch hierin Ausnahmen vor (3. Kön. 1, 43.). Die Wahl durch das Volk (4. Kön. 21, 24: 23, 30) und durch Imperatoren (3. Kön. 10, 11.: 4. Kön. 10, 11. 17.: 11, I.) war gesetzwidrig, stellte sich aber faktisch für jene Zeit fest. 49. Nach dem Königsgesetze ist der König nicht nur abhängig von Gott, sondern auch vom Gesetze, und muß ein Eiferer dafür seyn (5. Mos. 17,18.). Hienach hatte er die Pflicht, die Religion zu schützen, gegen alle Angriffe zu wahren, insbesondere aber die Abgötterei als das erste Majestätsverbrechen, als Verläugnung und Abschwörung des Gottkönigs auszurotten (1. Kön. 28, 9.). 50. Endlich soll nach diesem Gesetze die Sitte des Königs ganz verschieden von jener der heidnischen Könige seyn (5. Mos. 17, 19. ff.). Aller Ueppigkeit abhold, soll er weder große Schätze sammeln, noch viele Weiber halten, noch sich auf den Kriegsfuß eines Eroberers stellen, sondern in allem dem Gesetze treu auf den Herrn vertrauen. Wirklich waren die Laster der Ueppigkeit und der Eroberungssucht jene, welche die heidnischen Staaten des Orients auszeichneten. Durch unsäglichen Luxus waren die Könige die Geißeln ihrer Unterthanen, und ihre Kriege vollendeten das Elend, unter welchem die alte Welt seufzte. 51. Der von Göll gewählte König wurde gesalbt (1. Kön. 10, 1.: 16, 13: 3. Kön. 1, 34.: 4. Kön. 11, 12.) zum Sinnbilde der Stärkung von Gott, weßhalb der König der Gesalbte iVInsollisoll, Christus hieß (2. Kön. 1, 14 16.). Die Salbung verrichtete entweder der Hohepriester oder in außerordentlicher Eigenschaft ein Prophet, zwar nicht mit dem heiligen Salböl, das nur auf des Hohenpriesters Haupt kommen durste (2. Mos. 30, 37.), 25 aber mit auserlesenem Olivenöle, das im Heiligthume aufbewahrt wmde (Ps. 88, 2t.). Das weitere Cercmvniell bei der Einsegnung war der Huldigungs- kuß (1. Kön. l<1, 1.: Ps. 2, 12.), Zujauchzen des Volkes im feierlichen Zuge (1. Kön. 1«, 24: 3. Kön. 1, 25.. 39.) unter Musik (3. Kön. 1, 4V.) und Händcgeklatsch (4. Kön. 11, 12.). Die Feierlichkeit ward wahrscheinlich im Heiligthum beschlossen, wo dem Könige seine Verpflichtungen vorgelegt (1. Kön. 10, 25.: 3. Kön. 12, 1. ff.) und die Huldigungen von Seite der Volksvertreter dargebracht wurden (2. Kön. 5, 3.: 4. Kön. 11, 12.). Dankopfer beendeten den Act (3. Kön. 1, 25.). 52. Das Eostüm der Könige war reich geschmückte Kleidung, besonders der glänzendweiße oder purpurrothe Mantel von Byssus, dessen sich überhaupt die Vornehmen bedienten. Besondere Zeichen der königlichen Würde waren das Diadem, eine zwei Zoll breite um die Stirne und Schläfe festgebundene, verschiedenfarbige Schleife, die nie abgelegt wurde (2. Kön. 1, 10: 4. Kön. 11, 12.), wie es noch jetzt bei den Königen von Abyssinien üblich ist; die Krone, ein mit Edelsteinen besetzter goldener Ring mit senkrecht darauf stehenden Strahlen (2. Kön. 12, 30.: 1. Mach. 10, 20.); der Scepter, ein mannigfach gezierter hölzerner Stab in der Manneshöhe, und der Thron, ein mit Armlehnen versehener, mit Gold und Elfenbein geschmückter Lehnsessel von solcher Höhe, daß ein Fußschemel nöthig war. Vgl. Jsa. 66, 1.: 3. Kön. 1», 18. ff. 53. Der König hatte als Vasall des Gottkönigs die oberste Gewalt nur unter mancherlei Beschränkungen. Die Gesetzgebung beschränkte sich auf Entwicklung des Gesetzes nach den Bedürfnissen der Zeit (Vgl. Jsa. 10, I.). Die richterliche Gewalt stand ihm, wie dem im Gesetz erwähnten Richter (5. Mos. 17, 8. ff.), in vollem Sinne zu. Er übte sie oft in eigner Person (2. Kön. 8, 15. ff.: 3, 16.). Das Unter-Richteramt blieb in den Händen der Volkshäupter und des geistlichen Standes. Nach 1. Par. 23, 4. bestellte David 6000 Leviten zu Richtern im ganzen Lande. Da die damalige Volkszahl Israels, die waffenfähige Männer vierfach gerechnet (2. Kön. 24, 9.), etwas über fünf Millionen betmg, so traf auf je 1000 Personen ein Lcvit. Die Leviten waren also damals die Richter über tausend. Die über 100, 26 50 und 10 blieben die Geschlechts- und Famlilienhäupter. Die vollziehende Gewalt übte der König in voller Ausdehnung (Z. Kön. 2.). Einige Beschrankung der königlichen Gewalt lag auch in dem Berhältniß des Königs zu den Stammvorgeschten. Diese hatten zwar keinen Einfluß auf die Wahl (Z. 48.), aber sie unterwarfen sich dem gewählten Könige doch nur unter gewissen Bedingungen, welche die Erhaltung ihrer Stammrechte und Privilegien betrafen, und schlössen darum Wahlkapitulationcn ab. So kapitulirtcn sie mit David (2. Kön. 5, 3.) und versuchten es nach Salomons Tode unter Roboam, von dem auch ein Thcil der Stämme abfiel, nachdem er sich geweigert hatte, ihnen die erbetene Erleichterung zu verschaffen (3. Kön. 12,1. ff.). 54. Das Berhältniß des Königs zum Pricsterthum war genau durch die Satzungen über dieses Letztere bestimmt. Die ältesten Könige waren zugleich Priester (1. Mos. 14, 18. 19.), und so übten auch die unabhängigen nomadischen Fürsten die priesterliche Gewalt; aber seit der Einsetzung des levitischen Pricsterthums waren die Könige von allen priesterlichen Verrichtungen ausgeschlossen. Bon David (2. Kön. 6, 18.) und Salomon (3. Kön. 3, 4.) heißt es zwar, daß sie opferten, aber dieß schließt nicht aus, daß sie die Dpserhandlung durch Priester vornehmen ließen. Wie strenge der Eingriff in priesterliche Rechte selbst in der letzteren Zeit geahndet wurde, zeigt das Beispiel des Königs Ozias (2. Par. 26, 16.). Waren so die Könige von der Ausübung geistlicher Macht ausgeschlossen, so stand ihnen doch das Recht, den Gottesdienst zu fördern und dessen Hindernisse zu besiegen, das Recht nicht in '— aber eiroa saern zu. Dieses Recht übten Salomon (3. Kön. 8, I. ff), Joas (4. Kön. 12, 4. ff), Ezechias (4. Kön. 18, 4. ff). 55. Die höchsten Staats- und Hofbeamten des Königs waren: 1) Die Räthe des Königs (1. Par. 27, 32. ff. 3. Kön. 12, 1—12.). Kurz vor der babylonischen Gefangenschast hatten sie große Macht. Sie bildeten das höchste Gericht (Icr. 26, 11. ff), dem selbst'der König nicht zu widersprechen wagte. (Jer. 38, 5.). 2) Der Asslcir, Kanzler, n coininentnriis (2. Kön. 8, 16.: 4. Kön. 18, 18.). Nach seinem Namen war es jener oberste Beamte, der alle Reichs- vorfallenheiten aufzeichnete, und den König davon in Kenntniß setzte, der 27 Neichshistoriograph. Bei den alten Persern bestand dasselbe Amt. Nach Flavius Josephus (Werth. B. lt. K. 6, 10.) hatte der persische Gcheim- schreiber von Zeit zu Zeit dem Könige aus dem Reichstagebuche theils zur Aufklärung, theils zur Unterhaltung vorzulesen, und dieß bestätigt auch Esther 6, 1 ff. 3) Der Geheimschreiber, Staatssekretär, Sopher, 2. Kön. 8, 17.: 20, 25. Aus 4. Kon. 12, 10. und Ier. 36, 12. 20. erhellt, daß er der Minister des Königs, der Präsident des geheimen Rathes war. 4) Der Haushosmeister. Is. 36, 3. und öfter. Er ist mit dem Mas- kir und Geheimschreiber immer in der nächsten Umgebung des Königs. Sein Name macht wahrscheinlich, daß er eine Art Oberhosmeister war, der die Dienerschaft unter sich hatte, und die Ausgaben in Rechnung brachte. 5) Der Feldherr (2. Kön. 8, 16.: 20, 23.).' 6) Der Oberste der Leibwache (2. Kön. 8, 18.: 20, 23.), der über die Chreti und Phleti (Eerstttuei et ?Iis1ktllaei), d. i. über die Ausrotter und die Schnellen, über die Soldaten der Leibwache, die auch das Geschäft der Scharfrichter übten und darum Ausrotter, auch Schlächter (?abbaolliin, emmisskn-ü) hießen. Ein Theil von ihnen wurde als Eilboten, Staats- botcn gebraucht, die darum Schnell-Läufer genannt wurden. Solche Eilboten haben die Türken unter dem Namen der Tartaren, die Perser unter dem der Schatirs. Sie werden von Jugend auf abgerichtet, und erst nach Ablegung eines förmlichen Meisterstückes im Laufen in die königlichen Dienste genommen. 7) Der Frohnmeister (super tributu). (2. Kön. 20, 24. 3. Kön. 4, 6.: 12, 18.). Er war der Schatzkämmerer des Königs. Salomen hatte eigene Rentamtleute, die bei den übrigen Königen nicht vorkommen. Er hatte das Reich in zwölf Kreise getheilt und über jeden Kreis einen Rentamtmann gesetzt, der die königlichen Güter verwaltete (3. Kön. 4. 7. ff.). 56. Das Königthum stand in seiner schönsten Blüthe unter den Königen David und Salomen. David war ein theokratischer König nach dem Herzen Gottes. Schon seine erste That (1. Kön. 17.), durch welche er die Augen Israels aus sich zog, der Sieg über Goliath, zeigte ihn als einen Helden voll des Eifers für den Gottkönig. Dieser Sieg und die Gesinnung, in der er vollbracht wurde, legte auch den Grund zu seiner künftigen Größe, 28 die vorzüglich darin bestand, daß er das Reich, welches in den letzten Jahren Sauls in ein gemeines Weltreich auszuarten anfing, indem dieser König ungehorsam und eigenmächtig handelte, wieder auf seine ursprüngliche Bestimmung zurückbrachte, Staat Gottes zu seyn, eine heilige Gemeinde, geweiht dem Herrn. Darum war seine exste Handlung nach seinem Regierungsantritte dem Hciligthume der Nation, dem heil. Zelte und der Lade Gottes einen Sitz auf Sion zu bereiten (2. Kön. 6.), damit ganz Israel einen Mittelpunkt hätte, um dem es unter dem Schutze des Königs sich versammeln, und für seinen Gottkönig begeistern könnte. In der demüthigcn Gesinnung eines Knechtes des Herrn geleitete er das Heiligthum auf Sion, seinen Wohnsitz zu Jerusalem, und wie sehr er stets für seinen Gottkönig begeistert war, bezeugen seine Lieder (S. Ps. 144, 1.: 20, 2.: 83, 4.: 97, 6>), mit denen er so wie durch mancherlei Anstalten den Gottesdienst hob und verherrlichte. In der Kraft dieser Gesinnung war er auch allenthalben siegreich und stand in gefürchteter Größe vor allen Völkern ringsum da. 57. Salomen trat Anfangs in die Fußstapfen seines Vaters. Als ein gehorsamer Vasall bat er um Weisheit, und der Herr gab sie ihm, und er ward seines Volkes weiser Richter und Beglücker. Juda und Israel vermehrten sich, und saßen und waren fröhlich ein Jeder unter seinem Wcinstock und Feigenbaum von Dan bis Beersabee. Was David für die vollkommene Feststellung der theokratischen Verhältnisse nicht mehr thun konnte, dem Herrn einen Tempel zu bauen, geschah durch Salomon. Mit dem Tempel erhielt nicht nur der mosaische Gottesdienst seine vorzüglichste Stütze, seine äußerliche Vollendung und volle Ausübung, der Tempel hatte auch auf das Staatsverhältniß der Israeliten, aus die Anerkennung ihres Gottkönigs und den nationalen Gemeingeist den entschiedensten Einfluß. Durch den Tempel erhielt Israel einen nationalen Mittelpunkt. Da nach religiöser Vorschrift kein Israelit anderswo opfern und seine Feste feiern durfte, so mußte sich die Nation immer in ihrer Gesammtheit dabei versammeln, und die, welche sich außerdem immer fremd geblieben wären, wurden sich nahe gebracht. Da verschwand das partielle Interesse der Stämme. Bei dem Einen Gottc, in dem Einen Hause mußte gleiche Begeisterung, gleiche Liebe zu König und Vaterland bei Allen erweckt werden. Darum konnte auch nur auf den Trümmern dieses Hauses ihr politisches Leben erlöschen. Als die ganze 29 Nation schon aus allen Punkten geschlagen, Jerusalem schon gefallen war, kämpften die jüdischen Zeloten noch in den Mauern dieses nationalen Heiligthums, und wäre nicht die verhängnißvolle Fackel darüber geschwungen worden, nie wäre römische Macht im Stande gewesen, die Juden in alle Welt zu zerstreuen. Selbst heute noch glaubt jeder Jude, daß mit der Erbauung dieses Heiligthums sein politisches Glück und sein messianisches Reich erstehe. Am großen Versöhnungstage blickt jeder mit thränendem Blick nach der zerstörten Stätte, und bittet um Erbauung des Hauses als dem einzigen Ret- tungs- und Vereinigungsmittel für die zerstreute Heerde Israels. 58. Solomon brachte Israel auf den Höhepunkt seiner politischen und kirchlichen Größe; aber er wich ab von dem Wege des Rechts, und so wurde schon unter seiner Regierung der Keim zur folgenden Entartung des Königthums gelegt. Er ging in die Gefahr, die in dem Königthume lag, das Reich nach der Weise anderer Weltreiche umzugestalten und den Gottkönig zu verlassen. Nach Art heidnischer Könige handelte er in den letzten Jahren seiner Regierung willkührlich, und hielt sich nicht an das Königsgesetz, das den Luxus der heidnischen Könige nachzuahmen verbot. Er hielt sich ein zahlreiches Harem, indem er seine Kebsweiber bis tausend vermehrte. Ebenso führte er stolz auf seine Eroberungen Reiterei ein, und that auch hierin gegen Gottes Gebot. Seine heidnischen Weiber wandten auch bald sein Herz von Jehova (3. Kön. 4—8.). Er gestattete nicht nur in den eroberten Provinzen Götzendienst, sondern auch in Jerusalem, und erbaute den Götzen Tempel. Zu allem diesem kam noch der Druck, mit dem er sein Volk heimsuchte, die natürliche Folge seines Abfalls von Gott. So erhob sich bald der Geist der Unzufriedenheit in mehreren Provinzen des Reichs, und der Zorn GotteS brach über Salomon herein. Es wurde ihm vorhergesagt, daß nur die Stämme Juda und Benjamin seine Erben bleiben, die übrigen zehn Stämme dem Jeroboam gegeben werden. Unter seinem übermüthigen Sohne erfüllte sich diese Weissagung und das Reich David zerfiel in Juda und Israel. ^ 59. Die Theilung des Reiches war ein weiterer Schritt zum Verfalle der theokratischen Verfassung und des Reiches selbst. Zwar hätte immer auch bei dem Bestehen zweier Reiche die Beziehung aus den Gottkönig bleiben, 30 das Gesetz die fernere Grundlage , der Tempel der Mittelpunkt zur nationalen Einigung bleiben können: aber die Theilung brachte so viele Veranlassungen, die theokratischcn Rücksichten aufzugeben, daß man menschlicher Weise eine Auflösung der Reiche erwarten mußte. Denn waren die Reiche getrennt, so hatten sie zur gesonderter Erhaltung getrennte Interessen. Eifersüchtig mußten sie auf einander blicken, und der Gcmeinsinn war aufs höchste gefährdet. Insbesondere hatte jenes Reich Ursache zu fürchten, in welchem der religiöse, nationale Mittelpunkt, der Tempel, nicht lag. Es mußte besorgen, seine Angehörigen möchten sich theilweise, um ungehinderter die Feste im Hause Gottes begehen zu können, dem Muttcrlande wieder anschließen. Es lag darum demselben die Versuchung sehr nahe, alle Verbindung mit dem Mutterlande aufzuheben, selbst mit dem religiösen theokratischcn Mittelpunkt, dem Gottesdienste der Vater. Diese Versuchung traf wirklich für das Reich Israel ein. Kaum war Jeroboam Herrscher über die zehn Stamme, als er eine Trennung von Iuda dadurch herbeiführte, daß er im Süden und Norden seines Reiches zwei goldene Kalber als Sinnbilder Jchovens aufstellte, die den Iehovendienst in Jerusalem für seine Untertha- nen ersetzen sollten. 60. Mit dem Abfalle Jeroboams war das theokratische Königthum in Israel erloschen, und der Verfall des Reiches unvermeidlich. Statt des reinen Gottesdienstes war Bilder- und Götzendienst, und wie das Reich alle Sitten und Laster des Weltreiches annahm, so waren auch die Könige nicht mehr Gesalbte des Herrn, sondern ruchlose, abgöttliche Despoten, die das Gesetz des Herrn verhöhnten und die Rechte des Volkes mit Füßen traten. Im Reiche Iuda ging es nicht viel besser. Da war zwar der theokratische nationale Mittelpunkt, da dienten die Leviten und Priester; aber das Beispiel der Nachbarstaaten, die Bündnisse, die es mit den heidnischen Reichen aus Schwache eingehen mußte, verkehrten bald die frommen Gesinnungen seiner Regenten. Bald war Iehova auch da in Vergessenheit, von den Götze» verdrängt. Die Priester und Leviten waren schwache Mahner, blinde Wächter, stumme Hunde (Isa. 56, 10.), Nur die Propheten, diese kräftigen Verteidiger der Theokratie predigten den Gottkönig, hielten den Königen und dem Volke die Schandthat ihres Meineides vor, und suchten sie zu überzeugen, daß ihr Glück nur in der willigen Anerkennung Jehovens, ihr Unglück nur im Abfalle von ihm liege. Zu diesen Stimmen der Erbarmung von oben 31 kamen noch manche Strafen, die Gottes rächende Gerechtigkeit eintreten ließ, und womit Gott seine Gewalt als Oberkönig noch fortwährend zeigte. Er beraubte abgöttische Regentenfamilien ihres Rechtes auf den Thron, und züchtigte das Volk mit Landplagen und dem Einbrüche auswärtiger Feinde. Aber weder das eine noch andere Reich wurde durch die Mahnungen Gottes von den verkehrten Wegen zurückgebracht. Beide gingen ihrem Untergange zu; früher das Reich Israel, dem Salmanassar König von Assyrien ein Ende machte, später das Reich Juda durch König Nabuchodonosor von Babylon. Beide hatten den Grund verschmäht, auf den sie gebaut waren (3. Kön. 9, 9.), ihr Fall war die natürliche Folge davon. Doch lag auch in diesem Strafgericht göttliche Barmherzigkeit. Israel und Juda sollten nur aufgelöst werden, um neu und gebessert für Gott zu erstehen. Im fremden Lande sollte es nach der entheiligten Heimath sich wieder sehnen, und unter dem Druck der Heiden und bei dem Anblicke abgöttischer Unordnungen die Wohlthat seiner Einrichtungen schätzen lernen, um sich in Buße der neuen Erbauung würdig zu machen. Diese neue barmherzige Anordnung bildet die letzte Periode der israelitischen Verfassung. IV. Theokratisch - hohepriesterliche Periode nach der Rückkehr aus der babylonischen Gefangenschaft bis zum völligen Untergange des jüdischen Staates. 61. »An den Flüssen Babylons, dort saßen wir und weinten, wenn wir Sions gedachten. An den Weiden hingen wir unsere Harfen auf; denn die uns gesangen weggeführt, forderten da von uns Lieder: Singet uns ein Loblied von Sions Liedern! Wie sollten wir singen des Herrn Gesang im fremden Land? Vergeß ich dein, Jerusalem, so werde meine Rechte vergessen, es klebe meine Zunge an meinem Gaumen, wenn ich dein nicht gedenke, wenn ich Jerusalem nicht setze über die erste meiner Freuden!« (Ps. 136.) Israel vergaß auch in der Gefangenschaft seines Gottes nicht, und die Treue, mit der es bis zur Verschmähung des Todes an ihn hing (Dan. 3), erweckte wieder die göttliche Barmherzigkeit über das ganze Volk. Siebenzig Jahre nach ihrer Verweisung rührte Gott das Herz des persischen Königs Cyrus, der kurz vorher das babylonische Reich erobert hatte, daß er 32 dm Juden erlaubte in ihr Baterland zurückzukehren und den Tempel zu erbauen. Cyrus gab nicht nur die Erlaubniß hiczu, sondern erstattete auch alle Gefäße des Tempels und unterstützte die Juden mit Geld aus dem königlichen Schatze. Da machten sich auf die obersten Väter aus Juda und Benjamin, und die Priester und Leviten und Alle, die der Geist Gottes erweckte unter dem Anführer Zorobabel, einem Fürsten aus dem Stamme Juda, um zu bauen das Haus des Herrn, und zu bilden die neue Gemeinde Israels. 62. Da Israels Staat von neuem erbaut werden mußte, dicß aber ohne die Wiederaufnahme der theokratischen Grundlage nicht geschehen konnte, so war es das erste Augenmerk der Zurückgekehrten, den Tempel wieder zu erbauen, und dem Gesetze Achtung und Vollzug zu verschaffen. Zorobabel und der Hohepriester wurden hierin treu unterstützt von zwei außerordentlichen Bevollmächtigten Gottes, Esdras dem Schriftgelehrten, und Nehemias, einem im Dienste des persischen Königs Artaxerxes stehenden eifervollen Juden. Nach öffentlicher Verlesung des Gesetzes erneuerten sie den Bund des Volkes mit Gott, trennten die mit heidnischen Weibern geschlossenen Ehen, wodurch viele abgöttische Greuel in die Familien eingeschlichen waren, und wachten über genaue Befolgung des Gesetzes (Buch Esdras und Nehemias). Nach 26 Jahren war auch der Tempel ausgebaut, ohngeachtet der vielen Hindernisse, die überwunden werden mußten, und der Grund, auf den Israel neu erstehen sollte, war gelegt. Es fehlte nur noch die unabhängige politische Stellung; aber diese sollte noch lange Zeit nicht eintreten; denn das Volk war in dem gesetzlichen theokratischen Leben noch nicht erstarkt. Hatten nämlich die jüdischen Hohenpriester unter der persischen Herrschaft als Satrapen von Judäa viele Macht, so waren sie doch an die Befehle des persischen Hofes gebunden, und mußten ungeheuere Steuern dahin leisten. Alexander, der sich nach der Schlacht bei Jssus Syrien und Palästina unterworfen hatte, behandelte die Juden zwar gütig, aber sie waren unterthan. Nach seinem Tode bemächtigte sich Ptolomäus Lagi von Aegypten her Palästinas, und führte viele Juden mit sich dahin. Von nun an war Palästina fast immer der Zankapfel der ägyptischen und syrischen Könige, und befand sich bald unter dieser, bald unter jener Hoheit, bis die Regierung des unsinnigen syrischen Königs Antiochus Epiphanes (!75 v. Chr.) die Veranlassung zur völligen Befreiung und Unabhängigkeit der Juden war, und auch seyn konnte, 33 nachdem der religiöse Charakter der Juden Festigkeit gewonnen, und das Gesetz treue Anerkennung in allen Verhältnissen und Prüfungen des Lebens gefunden hatte. 6Z. Antiochus faßte den unsinnigen Entschluß, unter den Juden Götzendienst und heidnische Sitten mit Gewalt einzuführen. Dieses aus die Er- tödtung des eigentlichen Lebens der Juden gerichtete Bestreben versetzte diese in den Zustand der Nothwehr, und Gott segnete ihr an und für sich rechtmäßiges Unternehmen, sich der Mörder ihrer nationalen Persönlichkeit zu entledigen. Matathias, aus der Familie der Asmonäer, unternahm es mit seinen Söhnen und einem kleinen Häuflein Flüchtlinge den Feind anzugreifen. Durch Gott und die Macht ihrer Begeisterung thatcn sie Wunder der Tapferkeit unter Judas, einem der Söhne des Matathias, der auch seiner Thatcn wegen Makkabi, der Hämmercr heißt, und seinen Anhängern den Namen Machabäcr hinterließ. In mehreren siegreichen Treffen waren die Syrer geschlagen und aus dem Lande vertrieben. Unter den zwei Königen, welche auf Antiochus folgten, genossen die Juden größtenteils eine vorteilhafte Ruhe, aber erst unter Demetrius (445 v. Chr.) ward ihre völlige Unabhängigkeit anerkannt. Simon, der an seiner Brüder Statt, nachdem Judas und Jonathas gefallen waren, zum Hohenpriester gesalbt ward, eroberte die von den Syrern immer noch besetzte Burg Sion, und machte in seiner Familie die Regierung erblich. 64. Unter seinem Sohne Johann Hyrkan erreichte der hohepriestcrliche Staat seine glänzendste Höhe. Allenthalben siegreich erweiterte er das Reich wie ein anderer David, und im Innern war Wohlfarth und Anerkennung des Gesetzes in allen Verhältnissen des öffentlichen Lebens. Aber so herrlich sich in dieser Zeit der Geist der theokratischen Verfassung Israels noch vollends entwickelt hatte, so war es doch nicht von langer Dauer; denn es bereitete sich allmählig die Zeit vor, daß die irdische Größe Israels einem andern Reiche weichen sollte. Die Zwiste, die bald in Hyrkans Familie entstanden, legten den Keim zum Sturze der asmonäischen Herrschaft. Dazu kam noch der eiternde Schaden, der an der Religion zu fressen begann. Der Mosaismus und Prophetismus sing allmählig an, in das Judenthum auszuarten, es entstanden die jüdischen Sekten, die ihre menschlichen Satzungen über 34 Gottes Borschristen setzten. So war der Grund des Reiches untergraben, es mußte sinken, jetzt aber — um nie wieder zu erstehen. Die Römer, ihrem Grundsatze treu, sich in die Angelegenheiten fremder Völker zu mischen, um daraus Bortheil zu ziehen, fanden bald Gelegenheit, sich auch in die jüdischen Streitigkeiten zu mengen und ihre Uebermacht geltend zu machen. Sie entschieden die Zwiste der Kronprätendenten, und setzten nach Belieben Regenten, die von ihnen abhängig waren, bis endlich Herodes, der Jdumäer, von Antonius und August begünstigt die Regierung an sich riß, und der asmo- näischcn Dynastie ein Ende machte. Nach seinem Tode theilten seine Söhue unter dem Titel von Schnarchen und Tctrarchen das Reich, von dem Archelaus mit dem Königstitcl Judäa besaß. Nach kurzer Regierung schickten ihn die Römer in's Elend und machten Judäa zu einer römischen Provinz. Die übrigen erhielten sich noch einige Zeit als abhängige Tctrarchen, bis die Sekte der Zeloten den jüdischen Krieg entflammte, Bespasian und Titus das Land und Jerusalem eroberten, und das Reich der Juden unter den Trümmern ihres Tempels begraben ward. 65. Aber es sank das irdische, sinnliche Reich, damit auf seinen Trümmern das himmlische, dessen Borbild es war, sich erbaue und befestige. Es ging der irdische König unter in der vergänglichen Schönheit seiner Herrlichkeit, auf daß in unvergänglicher Herrlichkeit erscheine der König der Heiligkeit und Gerechtigkeit, der sein Volk weide und regiere ewiglich. Es trat ab der irdische Hohepriester, und das irdische Heiligthum sank mit dem Tempel ein, damit der Eine ewige Hohepriester nach der Ordnung Melchisedechs erscheine und mit seinem Blute das Heiligthum der Gnade Allen zugänglich mache. Es ward zerstreuet und verworfen das sinnliche Volk, damit sich der Herr unter allen Völkern und Zungen ein geistiges Volk bereite, das er aus dem Lande der Knechtschaft und Sünde als himmlischer Jesus in's Land der ewigen Ruhe führt. 66. Die obrigkeitlichen Personen, welchen während des Zeitraumes dieser Periode der israelitischen Staatsverfassung eine mehr oder minder beschränkte Gewalt anvertraut war, gehörten entweder der persischen und griechischen Oberhoheit, oder der Periode der Freiheit an, oder fallen in die Periode der römischen Oberherrschaft. 35 K7. Die selbst während der Gefangenschast nicht ganz einflußlosen Stammhäupter (Ezech. 14, 1: 20, 1 —8.) blieben auch nach der Rückkehr in'S Land bei ihrem Ansehen. Aus ihrer Mitte ward Zorobabel zum Statthalter, Satrapen von Iudäa unter persischer Hoheit bestimmt (Agg. I, 1.) und dasselbe Amt verwaltete auch Nehemias (2. Esdr. 5, 14.). Als Vorsteher der einzelnen Provinzen standen die Satrapen des persischen Reiches unter den Großsatrapen, Großstatthaltern (^cdasedäktriideniin), die mehrere Provinzen unter sich hatten (Dan. 3, 3. Esther 3, 12.). Nach Nehemias Tod scheint immer der Hohepriester Statthalter gewesen zu sepn. Außer Zweifel ist dieß unter der griechischen Herrschaft, unter welcher die Hohenpriester die oberste Gewalt hatten, und die Abgaben, die an die griechischen Könige entweder nach Aegypten oder Syrien entrichtet werden mußten, in Pachtung nahmen. Die untergeordneten obrigkeitlichen Personen konnten sie ohne Rücksprache mit der Landeshoheit bestellen; denn diese Vollmacht gibt Zrerxes ausdrücklich dem Esdras (1. Esdr. 7, 25.). 68. In der Periode der Freiheit und Unabhängigkeit wurde das Gesetz nach seinem ganzen Umfange in Vollzug gesetzt, weßhalb auch die theokratischen Verhältnisse wieder vollkommen eintraten. Gott wurde als König, sein heiliges Gesetz als die Grundlage des Staates betrachtet. Die Hohenpriester, von denen Einige den Königstitel annahmen, waren Gottes Stellvertreter und übten die geistliche und weltliche Macht im vollkommensten Sinne. Einer derselben war es, der das Sanhcdrin, Synedrium, den hohen Rath bildete. Man ist nicht einig, unter welchem asmonäischen Fürsten dieses Institut errichtet wurde, aber so viel ist gewiß, daß es schon vor Herodes bestanden hat; denn dieser wurde, wie Josephus Flavius erzählt, vor dasselbe gerufen und erschien auch. Doch ist die Meinung derjenigen ungegründct, welche behaupten, es habe ununterbrochen seit Moses als Rath der siebenzig bestanden; denn es kommt bis auf Herodes bei Josephus keine Spur davon in der Geschichte vor. Der Rath zu Mosis Zeit war ein ganz anderer, ein Verwaltungsrath, der nur das Ansehen Mosis stützen sollte, während das Sanhedrin eine Gerichtsstelle war. 2' 36 69. Diese höchste Gerichtsstelle bestand aus 72 Personen. Der Vorstand derselben war der Hohepriester und hieß Haupt (Uosoll), Fürst (IVasi). Er hatte zwei Stellvertreter von denen der Eine, Vater des Gerichtshauses (Vb ketll Ii all in) genannt, zu seiner Rechten, der Andere, der Weise sllaeliaeain) genannt, zu seiner Linken saß (Vgl. Matth. 20, 21.). Die Räthe des Kollegiums waren: 1) Die Hohenpriester, d. i. die Häupter der 24 Priesterklassen, die abgetretenen oder abgesetzten eigentlichen Hohenpriester, oder die vom hohenpriesterlichen Geschlechte abstammten, welche Alle den Titel Hohepriester sührten, und Sitz und Stimme im Tribunale hatten. 2) Die 5r/zkchZ^?5pot, die Aeltesten, eine Auswahl aus den Stammfürsten und Familienhäuptern. 3) Die Schriftgelehrten, gleichsam die Räthe von der gelehrten Bank. (Vgl. Matth. 26, 3. Marc. 8, 31). 70. Zu diesem Gerichtshof brachte man die Appellationen, und andere wichtige und schwierige Händel. Er hatte die Gewalt über Leben und Tod, aber um die Zeiten Christi war diese Gewalt durch die Römer sehr eingeschränkt. Das Sanhedrin durfte da wohl Todesurtheile aussprechen, aber nicht vollziehen. Die Bestätigung und der Vollzug des Urtheils kam dem römischen Landpflegcr zu (Ivan. 18, 31.). In Ucbereinstimmung hiemit sagt der Thalmud (8anllec!r. x. 24. ool. 2.), daß 40 Jahre vor Zerstörung Jerusalems die Hochgerichte dem Volke seyen genommen worden. 71. Zur Besorgung des Unterrichteramtes war nach Flavius Josephus (Archäol. IV. 8, 19.) in jeder Stadt ein Magistrat von sieben Personen, welchen zwei Leviten zugeordnet waren. Diese Stelle von sieben Richtern hieß zur Zeit Christi zum Unterschiede von dem Synedrium schlechtweg das Gericht, und schlichtete die geringeren Streitigkeiten und in erster Instanz (Vgl. Matth. 5, 22.). 72. Nach Herodes Tode K)ürde von den Römern dessen Sohn Archelaus zum Ethrarchen von Judäa, zwei andere Söhne Antipas und Philippus zu 37 Tctrarchen ernannt. Diese Titel bedeuten nicht, was sie buchstäblich sagen; denn Archclaus war nicht Volkshcrrscher, er besaß nur Judäa, und auch die übrigen waren nicht eigentliche Vierfürsten, Herrscher über den vierten Theil des Volkes, sondern hatten diesen Namen überhaupt als Herrscher über einen kleineren Theil von Palästina. Der Ethrarch durfte den Königstitel annehmen (Matth. 2, 22.), nicht aber die Tctrarchen. Nachdem Judäa römische Provinz geworden, schlug es Augustus zu Syrien, und setzte einen Procura- tor, Landpflcgcr darüber. Die römischen Landpfleger (^.^0^5) waren römische Ritter oder Freigelassene des Kaisers. Sie wurden nicht von dem Senat, sondern von dem Kaiser in die ihm vorbehaltenen Provinzen gesandt, nm die Steuern einzutreiben, die Gerechtigkeit zu pflegen und die gesammte ausübende Macht zu verwalten. Sie hatten zu ihrer Verfügung sechs Cohorten Soldaten., von denen fünf zu Cäsaräa am Meer und eine zu Jerusalem in der Burg Baris lag, um den Tempel zu beherrschen. Die Landpfleger hatten ihren gewöhnlichen Sitz zu Cäsarea; an den großen Festen jedoch zogen sie nach Jerusalem, um daselbst das Volk, das aus dem ganzen Lande sich versammelte, zu überwachen (Matth. 27, 2.). Außer dem hohen Rathe und dem Gerichte gestatteten die Römer den Juden auch noch Schiedsrichter. Es wurden ihrer drei von den Partheien gewählt, einer von dem Kläger, einer von dem Beklagten, und einer von beiden. Diese Sitte behielten auch die Christen bei, und Paulus ermahnt, sich derselben zu bedienen. 73. Die römischen Kaiser hatten außer den Steuern noch die Einnahme des Zolls. Diese war nicht den Procuratoren aufgetragen, sondern an römische Ritter verpachtet, die daher publicum, a/zx-r^c-iua-, genannt wurden. Sie blieben häusig zu Rom und hielten in den gepachteten Provinzen ihre Beamte (portitores, exuctores vevtiAuliuiu.). In Judäa wurde diese Pachtung auch Juden überlassen, wie denn Zachäus (Luc. 19, 2.) ein solcher Zvllpächter (a/zxtrc3c-n-y5) und also vom hohen Range war; denn die römischen Zvllpächter hatten gleichen Rang mit den römischen Rittern. Ihre Beamte hießen Zöllner (?xXco„«t), in der Vulgata statt xorliturc8 veeti- Aulium — publicum genannt. Sie saßen in den Häfen und auf den Landstraßen in Zollbuden (rcil^nlov). (Matth. 9, 9.) Da sie, wie Cicero bezeugt, nicht so geneigt waren, ihre Herren, die Zollpachter zu betrügen, als ' die Leute zu überhatten, so waren sie aller Orten verhaßt. Von den Juden 38 wurden sie, wenn sie auch Juden waren, den Heiden gleichgestellt, und im Thalmud werden sie den Straßenraubern zugesellt, daher die Pharisäer mit ihnen keine Gemeinschaft hatten, und es Jesu übel nahmen, daß er mit ihnen zu Tische ging (Matth. 11, 19.). Zweites Kapitel. Berwaltungsrecht» I. Polizei. 74. Die Anordnungen der Staatsgewalt zur Abwehrung alles Schadens von den Bürgern und zur Beförderung ihrer Wohlfarth, welche man als Gegenstand der Polizei betrachtet, betreffen im israelitischen Staatsrechte vorzüglich die Sorge, die Israeliten von Allem ferne zu halten, was ihr theokratisches Werhältniß entweder ganz aufheben oder doch stören konnte. Da dieses Werhältniß besonders durch die auswärtigen Völker bedroht war, die Israel zum Abfalle reihten, so war die Absonderung von den Heiden und die Vermeidung jedes engeren Verkehres mit denselben das polizeiliche Grundgesetz der Israeliten, wonach Alles, was engere Verbindung herbeiführen hätte können, wie Heirathen zwischen Juden und Heiden, gemeinschaftliche Gastgelage, verboten war (5. Mos. 7, 5—11: 2. Esdr. 13, 23). 75. Zur Verhütung des Zusammenlebens der Juden mit den Heiden dienten besonders die Speisegesetze, oder die Ausscheidung gewisser Speisen, als unreiner und ungesetzlicher (3. Mos. 11: 5. Mos. 14.), und das ganze Gesetz über die lcvitische Reinigkeit. Ist bei den Verboten des Genusses mancher Thicre zunächst ein symbolisch-moralischer Grund, nämlich an dem Natürlich- Eckelhaften oder Unordentlichen die Häßlichkeit und das Verderben der Sünde einzuschärfen: so wirkten sie doch zugleich sehr wohlthätig für das Absonderungssystem; denn der Hebräer konnte zu keinem Tische gehen, wo derlei Speisen ausgesetzt werden mochten; zumal noch überdieß eine besondere Reinigkeit der Gefäße und der körperlichen Zustände bei denen gefordert ward, mit denen man in nähere Berührung kam, wenn man nicht selbst unrein 39 werden wollte. Von diesen Reinigkeits-Gesetzen wird in den religiösen Merthümcrn gehandelt, wohin sie ihres Zusammenhanges wegen mit der sittlichen Gesinnung zunächst gehören. 76. Um die Nothwcndigkeit der Absonderung, des Unvermischtseyn und der Vollkommenheit den Israeliten einzuschärfen, war, wie überhaupt sein ganzes Gesetz eine äußere Symbolik der gebotenen Heiligkeit war, auch diese Idee in den symbolischen Verboten der Verbindung verschiedenartiger Dinge und der Kastration von Menschen und Vieh ausgedrückt und seiner Anschauung stets nahe gerückt. 77. Weil Israel ein heiliges Volk ohne Mängel scyn sollte, war die Kastration von Menschen und Vieh verboten (3. Mos. 22, 24: 5. Mos. 23,1.). Das Verbot verschiedenartige Dinge zu verbinden, ging auf dreierlei Gegenstände: s) zweierlei Saamcn auf einen Acker zu streuen, b) zweierlei Thiere beim Pflügen zu gebrauchen, o) Kleider des andern Geschlechtes anzuziehen (3. Mos. 19, 19.: 5. Mos. 22, 9—11.). Dadurch ward gcsinnbildet, daß die Vermischung an sich verschiedener Dinge, wie sich die Israeliten im Gegensätze zu den Heiden denken sollten, vor Gott ein Greuel, nur die Absonderung ihm angenehm sey. Das Verbot nicht Kleider des andern Geschlechtes zu tragen, war auch überdieß gegen Abgötterei gerichtet, da diese Sitte in den Götzendienst mehrerer alten Völker aufgenommen war (lulius Inimi- cus cke error, profan. reÜA. e. 4.). II. Criminalrecht. 78. Das Prinzip der israelitischen Strafgesctzgebung, nach welchem der Richter Vergehen und Strafe in das richtige Vcrhältniß zu bringen hatte, war die Wicdervergeltung (3. Mos. 24, 19.: 2. Mos. 21, 23. 24.), jn« talionis. Die Wiedervergeltung ist schon im natürlichen Rechte begründet, weil auf Leben, Gesundheit, Eigenthum, alle Menschen gleiches Recht haben, und Niemand sich beklagen kann, wenn ihm geschieht, was er selbst Andern angethan hat, ja noch Ursache zufrieden zu seyn hat, wenn ihm nicht mehr geschieht, da die Sclbstrache gemeiniglich weiter geht, und das angcthane 40 Unrecht vervielfältigt. Solche Strafen, die aus diesem Prinzip hervorgehen, sind auch besonders abschreckend; denn der Reiche, der Geldstrafen nicht fürchtet, wird am sichersten vor Unrecht abgeschreckt, wenn er weiß, daß er bei Verletzungen an Leib und Leben nach dem Gesetze mit dem eigenen Leibe einstehen muß. Wir finden diesen Grundsatz auch in andern altem und neuem Gesetzgebungen. Solon hatte nach Diogenes Lacrtius (Solon 59) eine Art Talion verordnet, und die römischen Gesetze der zwölf Tafeln, die erste Grundlage unserer Gesetzgebung, bestimmen (Tafel 7): msmbrum ruxsit, fli cum eo xaeit, wlin osto. Selbst unser gemeines Recht nimmt die Wiedervergeltung und sogar da an, wo das Ucbcl nicht angcthan, sondern erst zugedacht war; denn es erlaubt gegen den Injurianten, der uns fälschlich und boshafter Weise eines Verbrechens beschuldigt hat, auf eben die' Strafe zu klagen, die das Verbrechen nach den Gesetzen verdient. 79. Man hat dieses Prinzip beschuldigt, daß es barbarisch sey. Es wird aber der Vorwurf jeder Härte desselben schon dadurch beseitigt, daß es im natürlichen Rechte begründet ist. Dann fällt dieser um so mehr weg, als das Gesetz die Milderung enthält, daß sich der Beleidiger mit dem Beleidigten, den Fall des Todschlags ausgenommen, durch Geld abfinden konnte. Die Gestattung dieser Absindung ist zwar nicht der Gcsetzesstcllc von der Wiedervergeltung beigesetzt, wie das in der römischen Tafel (ni cum eo x-reit) der Fall ist; aber sie geht aus zwei andern darauf Bezug habenden Gcsetzstellen hervor. Im 4. B. Mos. 35, 31. wird den Verwandten eines Getödteten verboten, Sühngcld von dem Mörder anzunehmen, also stillschweigend gesagt, daß in geringeren Verletzungen Sühngeld zu nehmen gestattet sey, so daß die Ausnahme die Regel feststellt. Im 2. B. Mos. 21, 18. 19. wird die Geldcntschädigung bei Schlägereien ausdrücklich bestimmt. Wenn aber Christus (Matth. 5, 38—40.) die Wicdervergeltung verwirft, so ist diese dadurch nicht als unzulaßig und gesetzwidrig erklärt; denn Christus setzt derselben nur die vollkommene moralische Gesinnung von der geduldigen Ertragung aller Unbilden entgegen, ohne sie als unzuläßig in der äußeren Gesetzgebung zu erklären. Nebst der Wiedervergeltung nahm der Gesetzgeber bei manchen geschärften Strafen auch sein Absehen auf die Abschreckung (5. Mos. 17, 13.: 19, 20.), was bei einem sinnlichen, verwöhnten Volke guten Eindruck machte. 41 80. Die israelitischen Strafen sind Lebens-, Leibes-, Geld- und Gewissens- Strascn. Zu den Lcbensstrafen gehörte: 1) die Strafe des Schwertes, welche entweder im Abschlagen des Kopfes (4. Kon. 10, 6. Matth. 14, 8.), besonders in der spätern Zeit, oder im Einrennen des Schwertes (1. Kön. 22, 18.) bestand, wobei man vorzüglich auf den Unterleib losging. 2) Die Steinigung, wofür Moses vorschrieb, daß die Zeugen die ersten Steine auf den Missethäter werfen, und das übrige Volk denselben vollends todt steinigen solle (5. Mos. 13, 10.: 17, 7.). Der Gesetzgeber gab hiebe! der psychologischen Vermuthung Raum, daß ein falscher Zeuge, wenn anders nicht alles moralische Gefühl in ihm schon erloschen, es gegen die Macht seines Gewissens nicht über sich gewinnen werde, den ersten Stein aufzuheben. 3) Das Verbrennen (3. Mos. 20, 14.: 21, 19.). Diese Lebensstrafen hießen im Allgemeinen auch Ausrottung (Mbrutb) (3. Mos. 17, 4.: 2. Mos. 31, 14.); doch bezeichnet dieser Ausdruck auch jene Todesfälle, die nach dem geheimen Urtheile des Gottkönigs auf Sünden erfolgte, welche geheim blieben (3. Mos. 2», 18.: 3. Kön. 14, 10.: 21, 21.: 4. Kön. 9, 8.) oder nicht vor den äußern Richter kamen. Diese Lebensstrafen wurden später von den Juden, nachdem sie unter der Herrschast der Römer das Hochgericht verloren hatten, in die Ausschließung aus der Gemeinde, Excommunication, eine Art geistigen Tod verwandelt. Derselbe hatte drei Abstufungen, und bestand entweder in einer bloßen Ausschließung aus der Synagoge und Absonderung von allen Juden auf die Entfernung von vier Ellen durch 30 Tage (Niääui), oder in einer Ausschließung von aller Gemeinschaft mit den Juden, so daß diese dem Ausgeschlossenen nur Lebensmittel verkaufen durfte (Oberem), oder in der feierlichen Ausschließung von allem Umgange mit den Juden, so daß der Verstoßene ganz dem Gerichte Gottes überlassen wird, und ohne allen Beistand bleibt (8vbummutbu). S. LuxäoikOsx. Obalä. ?b»Im. unter diesen Worten. Eine oder die andere dieser Excommunica- tionsarten ist Joan. 9, 34.: 16, 1—2. verstanden, und die letztere gab den Typus zu dem christlichen Anathem (1. Cor. 5, 5.: 1. Tim. 1, 20. Gal. 1, 9.). 81. Die erwähnten Lcbensstrafen wurden geschärft durch Beschimpfungen n ach dem Tode: a) durch Verbrennen des Leichnams (Jos. 7, 25.), b) Auf- 42 hängen desselben an einen Baum oder Pfahl, so doch daß er nicht über Nacht hängen blieb (5. Mos. 21, 23.), welches im Abschen auf Christi Abnahme vom Kreuze verordnet wurde (Ivan. 19, 31.: Gal. 3, 13.); «?) das Steinigen des Grabes, oder Errichtung des Schandhaufens (Jos. 7, 26.: 2. Kön. 18, 17.). Andere Todesarten, welche bei andern Völkern üblich waren, und in den heil. Schriften erwähnt werden, sind: Die Verbrennung des lebenden Verbrechers in einem Ofen (Dan. 3. Jer. 29, 22.), die Zerfleischung durch wilde Thiere (Dan. 6.), später in Amphitheatern, die Ab- schncidung einzelner Glieder (Nicht. 1, 7.), vgl. Odyss. 22, 475. Herodot 3, 13. Diodor 1, 12.; das Schlagen eines am Pfahl Aufgehängten bis zum Tode (2. Mach. 6, 19. Hebr. 11, 35.), das Zersägen nach der Länge (1. Par. 29, 3.), die Ermordung in der Asche (2. Mach. 13,4. ff.), die Kreuzigung, die durch den Versöhnungstod des Heilandes besonders merkwürdig geworden ist. Alle diese ausländischen Todesstrafen sind martcrvoll und grausam, und geben Zeugniß von dem milden und menschlichen Geiste der israelitischen Strafgesetzgcbung. 82. Die römische Kreuzesstrafe war die schimpflichste Todcsart, welcher nur Sklaven, Straßenräuber (Matth. 27, 38.), Meuchelmörder und Aufrührer (Vgl. Luc. 23, 1—5.) unterworfen wurden. Vor ihrer Ausführung wurde der Verurtheilte gewöhnlich gegeißelt, was eine ebenfalls sehr harte und schimpfliche Strafe war. Die Geißelung geschah mit dünnen Stäbchen von Zweigen des Ulmbaumes, und wurde so grausam vollzogen, daß der Verurtheilte nicht selten dabei seinen Geist aufgab. Wenigstens sagt Ulpian (IIb. üe poenis.): Mnistrorrmr iimnsniMto nmlti soll knijusinoüi ll-rKslIis interiorunt. Bei Jesus wollte Pilatus die Geißelung als Mittel gebrauchen, die Juden zum Mitleide zu bewegen. Daß Jesus mit Dörnern gekrönt wurde, war Muthwillen der römischen Soldaten, und gehörte nicht zur Geißelung. Da er sich einen König nannte und ihre Imperatoren Lorbeerkränze um die Schläfe trugen, wollten sie ihm einen Spottkranz.aus Dörnern machen, wozu sie sich wahrscheinlich des um Jerusalem häufigen Ikliiimnus, des weißen Stechdornes bedienten. 83. Nach der Geißelung wurde dem Beschuldigten das Urthcil gesprochen: jdiz all eruoem, und ihm das Kreuz, inkelire inknmo liginm», aufgelegt, 43 um es selbst auf die Richtstätte zu tragen. Dieses hatte die Gestalt eines X oder "j" oder wie Tertullian (näv. ^ntiones 1, 12.) berichtet: 8i stn- tueris lrnininein ntunidus exponsis imnginenr ernvis keeeris. In der Mitte des senkrechten Balkens hatte es einen hervorragenden Pflock, auf welchen sich der Onviurins setzen mußte, um dem Leib einige Haltung zu verschaffen. Irenaus (sclv. llneres. 2, 42.) sagt deßhalb: Ixss llslntus cru- vis tines et sommitntes lmlzet tzninizue, änns in longituclinein, änns in latitnclinkin, et unsm in meclio, nk»i re^uissoit, r^ii ein vis conÜAi- tur. Daher kommen auch die Ausdrücke: nvutn vrnee secksrs, ernei ins» i^uitnri. Seit Gregorius von Tour (0 Seckel nicht übersteigen. Wo die gewöhnlichen Strafen nicht Statt» hatten, und das Vergehen nicht vor das gerichtliche äußere Forum gehörte, traten die Gewissensstrafcn der Sünd- und Schuldopfer ein, die aber keine innerliche Rechtfertigung verschafften, sondern nur die bürgerliche, äußere Unbescholtenheit herstellten (Hebr. 9, 10.). 89. Unter den Verbrechen stehen die Majestäts-Verbrechcn oben an. Dazu gehörten: 1) Die Abgötterei, die nicht bloß eine schwere Verletzung des Glaubens an den einen wahren Gott, sondern auch Staatsverbrechen, Isosao intest», eis, insoferne war, als der Israelit in Gott auch seinen König verehrte. Sie ward durch das Schwert (5. Mos. 13, 15. 16.) und die Steinigung gestraft (5. Mos. 17, 2—5.). Damit hingen zusammen: Wahrsagerei, Zauberei, Todtenbeschwörung und überhaupt falsches Prophetcnthum (3. Mos. 2V, 27.: 5. Mos. 18, 20.), weil alles dicß eine Verläugnung Gottes war, der die Verkündung der Zukunft und seines Willens an das von ihm eingesetzte wahre Prophetenthum geknüpft hatte. Sie wurden mit der Steinigung gestraft. (5. Mos. 13, 2. 5.: 3. Mos. 20, 27.: 22, 18.: 5. Mos. 28, 10—14.). War eine ganze Stadt in Abgötterei gefallen, so mußte sie vom Grunde aus zerstört werden (5. Mos. 13, 13—18.: 5. Mos. 17, 2—5.). Dem ganzen Volke wurden im Falle der Abtrünnigkeit Untergang, Wcgführung und die härtesten Strafen angedroht (5. Mos. 6, 15.: 8, 19.: 3. Mos. 26. Iosue 13, 16.: 3. Kön. 9, 6. ff.). 2) Verehrung Jehovens unter Bildern, weil sie zum Götzendienste Anlaß gab (2. Mos. 20, 3—6.: 5. Mos. 17, 2—5.). Wie jeder Bilderdienst wurde auch dieser mit dem Tode bestrast (2. Mos. 22, 26. 29.). 3) Gotteslästerung; auch eine praktische Verläugnung 48 des Gottkönigs (Z. Mos. 24, 16.). 4) Absichtliche Schändung des Sabbats, der zum Bekenntnis; des Gottkönigs eingesetzt war, so daß eine freventliche Uebcrtrctung desselben offene Abläugnung des Gottkönigs war. Sie wurde mit der Steinigung gestrast (4. Mos. IS, 36.). 5) Auch aus andere wissentliche Uebertretungen des Ceremonialgesetzes war der Tod gesetzt (4. Mos. 15, 30. 31.), z. B. auf die Unterlassung der Beschneidung (1. Mos. 17, 14.), die Unterlassung des Essens des Osterlammcs ohne gesetzliche Ursache (4. Mos. 19, 13), auf das Essen eines unreinen Osterlammes (3. Mos. 7, 21.), der Opferfettstücke und des Blutes (3. Mos. 7, 23—27.), auf die Unterlassung der Reinigung, wenn man gesetzlich unrein war und so am Gottesdienste Thcil nahm (4. Mos. 19, 20.), auf den Gebrauch und die Nachahmung des heil. Raucherwerks (2. Mos. 30, 37. 38.). Auf diese schweren Wer» letzungen des göttlichen Gebotes war als schweren Werläugnungen des Gottkönigs das Nikrat, die Ausrottung entweder durch Richterspruch oder das geheime Urtheil Gottes gesetzt. 90. Majestätsverbrechen gegen die theokratischen Untergewalten, gegen den Gottes Stelle vertretenden König und die Obrigkeit überhaupt sind im mosaischen Gesetze nicht mit Strafen belegt (Vgl. 2. Mos. 22, 28.), aber daß derlei Gesetze bestanden, erhellt aus der Praxis (3. Kön. 2, 8. 9. 46.), so daß selbst die Attentate auf das königliche Harem als Attentate auf den Thron selbst betrachtet wurden (3. Kön. 2.). Mit dem Tode wurden auch gestraft grobe Verbrecher gegen die Aeltern, Fluchen und Schlagen gegen dieselben (3. Mos. 20, 9.: 2. Mos. 21, 15.), weil sie als Stellvertreter Gottes angesehen wurden, auch Achtung, Liebe gegen die Aeltern eines der zehn Fundamentalgesetze des israelitischen Staates war. Zu den groben Verbrechen gegen dieselben wurde auch gezählt: Liederlichkeit der Kinder, verbunden mit beharrlicher Widerspänstigkeit gegen die älterlichen Ermahnungen (5. Mos. 21, 18—21.), und ward mit dem Tode bestraft. Die Härte dieses Gesetzes erscheint dadurch als gemildert, daß eine beharrliche Mißachtung der älterlichen Gewalt eine Mißachtung des Gottkönigs war, daß die Schwelgerei in südlichen Ländern oft zu fürchterlichen Excessen führt, denen ein weiser Gesetzgeber durch strengere Gesetze vorbeugen muß, und daß die Aeltern wohl höchst selten ihre ungerathenen Kinder dem Gerichte und Tode werden überliefert haben, so daß das Gesetz mehr zur Abschreckung gegeben 49 war. Als wahrer Fluch gegen die Aeltcrn ist nach Christus (Matth. 15, 4—6. Marc. 7, 9—12.) das von den Pharisäern gebilligte Korban (Opfer) der Kinder anzusehen, wenn diese nämlich, statt ihre armen Aeltern zu unterstützen, zu ihnen sagten: Alles, was wir entbehren können, soll Gott geheiligt, Korban seyn! Christus beschuldigt deßhalb die Pharisäer der Billigung eines Verbrechens, worauf Moses den Tod gesetzt hatte. 91. Der vorsätzliche, mit kalter Ueberlegung, List und Nachstellung wie immer vollzogene Mord (llomioiäiu»» clolosum ^unlillostuiu) forderte den Tod des Mörders (1. Mos. 9, 6.: 2. Mos. 21, 12. 14.: 4. Mos. 35, 16.), und konnte durch kein Lösegeld gesühnt werden (4. Mos. 35, 31.), was nur eine Begünstigung des Reichen gegen den Armen gewesen wäre. Mohammed, der die Lösung gestattet, zeigt sich auch hierin als kurzsichtigen Gesetzgeber, aber über sein Gesetz siegte der gesunde Sinn der arabischen Stämme, die von jeher das Lösegeld verschmähten, und es anzunehmen für lassm, pöbelhaft, cnnnilleux, halten. Die Hinrichtung des Mörders wurde durch den Bluträcher, den nächsten Anverwandten des Ermordeten vollzogen (unt. tz. 129.). Der unvorsätzliche Mörder, der aus Versehen tödtete, oder auch in der Hitze ohne vorhergenährten Haß Jemanden erschlug, fand Schutz, und wurde nicht dem Bluträcher ausgeliefert, sondern durfte in eine Freistadt (4. Mos. 35.) fliehen, die ihm zum Zufluchtsort diente, bis die Sache untersucht, und er durch das Gericht als unschuldig erklärt war (2. Mos. 21, 13.: 4. Mos. 35, 22.: 5. Mos. 19, 4—6.); doch mußte er bis zum Tode des Hohenpriesters, dem versöhnenden Vorbilde deS Versöhnungsopfers Jesu, in der Frei- siadt bleiben, nach welcher Zeit das Recht des Bluträchers erloschen war (4. Mos. 35, 32.). Ging aber der Mörder vor dieser Zeit über die Gränze, d. i. über tausend Ellen von den Ringmauern der Stadt weg, so durfte ihn der Bluträcher tödten (4. Mos. 35, 9—35.: 5. Mos. 19, 1—13.). Dasselbe Recht hatte der Bluträcher, wenn er ihn einholte, noch ehe er die Frcistadt erreichte (5. Mos. 19, 6.). Dieß ward dem Eifer des Bluträchers zu Gute gerechnet. Auch der Mord, dessen Thäter unbekannt war, mußte gesühnt werden. In diesem Falle versammelten sich die Aeltesten der dem Leichname zunächst gelegenen Städte, betheuerten ihre Unschuld und schlachteten eine Kuh, zugleich zum Sinnbilde, was der unbekannte Mörder verdient habe (5. Mos. 21, 1—9.). Bei den Griechen hatte in diesem Falle die Andro- 4 30 lepsie Statt (Dcmosth. uäv. Aristo«. ell. keislc. B. 1. S. 647 ff.). Aus der neueren Gesetzgebung verglich man damit die Hinrichtung in Bildnissen. 92. Gliederverletzung forderte Wiedervergeltung (2. Mos. 21, 23—25.: 3. Mos. 24, 19. 29.), jedoch mit Gestattung der Geldsühne (2. Mos. 21,18. 5. Mos. 19, 21.). Bei V-erwundung durch Schlagen, worauf der Tod nicht sogleich erfolgte, trat Schadenersatz und Bezahlung der Heilkostcn ein (2^ Mos. 21, 18. 19. 22.). Bei der Verletzung einer schwangeren Frau, die eine unzeitige Geburt zur Folge hatte, trat eine Geldbuße ein (2. Mos. 21, 22.). Erstieß ein Ochse eine Person, so wurde das Thier gesteinigt; war aber der Ochse dem Eigentümer als stößig bekannt, so mußte auch dieser sterben, doch konnte er Lösegeld für sein Leben geben, nach dem Ermessen des Beschädigten oder Richters. Nur wenn der Erstoßene ein Leibeigner ist, soll der Eigentümer 39 Sekel dem Herrn des Knechtes geben, und der Ochse gesteinigt werden (2. Mos. 21, 28—39.). Ein ähnliches Verfahren mit derlei Thicren wird auch in andern alten Gesetzgebungen vorgeschrieben, von Solon (Plutarch im Solon), Platon (Ausg. von d'Aubry, 9. B. S. 935), im Salischen Gesetze der Altfranken, Tit. 32. Durch den Tod solcher verwöhnten Thiere wurde ähnlichem Unglück, das durch sie entstehen könnte, vorgebeugt; auch diente er zur eindringlichen Versinnbildung des Verbrechens des Mordes. 93. Der Diebstahl wurde mit erhöhter Wiedererstattung gestraft. Besaß der Dieb das Gestohlene nicht mehr, so mußte er vierfach, war es ein Ochse, fünffach wiedererstatten (2. Mos. 22, 1.). Dagegen ward das Gestohlene noch bei ihm vorgefunden, so leistete er wie bei der Ableugnung in Verwahrung genommener oder gefundener Sachen nur doppelten Ersatz (2. Mos. 22, 4.), weil er in diesem Falle vorgeben konnte, die Absicht gehabt zu haben, seinen Raub wieder zurückzugeben. Besaß ein Dieb nicht so viel, um wiedererstatten zu können, so verlor er die Freiheit (2. Mos. 22, 3.), und die Leibeigenschast dauerte wahrscheinlich so lange, bis der gesetzliche Ersatz geschehen war. Hatte der Dieb den ihm geziehenen Diebstahl eidlich abgeschworen, und gestand ihn nachher ein; so erstattete er nur das Entwendete und ^ darüber; wegen des Meineides mußte er ein Schuldopfer bringen 51 (3. Mos. 6, ü. 6.). Gegen einen bei Nacht einbrechenden Dieb galt die ineulpkta tutela, nicht aber gegen einen Dieb, der bei Tag einbrach, indem sich der Eigenthümer gegen einen solchen durch Hilferuf hätte Beistand verschaffen können (2. Mos. 22, 2.). Der gegen einen Unschuldigen aussagende falsche Zeuge wurde so gestraft, wie das Verbrechen, dessen er den Unschuldigen geziehen hatte, bestrast worden wäre (5. Mos. 19, 16—21.). Bcab- sichtete er aber mit dem falschen Zeugnisse einen Schuldigen zu befreien, so blieb er zwar ungestraft, mußte aber sein Zcugniß zurücknehmen und wegen des Meineides ein Sündopfer bringen (3. Mos. 5, 1. 4.: 6, ü.). 94. Auf dem unnatürlichen Laster der Knabenschande und der Schande mit dem Vieh stand Todesstrafe (3. Mos. 20, 13. 15. 16.). Die anscheinende Härte dieses Gesetzes erklärt sich aus der damals allgemeinen Verbindung dieser Laster mit dem Götzendienste und der überaus großen Verbreitung derselben, besonders in Chanaan (2. Mos. 20, 23.). Die Chananiter und die umliegenden Völker unterhielten in ihren Götzenhainen Bordelle (Herod. 1, 190.) von Knaben, Jünglingen, die Geweihte, Icetteselttm, bei den Römern xueri malles, «ncerrimi hießen. Bei den Acgyptern gehörte die Schande mit Vieh zu den Verehrungsgebräuchen. Kapital-Verbrechen war auch der Ehebruch (3. Mos. 20, 10.). Er ist die größte Beschimpfung einer Familie im Oriente, und der Ehemann läßt sich selbst den Verlust seines Lebens eher gefallen, als die Entweihung seines Harems. Die Gesetzgebung kann dcßhalb auch hier das Verbrechen nicht unter dem Begriffe des Volkes strafen, ohne die Unordnungen der Selbstrache selbst herbeizuführen. Die Todesstrafe bestand nach den Talmudistcn in der Erdrosselung, aber nach dem älteren Zeugnisse von Joan. 8. und nach der Analogie von 5. Mos. 22, 20. ff., worin mindere Unzuchts-Vergehen mit der Steinigung verpönt werden, war auch diese die auf den Ehebruch gesetzte Todesstrafe. Minder streng war das Gesetz mit einer Ehebrecherin, die Leibeigne war. Da diese nicht alle Rechte einer Ehefrau hatte, ward auch ihr Treubruch minder gestraft. Sie erhielt Schläge, Und die Mannsperson mußte ein Schuldopfer bringen (3. Mos. 19, 20.). Zu den Kapital-Verbrechen gehörte serner die Blutschande, und zwar die fleischliche Vermischung mit der Stiefmutter, der Schwiegertochter, Schwester oder Halbschwester, und der Stieftochter (3. Mos. 20.); auf andere Verwandtschaftsgrade war der Tod nicht gesetzt. Grund 4' 52 der Strenge dieses Gesetzes war die allgemeine Verbreitung dieses Lasters unter den Chananiter (3. Mos. 20, 22. 23.), die dcßhalb das Gericht der Vertreibung auf sich gezogen hatten. Der Verführer, der eine Jungfrau schwächte, die noch nicht Braut war, mußte die Verführte Heirathen, verlor das Recht der Ehescheidung und mußte überdieß dem Vater 50 Sckel Brautgeschenk machen (5. Mos. 22, 28.), das letztere auch in dem Falle, als der Vater die Tochter nicht geben wollte (2. Mos. 22, 17). Für den Fall, daß das Madchen, die Verführerin oder Beide gleich schuldig waren, ist im Gesetze nicht erkannt, das auch nur von Jungfrauen spricht. War die Geschwächte eine Verlobte, so ward sie als Ehebrecherin angesehen, wenn sie nicht Nothzucht vorschützen konnte, und Beide wurden gesteinigt. Im Falle der Nothzucht, die sie dann für sich ansprechen konnte, wenn sie auf freiem Felde entehrt wurde, ward nur der Mann gesteinigt (5. Mos. 22, 23^-27.). Dieselbe Strafe traf auch die Braut, die nicht als Jungfrau in's Ehebett gekommen war. Konnte aber eine desfalls Bezüchtigte ihre Unschuld beweisen, so ward der Mann von den Richtern geschlagen, verlor das Recht der Ehescheidung und mußte dem Vater 100 Sekel Silber zahlen (5. Mos. 22, 13 ff.). Auf den ehelichen Beischlaf mit einer ineusti-uuta war das Nilcrut, die Ausrottung aus dem Volke durch geheimes Urtheil Gottes, gesetzt (3. Mos. 20, 18). Die Beschaffenheit des Orients, wo verfeinerte Wollust gesucht wird, forderte hierin strengere Gesetze zur Abschreckung. III. Kameralrecht. 95. Unter diesem Titel kann jener Zweig des Staatsverwaltungsrechtes behandelt werden, welcher die Bestimmungen über die Staatseinkünfte und ihre Verwendung enthält. Diese Einkünfte bestanden in den Abgaben an den Gottkönig und jenen, welche zu den Zeiten der Könige an die Könige, und späterhin an die verschiedenen Beherrscher der Israeliten abgegeben wurden, unter deren Botmäßigkeit diese gekommen waren. Die Abgaben an den Gottkönig sind als eine Art von Grundzins zu betrachten, welchen der Israelit für das Allodialgut abgab, das ihm bei der 53 Theilung des Landes zugetheilt wurde. Es war nämlich nach dem Gesetze (3. Mos. 25, 23) das ganze Land Chanaan Eigenthum des Gottkönigs, eine heilige Domaine. Dieses Staatseigenthum vertheilte Gott an die Israeliten, die aber dadurch nicht unumschränkte Eigenthümer, sondern nur Pachter wurden, mit der Verpflichtung einer Abgabe an den Grundherrn (4. Mos. 26, 53. 54. 55: 33, 54. Vgl. Ezech. 47, 22. 4. Mos. 34, 17. Jos. 3, 12: 14. 17). Dadurch hatte Gott ein schönes Sinnbild von der Lehre gegeben, daß alle Menschen nur Nutznießer und Verwalter von den Gütern seyen, welche ihnen durch Gottes Fügung zugekommen sind. 97. Zu den Abgaben an den Gottkönig gehörten: 1) die Erstlinge. Jeder Israelit mußte von den neuen Früchten, welcher Art diese immer waren, einige Stücke, als die ersten Früchte, zum Hei- ligthume bringen (2. Mos. 23, 19: 34, 26. 5. Mos. 26, 1). Die Zahl derselben war nicht bestimmt, sondern dem Geber überlassen. Dieser brachte sie den Priestern, denen sie als den nächsten und obersten Beamten des Gott- königs als Eigenthum zugehörten (4. Mos. 18, Ii); konnte sie aber auch, Ochsen, Schaft und Ziegen ausgenommen, mit Geld ablösen; 2) die Zehentcn, d. i. die Abgabe des zchenten Theils von den Früchten und Erzeugnissen des Landes, worunter nicht nur Getreide, Wein und Oel, sondern auch alle Arten der Feld - und Baumfrüchte und das zahme, genießbare Vieh zu verstehen ist (5. Mos. 14, 23. 3. Mos. 27, 30. 32). Später dehnten die Pharisäer, welche sich in allem Aeußeren durch eine buchstäbliche Beobachtung des Gesetzes auszuzeichnen suchten, die Zehcntabgabe auch aus die Hülsenfrüchte der Gärten aus (Matth. 23, 23), und der Talmud (8öter Hernim) unterwirft ebenfalls Alles, was gegessen und durch die Erde hervorgebracht wird, der Verzehntung. 98. Es wurde jährlich zweimal verzehntet, und im je dritten Jahre sogar dreimal, weßhalb man den ersten, zweiten und dritten Zehent unterscheidet. Der erste Zehent wurde von jedem Hausvater von der jährlichen Erndtc gegeben, nachdem er von dem Hausen seiner Früchte schon die Erstlinge getrennt und abgeliefert hatte. Diesen hatte er an die Leviten abzugeben (3. Mos. 54 27, 30), die ihn für ihre Dienste am Heiligthume erhielten (4. Mos. 18, 21. 24. 31); aber selbst wieder den Zchenten davon für die Priester ausscheiden mußten (4. Mos. 18, 26). Nach der Absonderung des ersten Zehents mußten die übrigen neun Theile noch einmal verzehntet werden. Diesen zweiten Zehent sollte der Hausvater entweder im Rohen oder im Geldwcrthe, wenn er den Transport vermeiden wollte, zum Heiligthume bringen, um ihn da mit den Seinigen und den Leviten unter heiligem Wohlleben zu verzehren (5. Mos. 12, 6. 7. 11. 12. 17. 18). Wollte er ihn nicht roh mit sich nehmen, so mußte er noch den fünften Theil des Werthes beilegen, was ihn wahrscheinlich zu dem frugalen Genüsse seiner eigenen Erzeugnisse bestimmen sollte (5. Mos. 14, 22 ff. 3. Mos. 27, 31). Einige (Lyra, Estius in der Erklärung dieser Stellen, Buxtorf 4>exie. Ilabin. x. 1682) halten diesen zweiten Zehent nicht für verschieden von dem ersten, weil in den dafür angezogenen Gesetzesstellen von einem zweiten Zehent nicht ausdrücklich gesprochen wird; aber aus den Unterschied weist wohl die im Gesetze angeordnete Verzehrung desselben am heiligen Orte (5. Mos. 14, 23) hin, welche bei dem an die Leviten abzugebenden Zehent nicht stattfinden konnte, wenn diese nicht ihrer Einkünfte beraubt werden sollten; und ausdrücklich erwähnen ihn Tobias (1, 7), Josephus Flavius (Werth. IV. 8) und die Rabbinen. 99. Außer dem zweiten Zehent gedenkt das Gesetz noch eines besonderen, der jedes dritte Jahr abgesondert und zu Hause mit den Hausgenossen, Leviten und Armen verzehrt werden sollte (5. Mos. 14, 28. 29: 26, 12). Auch dieser Zehent ist nicht ausdrücklich als dritter bezeichnet, aber seine Verschiedenheit von den beiden vorhergehenden liegt deutlich genug in den Merkmalen, daß er nicht bei'm Heiligthume, sondern zu Hause, und nicht bloß mit den Leviten, sondern auch mit den Armen verzehrt werden sollte. Darauf weist auch, daß nur das dritte Jahr, worin dieser Zehent gegeben ward, das Zehentjahr genannt wurde (5. Mos. 26, 12), wegen der darin erhöhten Zehcntabgabe. Auch spricht dafür ausdrücklich Josephus Flavius (Werth. IV. 8. 22). 100. Da hienach die Einkunft des Landmannes dreifach verzehntet worden, erhebt sich das Bedenken, ob dieser dadurch nicht übermäßig belastet worden sey? Dieß scheint bei einer Berechnung der Einkünfte nach Abzug der Zehenten sscht hervorzugehen. Hatte Jemand z. LZ. 6900 Garben Getreide-Einkunft, so blieben ihm, wenn er auch 400 Garben Erstlinge gab, bei der ersten Ver- zelntung 5310, bei der zweiten 4779 und bei der dritten noch 4302 Garbek, also über zwei Dritttheile seiner Einkunft selbst im Zehentjahre. Der Abzang eines Dritttheils seines Einkommens kann nicht als drückend erscheinen, da die übrigen Abgaben äußerst unbedeutend waren, und wenn man bedenkt, daß nur der erste Zehent eine reine Abgabe war, der zweite und dritte scinr Bestimmung nach mehr zu den Ausgaben für Vergnügen als zu den «zeitlichen Abgaben zu zählen ist. Die Zehentabgabe blieb übrigens dem Gcnissen überlassen. Daß die Israeliten in Zeiten, wo die Beobachtung des Gesetzes überhaupt nachzulassen anfing, auch in der Verabreichung des Zehmts lässiger wurden, rügen die Propheten (vgl. Mal. 3, 8). In den spätisten Zeiten hielt die pharisäische Sekte sehr auf genaue Vcrzehntung, und die Rabbincn nannten den Zehent einen Zaun um den Reichthum. 101. Eine Abgabe, welche die Israeliten dem Gottkönige zum Heiligthumc enüichten mußten, war auch die des halben Eckels. Sie war ursprünglich nicht jährlich, sondern nur bei Volkszählungen auserlegt, und sollte von jedem Manne von zwanzig Jahren und darüber erlegt und zum Tempclschatz hinterlegt werden (2. Mos. 30, 12). Während des Zuges durch die Wüste wurde diese Abgabe nur zweimal gegeben (2. Mos. 38, 25. 4. Mos. 1), da auch das Volk nur zweimal gezählt ward. Unter David fand wieder eine Zählung statt (2. Kön. 24), aber von Erhebung des halben Eckels wird nichts erwähnt, so wie auch die ganze Zeit der Könige hindurch nichts davon verlautet. Nach der babylonischen Gefangenschaft wurde eine jährliche Tempelsteuer zu ^ Sekel festgesetzt (2. Esdr. 10, 32), welcher dritte Theil aber spater, wann und wie ist unbekannt, wieder zur Hälfte ward im Wcrthe des doppelten Drachma (Matth. 17, 24). Diese Abgabe, die jeder Erwachsene jährlich geben mußte (Joseph. Flav. Alterth. III. 8. 2. XVIII. 9. 1), war nicht zur Besoldung der Priester und Leviten bestimmt, sondern blieb im Tempelschatze und ward zur Reparatur des Tempels verwendet. 102. Zu den Zeiten Josucs, der Richter und selbst der ersten zwei Könige Saul und David leisteten die Israeliten außer den Gaben zum Heiligthumc 56 keine andere Abgabe, und die obrigkeitlichen Personen hatten deshalb außir dem Erträgnisse ihrer Stamm- und erworbenen Güter keine anderen Einkünfte als Geschenke und das, was ihnen die Beute im Kriege einbrachte. Die Geschenke waren zwar freiwillig, aber doch durch die Sitte bedingt, indem im Oriente Niemand vor einem Vornehmeren ohne Geschenk erscheinen kann, ohne ihn zu beleidigen (i. Mos. 47, 11. 25. 1. Kön. 10, 27: 16, ZV). Von der Beute nahm der König als Anführer den kostbarsten Theil (2. Kin. 8, 7). Eine Art Beute waren auch die Güter der Staatsverbrecher, die Sem königlichen Schatze zufielen (2. Kön. 16, 4). Von den Geschenken, der Beute, den Consiskationen und den Allodialeinkünften besorgten die Könige ihre Hoshaltung. Nach dem Königsgesetze (1. Kön. 10, 4 ff.) konnten sie zwar Frohndienste, Consiskationen und einen weiteren Zehent anordnen, aber keine Geldstcuern auflegen. Selbst für außerordentliche Bedürfnisse tzgen Contributionen nur in der Willkühr der Reichsstände, der Stammfüksten, deren Bewilligung nachgesucht werden mußte (1. Par. 29, 1: 30, 5 —b). Dieselbe Abgaben - Freiheit findet sich beinahe in allen alten Staaten. Tie Perser hatten keine Auflagen, sondern gaben nur Geschenke, die Römer legten nur den Uebcrwundenen Tribut auf. Die alten Deutschen waren frei von Lasten und Steuern, und auch später gaben sie nur von den Gü-ern Zins, die sie aus Mayerrecht, furo eolonsiio, in Besitz hatten (wrgl. Hcrod. III. 89). 103. Mit der Ausartung des Königthums war auch die Bedrückung des Volkes durch Auflagen verbunden. Salomen schon vermehrte den Frohadienst (3. Kön. 5, 17) und scheint jährliche Geldsteuern erhoben zu haben (3. Kön. 10, 14). Dazu kam die Kopfsteuer als Contribution in außerordentlichen Fällen, wenn eines auswärtigen Königs Gnade zu erkaufen war, oder wenn dieser dem überwundenen Lande Tribut auflegte (4. Kön. 23, 35: 12, 5. Jsa. 23, 18). Nach der babylonischen Gefangenschaft zahlten die Juden den Tribut an die Hoheit, unter welcher sie standen. So unter den Persern (1. Esdr. 4, 13: 7, 24) und den griechischen Königen. Unter den letztern ward die Bedrückung besonders groß und noch vermehrt durch die bestellten Generalpächter der jährlichen Einnahmen, welche sich die größten Erpressungen erlaubten. So kaufte unter dem griechisch-ägyptischen Könige Ptolomäus Evergetes die Einkünfte von Cülesyrien, Phonizien und Iudäa, die um 8000 Talente verpachtet waren, ein Jude um das Doppelte und lieferte V 57 noch überdicß den Erlös der eingezogenen Güter derjenigen, die nicht bezahlen konnten, in den königlichen Schatz. Unter den griechisch-syrischen Königen gaben die Juden (1. Mach. 10, 29) die Salz- oder Biktualiensteucr, die gewöhnliche Steuer, den dritten Theil der Gctreiderntc, die Hälfte der Baumfrüchte und noch überdieß goldene Kronen, als Geschenke, eine ungeheuere Abgabe, die allein begreiflich machen würde, warum die Juden die Waffen ergriffen, wenn nicht auch der religiöse Druck noch hinzugekommen wäre. Unter der römischen Herrschaft zahlten die Juden die Zölle (Joseph. Altcrth. XIV. 10. VI. 22), die sehr drückende Stadtaccise (Jos. Altcrth. XVII. 8. 4) und die Grund- und Kopfsteuer, welche letztere in Judäa einen Denar für den Kopf betrug (Matth. 22, 17. 19). Alle regelmäßigen Abgaben waren an Staatsverpächter, römische Ritter, verpachtet, die gewöhnlich habsüchtige Menschen waren, und sich willkührliche Bedrückungen erlaubten. Doch wären diese etwa noch erträglich gewesen, wenn nicht noch außerordentliche Erpressungen hinzugekommen wären. Zweiter Abschnitt. Israelitisches Privatrecht. Erstes Kapitel. Sachenrecht. 104. Gott verthcilte das Land Chanaan unter die Israeliten und setzte sie als Pächter über die ihnen zugekommenen Theile. Jeder Familien-Bater erhielt einen Theil, ein Allodium, dessen Größe sich nach der Anzahl seiner Angehörigen bestimmte. Dieses Familiengut war zwar Eigenthum der Familie, aber es konnte nicht auf immer veräußert oder verkauft werden, sondern darüber bestanden folgende Bestimmungen: 1) Wollte Jemand sein Gut verkaufen, so konnte dieß nur auf eine bestimmte Anzahl von Jahren, auf die Zeit nämlich geschehen, die vom Augenblicke des Verkaufs bis zum Jubeljahre, dem je fünfzigsten Jahre seit 28 dem Einzüge in's Land, noch übrig war. In diesem Jahre sielen alle verkauften liegenden Güter wieder an die ursprünglichen Besitzer zurück. Der Kauf war auf diese Weise eine Pachtung, und der Kaufschilling richtete sich deshalb immer nach den Jahren, die bis zum Jubeljahre noch verflossen (3. Mos. 25, 10. 1k. 23). 2) Wollte Jemand sein verkauftes (verpachtetes) Grundcigenthum noch vor dem Jubeljahre einlösen, so stand eS ihm frei, und der ihm abgekauft hatte, mußte cS abtreten, jedoch so, daß dieser wieder so viel von seinem Kaufpreise zurückerhielt, als die Ernten betragen hätten, die bis zum Jubeljahre noch eingebracht worden wären. Sechst ein Anderer konnte im Namen und an der Stelle des Grundeigenthümers das Verkaufte einlösen, und dieser hieß dann der Loel, der Erlöser (3. Mos. 25, 24—28). 3) Zu dem liegenden Grundcigenthum, das diesem Vcräußcrungsgcsetz unterworfen war, gehörten nicht nur Grund und Boden, sondern auch alle Häuser auf dem Lande, als zu dem Grund gehörig, den sie um sich hatten. Dagegen konnten die Häuser in der Stadt im eigentlichen Sinne veräußert werden, und der Verkäufer behielt nur ein Jahr lang das Einlösungsrccht. Davon waren nur jene Häuser in den Levitcnstädten (Jos. 21) ausgenommen, welche den Leviten gehörten, weil diese, die keine Stammgütc'r besaßen (Jos. 18, 7), damit ihr ursprüngliches Eigenthum verloren hätten, wenn ihre Häuser für immer veräußerlich gewesen waren (3. Mos. 25, 29—34). 4) Hatte Jemand einen Acker Gott durch ein Gelübde versprochen, d. i. ihm zum Hciligthume den Priestern geschenkt, so siel er am Jubeljahre nicht wieder zurück, sondern blieb den Priestern. Jndeß konnte er ausgelöst werden, wenn nur der Löser nicht nur den Werth der Ernten ersetzte, die bis zum Jubeljahre noch sielen, sondern auch den fünften Theil dieses Werthes noch hinzufügte. Hatte aber der Priester, der am Heiligthum diente, und dem er zugefallen war, den Acker verkauft, so konnte er nicht mehr gelöst werden, sondern blieb immer ein Eigenthum des Priesters und Heiligthums (3. Mos. 27, 16—21). 105. Dieses Gesetz über die Unvcraußerlichkcit des Grundcigenthums hatte große bürgerliche Northeile: 1) Durch Erhaltung des Grundcigenthums wurden die einzelnen Familien und Geschlechter erhalten, und dadurch dem ganzen Glicderbau der 59 Gesellschaft seine Integrität gesichert. Ware es einzelnen Familien-Vätern freigestanden, ihre Güter auf immer zu veräußern, so wäre die Verarmung einzelner Geschlechter und Auswanderung derselben die Folge gewesen. 2) Konnte kein Allodium verloren gehen, so war jede Familie auf die Benutzung und die Bearbeitung desselben angewiesen und somit der Landbau die Grundlage des Staates, womit selbst wieder große Vortheile gegeben waren, indem der Ackerbautreibende ungleich patriotischer und nationaler gesinnt ist, als der Handwerksmann, Kaufmann und Gelehrte. Z) Durch dieses Gesetz ward die übermäßige Bereicherung Einiger unmöglich, und dadurch eine gewisse Gleichheit, der von Moses so sehr begünstigte Mittelstand hergestellt. Welche Uebelstände mit den Latifundien verbunden sind, lehrt die Erfahrung. Dagegen wurde durch die Thcilung des Landes in kleinere verhältnißmäßige Theile Kultur und Bevölkerung befördert, und Palästina ein so fruchtbares Land, daß es im Alterthumc kaum seines Gleichen hatte. 4) Wie der übermäßigen Bereicherung, war dadurch auch der völligen Verarmung vorgebeugt; denn jedem Israeliten war ein Acker angeboren, oder ein Theil des Genusses davon, der für ihn nicht ganz verloren gehen konnte (5. Mos. 5, 4). Die Wohlthat des Jubeljahrs, worin alle liegenden Güter an ihre ursprünglichen Besitzer zurückgingen, ward noch erhöht durch das Sabbatjahr das je siebente Jahr nach dem Einzüge in's Land, in welchem das ganze Land brach liegen, und die Früchte, die von selbst wuchsen, von dem Eigen- thümer nicht eingeerntet, sondern den Leibeignen, Fremden, Armen, dem Vieh und dem Wilde überlassen scyn sollten (Z. Mos. 25, 3). Nebst dem, daß diese Anordnung für die Besitzlosen sehr wohlthätig war, begegnete sie auch der wucherischen Benützung des Landes, und verhinderte, daß die Güter nicht im erschöpften Zustande am Jubeljahre, welches selbst auch ein Brachjahr war (3. Mos. 25, tt), zurückgegeben wurden. Damit aber eine allgemeine Brache im ganzen Lande nicht der Bcsorgniß Raum geben möchte, daß der Unterhalt durch das Brachjahr Abbruch litte, gab Gott die Verheißung einer ausserordentlichen Fruchtbarkeit im sechsten, der Brache vorhergehenden, Jahre (3. Mos. 25, 20). 60 Zweites Kapitel. Personenrecht. 106. Die rechtliche Eingehungsweise der Ehe war der Kauf, so daß der Bräutigam Käufer, die Braut die Gekaufte war. So wird schon aus der vormosaischen Zeit erzahlt (1. Mos. 29, 15—29: 34, 12). Im mosaischen schriftlichen Rechte gibt es keine ausdrückliche Bestimmung darüber, da der Kauf als Eingehungsweise der Ehe schon aus dem Herkommensrechte der vormosaischen Zeit bekannt war; denn was sich schon in der Sitte als geltend vorfand, brauchte Moses nicht erst in die Form des Gesetzes zu erheben. Er spricht deshalb von der Eingehungsweise der Ehe nur ganz gelegentlich, und beruft sich auf das Herkommensrecht, da wo er die Heirath als Strafe für einen Unschuldschänder auferlegt (2. Mos. 22, 15). 107. Der Kaufpreis war verschieden. Er bestand entweder in Geld oder Geldeswerth. Der Geldkauspreis scheint zum Wenigsten auf fünfzig Silber« Sekel (beiläufig 25 Gulden) gesetzt gewesen zu seyn, da der Verführer für die gefallene Jungfrau so viel geben mußte (2. Mos. 22, 29) und das Lösegeld eines Sklaven des Hciligthums, der doch wohl nicht höher als eine Jungfrau geschätzt ward, sich auf 50 Silbcr-Sekel belief (2. Mos. 21, 21). An die Stelle des Geldes konnte verschiedener Geldwcrth treten (1. Mos. 29, 18. Jos. 15, 16. 1. Kön. 18, 25) oder überhaupt an die Stelle des Verkaufes die Schankung, insbesondre bei Verwandten. Doch mußte im letzteren Falle der Bräutigam Geschenke machen (1. Mos. 24, 53). 108. Diese Sitte bei Eingehung der Ehe findet sich fast allgemein im Alter- thume. So brachte bei den alten Deutschen (Tacitus kerm. K. 18) nicht das Weib dem Manne, sondern dem Weibe der Mann, die Hochzeitgabe. »Zugegen sind Aeltern und Verwandte, welche die Geschenke prüfen; Geschenke, nicht zu weiblichen Tändeleien erlesen, noch womit die Ncuverlobte geschmückt werde, sondern Rinder, ein gezäumtes Roß, Schild, nebst Pfriemen und Schwert.« So ist es noch jetzt Herkommen bei den Beduinen. Findet 61 ein junger Mann ein Mädchen sich angemessen, so laßt er ihren Water durch einen seiner Verwandten bitten, sie ihm zur Ehe zu g-eben. Nun wird gehandelt, wie viele Kamecle, Schafe, Pferde der Schwiegersohn dem Vater für die Tochter geben wolle, und die Braut wird eigentlich gekaust (^rvieux Sitten der Beduinen S. 119). In einigen Gegenden von Tunkin ist es gewöhnlich (äs 1-r Lissaellers kt-rt ircwel äu lunlcin. I. p. 270), daß der Bräutigam sich durch Verrichtung häuslicher Arbeiten die Braut verdiene, wie es bei Jacob der Fall war. 109., Der Ehevertrag wurde nicht zwischen Bräutigam und Braut, sondern zwischen dem Vater des Bräutigams einerseits und zwischen dem Vater der Braut und ihren vollbürtigen Brüdern andrerseits geschlossen (1. Mos. 24, 50: 34, 13). Daß Braut und Bräutigam den Vertrag nicht abschlössen, liegt in der orientalischen Sitte der Eingezogcnheit und Eingeschlossenheit des Frauenzimmers, wornach es jungen Personen fast unmöglich ist, sich gegenseitig kennen zu lernen, während die Aeltern Gelegenheit haben, die Eigenschaften der Söhne und Töchter zu erforschen, und somit auch eine sichere Wahl treffen können. Darum verzichten da junge Männer selbst dann auf die Wahl, wenn sie ihnen freisteht, und überlassen sie ihren Aeltern, wie Achilles die angebotene Wahl unter den drei Töchtern des Agamemnon ausschlägt und seinem Vater Peleus überläßt, ihm ein Weib zu geben. Daß auf Seite der Braut auch die vollbürtigen Brüder derselben vielen Einfluß auf die Eingehung der Ehe haben sollten, geschah zur Controlle gegen den Vater, der, im Falle er mehrere Frauen hatte, die Töchter einer ihm weniger theueren oder auch verhaßten Gattin minder vortheilhaft hätte verheirathen können. Um eine solche Verkürzung zu verhüten, sollten die vollbürtigen Brüder der Braut um den Ehevcrtrag wissen und ihr billigendes oder mißbilligendes Wort dazu sprechen können. Auch bei anderen Gelegenheiten ließen die leiblichen Brüder ihren Schwestern den nöthigen Schutz angedeihen, und sie waren es, welche die denselben zugefügten Unbilden rächten (1. Mos. 34), wie es noch heut zu Tage bei den Arabern Sitte ist (^.rvierix Sitten der Beduinen S. 39; Niebuhr Beschr. von Arabien S. 39). 110. Der Bräutigam hatte ein ausschließliches Recht auf seine Braut. Diese konnte nicht noch eines Anderen Braut seyn, und Vergehungen in der Treue 62 gegen den Bräutigam wurden so hoch angerechnet, als wären sie nach vollzogener Ehe geschehen (5. Mos. 22, 23 — 27. Matth, 1, 19). Dagegen konnte der Bräutigam den Ehcvertrag noch mit Anderen eingehen. Uebcr dieses polygamische Verhältniß enthält zwar das mosaische Gesetz keine ausdrückliche Bestimmung, aber die fortwährende Praxis vor und nach Moses und selbst zu Mösts Zeit spricht dafür ganz entschieden (1. Mos. 25, 3t). 1. Kön. 1. 3. Kön. 11. 5. Mos. 2t, 15). Moses ließ auch hierin, wie öfter, das rechtlich bestehen, was er in dem Herkommen schon vorgefunden hatte. III. Aus welchem Grunde Gott die Polygamie im Mten Bunde zugegeben habe, ist von den christlichen Lehrern verschieden erläutert worden. Einige halten das polygamische Verhältniß dem natürlichen Gesetze nicht zuwider und gründen darauf die Erlaubniß der Vielweiberei im Alten Bunde. Andern scheint es damit im Widerspruche zu stehen; sie nehmen aber zugleich an, daß Gott im Alten Bunde von der Befolgung des Naturgesetzes desfalls aus besonderen Gründen dispensirt habe, theils weil die Patriarchen und ihre Nachkommen gegen die allgemeine Sitte der Zeit zu der einfachen Ehe sich nur hart würden bequemt haben, theils weil die Vielweiberei ein Mittel war, die Vermehrung des israelitischen Volkes, welche ein Vorbild der künftigen großen Vermehrung der Kinder Gottes seyn sollte, zu befördern. Allein weder die eine noch andere Meinung kann als befriedigend angesehen werden. Die erstere nicht, weil die Vielweiberei, wenn sie nicht schlechthin dem natürlichen Gesetze zuwiderliefe, nicht schlechthin und unter allen Umständen im Christcnthume verboten seyn könnte; nicht die zweite, weil eine Dispense im Naturgesetze, an und für sich schon etwas sehr Mißliches, gewiß nicht aus den dafür angeführten Gründen gerechtfertigt werden könnte. Die Lösung der Frage liegt vielmehr nur in einer richtigen Auffassung des Naturzustandes, d. i. einer Unterscheidung des primären Naturzustandes von dem später durch die Sünde herbeigeführten. Die Polygamie ist allerdings gegen den elfteren, in welchem Mann und Weib ganz gleiche Rechte haben, indem eines des andern leibliche Vollendung ist (1. Mos. 2, 24), nicht aber gegen den nach der Sünde eingetretenen. In diesem ist das Weib zur Strafe ihres größeren Vergehens unter die Gewalt des Mannes gegeben (1. Mos. 3, 16) und hat darum den Verlurst ihres Rechtes auf den alleinigen Besitz des Mannes als eine weitere Demüthigung hinzunehmen. Wegen dieses Verhältnisses konnte «3 die ganze Zeit hindurch, da der sekundäre Zustand der Natur der herrschende war, die heidnische und jüdische Zeit hindurch bis auf Christus herauf, die Polygamie geduldet und erst im Christenthume förmlich abgeschafft werden, da erst dieses die Bestimmung hat, den durch die Sünde herbeigeführten Naturzustand faktisch aufzuheben, und den ursprünglichen wieder herrschend zu machen (Matth. 19, 8). Die rein heidnische und jüdische Zeit unterscheiden sich aber wieder darin, daß jene der sinnlichen Gewalt des Mannes den freien Lauf ließ, während diese vermöge ihrer weiteren Bestimmung, das Christenthum vorzubilden und einzuleiten, die Polygamie zu beschränken suchte. 112. Daß die Polygamie ein nicht begünstigtes, sondern nur geduldetes Institut im Alten Bunde war, erhellt aus mehreren gesetzlichen Bestimmungen. Der Hohepriester war zur Monogamie verpflichtet (3. Mos. 21, 13). Nach der jüdischen Tradition war diese Verpflichtung so strenge, daß der gewählte Hohepriester, der zwei Frauen hatte, einer den Scheidebries geben mußte (knnäius Heiligthümer x. 584). Auch den Königen ward Mäßigung hierin zur Pflicht gemacht (4. Mos. 17, 14) und bei Allen die Polygamie dadurch sehr eingeschränkt, daß der Mann verpflichtet war, seiner Frau an ehelicher Beiwohnung nichts zu entziehen (2. Mos. 21, 2» ff. Vgl. 1. Mos. 29, 14—16). Indirekt wirkte dahin auch das Verbot der Kastration (5. Mos. 23, 1), da die Polygamie ohne Verschnittene nur schwer bestehen kann, durch jenes Verbot die Ehen vermehrt und die Frauen gleichmäßiger vertheilt wurden. In diesem Geiste lehrten auch die strengeren jüdischen Lehrer, und suchten darum die Polygamie einzuschränken. So rathet der Talmud (Kein. I'raet. Pulnmotll. t'ol. 65) dem, der eine zweite Frau heirathet, die erste zu entlassen, und Maimonides will die Zahl der Frauen auch bei den Reichsten auf vier beschränkt wissen. Indessen wurde die Polygamie unter den Juden nie ganz entfernt. Nur bei den europäischen Juden hat der Bannstrahl des Rabbi Gerschon Ben Jehuda die Monogamie eingeführt; im Oriente kommen polygamische Ehen noch häusig unter ihnen vor. 113. War die Eingehung einer Ehe der Willkühr der Contrahenten überlassen, so gab es bei den Israeliten doch eine Art von Ehe, welche geboten war. Wenn nämlich Jemand ohne Nachkommen starb, sollte der Bruder 64 des Verblichenen dessen Wittwe Heirathen. War ein Bruder nicht mehr am Leben, so sollte an seine Stelle der nächste Verwandte treten. Der erstge- borne Sohn, der aus dieser zweiten Ehe entsproß, sollte den Namen des verstorbenen Bruders oder Verwandten sichren. In dieser Ehe heißt der Bruder, welcher die Wittwe heirathet, der l'alain, Pflichtbräutigam, die Wittwe l'eleinetl,, der Verwandte, welcher an die Stelle des Bruders tritt, der (Zael, Erlöser. Im römischen Rechte, wo diese Ehe auch vorkommt, heißt der, welcher die Wittwe heirathet, levll-, und darum diese Ehe die Leviratsehe, wie sie auch jetzt genannt wird. Sie war unter den Israeliten schon vor Moses herkömmlich (1. Mos. 38, 6 ff.), wurde von Moses in's Gesetz aufgenommen (5. Mos. 25, 5 ff.), und erhielt sich fortwahrend in der Praxis (Ruth 3, 9 ff. Matth. 22, 23 ff.). Bei mehreren alten Völkern war sie nicht minder im Gebrauche. Bei den Indern (Gans indisch. Erbrecht i'. 77) ist es religiöse Pflicht, einen Sohn zu haben, weil angenommen wird, daß der Vater durch denselben seine Schuld an seinen Ahnen zuerst abträgt. Hat aber nun Jemand sich keinen Sohn erweckt, so geschieht der Auftrag an den Bruder oder an einen anderen Verwandten, einen Sohn mit der Frau des Gestorbenen zu zeugen. Bei den Atheniensern (Potters griech. Archäol. 1. Thl. S. 159) durfte sich keine Erbin außerhalb ihrer Verwandtschaft verheirathen, sondern mußte ihre Person und ihr Vermögen ihrem nächsten Verwandten übergeben und vermöge desselben Gesetzes war der nächste Verwandte verbunden, sie zu Heirathen. Von den heutigen Cir- cassiern berichtet Olearius (pcrs. Reisebeschr. S. 417): Stirbt ein Mann, ohne Nachkommen zu hinterlassen, so ist sein Bruder öerbunden, die Wittwe zu Heirathen, um ihm Nachkommen zu erwecken. Dasselbe bemerkt Volna)' (Reise nach Syrien. Thl. II. S. 74) von den heutigen Drusen und Arabern. 114. Der Grund, warum die Leviratsehe eine so allgemeine Aufnahme im Oriente fand, ruht vorzüglich auf dem ökonomischen Interesse. Die mit Aufopferungen der Familie erkaufte Braut sollte in der Familie bleiben, und derselben dafür Entschädigung leisten. Moses gibt in seinem Gesetze (5. Mos. 25, 5 ff.) noch einen tieferen Grund dafür an, die Erhaltung der einzelnen Namen und Geschlechter. Kein Name sollte in Israel verloren gehen; denn jeder ist berühmt, und soll darum, wenn nicht auf natürlichem, doch gesetzlichem Wege erhalten werden. Indeß lassen sich die Mißstande dieser Ehe, der dabei stattfindende moralische Zwang und die mit diesem gewöhnlich verbundenen Ausschweifungen (vgl. 1. Mos. 38, 6 ff.) nicht verkennen, und darum scheint Moses das Illiberale derselben in seinem Gesetze gemildert zu haben. Er beschränkt sie nicht nur auf den Fall, wenn eine Wittwc ohne alle Kinder ist, während mehrere alte Wölker sie auch dann eintreten lassen, wenn die Wittwe Kinder hat, sondern milderte sie auch dadurch, daß er dem Pflichtbräutigam einen Ausweg übrig ließ. Ein solcher konnte die Zwangsehe ausschlagen, mußte sich aber eine Beschimpfung gefallen lassen. Die Wittwe hatte nämlich, im Falle er die Verbindung nicht eingehen wollte, die Vollmacht, ihrem Anverwandten die Sandalen abzulösen und mit den Worten in das Gesicht zu spucken: So soll man thun einem jeden Manne, der seines Bruders Haus nicht erbauen will, und sein Name soll in Israel heißen des Barfüßers Haus, d. i. ein Mann, der nicht Stand hält um der Ehre seines Volkes willen, sondern die ihm gebührende Stelle feige, eigennütziger Absichten wegen verläßt. Die Abnahme oder Abgabe der Fußbekleidung war nämlich Zeichen, daß man von seinem Rechte abstehe (Ruth, 4, 7). 115. Gab es eine Art von Ehe, welche geboten war, so hatte das mosaische Gesetz andere, die verboten waren. Dazu gehören: 1) Die Ehen mit Chananiterinncn (2. Mos. 34, 16), weil eine Verbindung damit die unter den Chananitern herrschenden Laster auch in Israels Mitte verpflanzt hätte. Darunter waren nach dem Gesetze nicht Heidinnen schlechtweg begriffen (5. Mos. 21, 1» —14); aber Esdras dehnte das Verbot aus alle Ausländerinnen aus (Esdr. 9, 1), weil es sich damals um eine neue und nachhaltige Begründung der Israeliten in ihrer Gottesverehrung handelte, wozu eine gänzliche Scheidung des Volkes von den heidnischen Völkern und Verbindungen unbedingt nothwcndig war. 2) Die Ehen in mehreren Graden der Verwandtschaft. Die Bestimmungen darüber sind 3. Mos. 18 mit einer so weisen Bestimmtheit gegeben, daß keine folgende Gesetzgebung sie anzutasten gewagt hat, und sie heut zu Tage noch im kanonischen Rechte beibehalten und die Grundlage der kanonischen Dispensation sind. 116. In der Blutsverwandtschaft, gerader Linie, konnten sich nicht verbinden Vater mit Tochter oder Enkelin, nicht Sohn mit Mutter, und waren sonach 06 die Ehen im ersten und zweiten Grade der Blutsverwandtschaft gerader Linie ausdrücklich untersagt; daß auch die übrigen Grade darunter verstanden seyen, unterliegt keinem Zweifel, da die Natur selbst in den weiteren Graden das Hinderniß setzt. Unser kanonisches Recht hat jedoch bestimmter festgesetzt, daß in der geraden Linie der Blutsverwandtschaft die Ehe in allen Graden untersagt sey. In der Seitenlinie der Blutsverwandtschaft war verboten die Ehe des Bruders mit der vollbürtigen Schwester, des Sohnes mit der Schwester des Vaters und der leiblichen Schwester der Mutter, und geht also auch hier das Verbot wieder nur in den ersten und zweiten Grad. Ob die Tochter den Bruder ihres Vaters oder ihrer Mutter Heirathen dürfe, ist nicht ausgedrückt; es scheint aber erlaubt gewesen zu seyn, weil hier der resxeotris pkrentelno nicht entgegen war. In unscrm kanonischen Rechte ist das Heirathsverbot auch in der linen eclllateralis bis auf den vierten Grad inol. ausgedehnt. — In der Anverwandtschaft waren verboten die Ehen zwischen Sohn und Stiefmutter, Vater und Stieftochter oder Stief- enkclin, Bruder und Stiefschwester; die letztere Ehe aber erst durch Moses, wie aus der Verbindung Abrahams mit Sara erhellt, die Stiefgcschwisterte waren. Ferner war unerlaubt die Ehe zwischen Schwiegervater und Schwiegertochter, zwischen dem Schwager und der verwittwcten Schwägerin, nur den Fall ausgenommen, wo die Leviratsehe einzutreten hatte, zwischen dem Manne und der Schwester seiner noch lebenden Frau, auch im Falle, wenn er diese verstoßen hatte (3. Mos. 18, 18), und zwischen dem Sohne und des Vatersbruders Frau. Auch hier geht das Verbot wieder nur in den ersten und zweiten Grad, wahrend im Christenthume, dem vollkommneren Ne- ligionszustande, auch in der Anverwandtschaft das Eheverbot noch den vierten Grad einschließt. 117. Der Grund dieser Eheverbote im mosaischen und kanonischen Rechte liegt wohl vorzüglich in der Ansicht, daß das eheliche Vcrhältniß immer dann ferne zu halten sey, wo es die in der Natur begründeten und edleren Verhältnisse der Bluts- und Anverwandtschaft entweder ganz aufheben oder doch sehr beeinträchtigen würde. Acltern- und Kindesliebe würden durch die Geschlechtsliebe ganz verdrängt, Geschwistcrliebe, die Gefühle des näheren verwandtschaftlichen Verhältnisses beinahe aufgehoben oder doch wesentlich umgeändert werden. Nun sollen aber diese natürlichen Verhältnisse ihr ursprüngliches Recht behalten. Auch spricht für diese Eheverbote das Naturgesetz der Gegensätze, i 67 nach welchem das Gleichartige sich abstößt, und das Ungleichartige im Gegensatze zum Productc sich gestaltet (llonor naturuo). In dem ehelichen Verhältniß, das auf natürlichem Boden steht, soll auch dieses Gesetz sein Recht behalten. 118. War den Israeliten verboten, in die nächsten Bluts- und Anvcrwandt- schastsgrade zu Heirathen, so sollte doch jeder Mann und jedes Weib bei dem Stamme bleiben, unter dem sie geboren waren (4. Mos. 36, 7. 8), und nicht außerhalb des Stammes Heirathen. Dadurch wurde bezweckt, daß jeder Stamm bei seinem ursprünglichen Vermögen blieb, kein Stamm aus dem andern sich bereichern und ein unverhältnißmäßigcs Uebergcwicht erlangen konnte. Und wie das Gesetz von der Unveräußerlichkeit der Güter ein Mittel war zur Erhaltung der einzelnen Geschlechter, so diente dieses Heiraths- verbot zur Bewahrung der Integrität der Stämme. Insbesondre wurde es jenen Töchtern eingeschärft, die Erben ihres Vaters wurden (4. Mos. 36, 6); diese durften nicht nur nicht außer ihrem Stamme, sondern auch nicht außer dem Geschlechte des Vaters vcrhcirathet werden; sie mußten sich mit entfernteren Verwandten von der väterlichen Linie verbinden, damit das Erbtheil nicht nur im Stamme, sondern auch in der Verwandtschast bliebe (4. Mos. 27, 1 ff.: 36, 4 ff. Vgl. Tobias 7, 10. Luc. 2, 5. Note 7. Matth. 1. Note 13 meiner Bibelerkl.). Besondere Verbote trafen noch die Priester wegen ihres besonderen Charakters als gottgeweihter Personen. Sie durften keine Hure und keine von ihrem Manne Entlassene Heirathen (3. Mos. 21, 7. 13). Die Verbindung mit Wittwen scheint ihnen erlaubt gewesen zu seyn. Dem Hohenpriester war auch die Heirath mit Wittwen und Ausländerinnen untersagt (3. Mos. 21, 7. 13 ff.). 119. Die Ehegatten waren zur gegenseitigen Treue verpflichtet, und jedes Vergehen dagegen ward sehr strenge bestraft. Auf den Ehebruch stand die Todesstrafe der Betheiligten (3. Mos. 20, 10), und zwar schon in dem Falle, als das Weib noch Braut war. Unter Ehebruch versteht aber das mosaische Gesetz die fleischliche Vermischung einer ledigen oder verheiratheten Mannsperson mit einer verheiratheten oder verlobten Frauensperson, die nicht sein Weib oder seine Braut ist. Setzte der Ehemann Verdacht in die Treue 5' 68 seines Weibes, so konnte er ihr den Reinigungscid auserlegen (4. Mos. 5, Ii, 31). Die Frau wurde mit fliegenden Haaren, dem Sinnbilde der Zucht- losigkeit, vor das Heiligthum gestellt. Der Priester schöpfte aus dem heiligen Waschbecken eine Schale Wasser, mischte etwas Staub von dem Fußboden dazu, gab ihr ein Schuldopfcr in die Hände und sagte ihr einen fürchterlichen Eid vor, dessen Verwünschungen sie, im Falle sie schuldig war, mit Amen auf sich nehmen mußte. Dann schrieb er die Verwünschungen auf ein Papier, wusch die Schrift in die Schale Wassers, und gab dieses, das Fluchwasser, der Frau zu trinken, daß es ihr im Falle der Schuld zu Fluch und Verderben würde. Gott gab dieses Gesetz der Unschuldsprobc, welches iin Oriente auf diese oder jene Weise noch vorhanden ist, wahrscheinlich um den groben Ausbrüchen der Eifersucht, zu denen der Morgenländer so geneigt ist, vorzubeugen. Nebstdcm diente es auch, die Frauen durch die angedrohten und oft verhängten Strafgerichte Gottes tugendhast, die Ehen rein zu erhalten, was für das Aufblühen des neuen Staates von der größten Wichtigkeit war. Ueber das sonstige Verhältniß der Frauen zu dem Gatten sieh die häuslichen Alterthümer. 120. Die Ehescheidung, d. i. die Entlassung des Weibes durch den Mann, wurde, obwohl der ursprünglichen Einrichtung entgegen (Matth. 19, 8), von Moses gestattet, thcils weil überhaupt der ursprüngliche Zustand durch die Folgen der Sünde verrückt worden war, theils weil die Ehescheidung allgemeine Sitte geworden, und nicht abgeschafft werden konnte, ohne nicht größere Uebel herbeizuführen, steten Unfrieden in den Mißchcn, tödtliche Mißhandlung der Weiber. Die Scheidung wurde jedoch durch das Gesetz (5. Mos. 24, 1 ff.) nur unter gewissen Einschränkungen zugegeben: 1) Daß der Mann das Weib nur um etwas Schändlichen willen (Lrvutll ä-rbar) entlasse. Was dieses Schändliche sey, ließ der Gesetzgeber unbestimmt, weshalb sich die jüdischen Schulen von Schamai und Hillel, vierzig Jahre vor Christus, darüber stritten. Schamai lehrte, ein Mann, der sich rechtmäßig von seiner Frau scheiden wolle, müsse an derselben eine wirklich schändliche Sache, die dem Ehevertrag zuwider wäre,' also schwere Untreue und andere höchstwichtige Gebrechen, gesunden haben. Hillel dagegen behauptete, auch die geringste Ursache, z. B. wenn die Frau die Küche schlecht besorgte, oder wenn eine andere mehr nach des Mannes Geschmack wäre, 69 könnte die Scheidung begründen (Talmud Ill-act. (Zittin, äs äivert. e. 9. §. 10. kamiädar kabda IX uä Xnm.). Dieser letzteren Meinung huldigen die Juden in späterer Zeit (vgl. Eccli. 7, 21), Joscphus Flavius (Werth. 3, 8. 23) und Philo (äs IsW. sxes. S. 304. 30), und dahin neigen sich auch die heutigen Juden. Dennoch scheint die Bedeutung des Ervath-dabar sür Schamais Erklärung zu entscheiden. Christus erklärte die Ehe nach ihrer ursprünglichen Einrichtung für unauflöslich, gestattete aber doch auch, um größeren Uebeln vorzubeugen, die Ehescheidung im Falle des Ehebruches, welchem die Kirche noch andere wichtige Ursachen gleichgestellt hat. 2) Die Frau sollte nur gegen einen Scheidebrief entlassen werden können. Dieß verursachte Zögerung, und gab dem Manne Veranlassung, seinen etwa in der ersten Hitze gefaßten Entschluß wieder zurückzunehmen. Konnte der Mann nicht schreiben, und mußte er die Fertigung des Scheiöcbricfes einem Leviten, Priester oder dem Richter überlassen, so war noch mehr Veranlassung zu seiner Besänftigung gegeben; denn dieser wird wohl immer die Aussöhnung versucht haben. 3) Die Ehe ward erst dann als geschieden betrachtet, wenn die Frau wirklich aus dem Hause entlassen war. Dadurch wurden wohl viele beab- sichtete und beschlossene Entlassungen wieder aufgehoben. Denn konnte die Frau nicht sogleich entlassen werden, wie sie im Falle ihrer wirklichen oder vermuthlichen Schwangerschaft noch im Hause des Mannes zu bleiben hatte, so war während dieser Zeit viele Gelegenheit zur Wiederversöhnung vorhanden. 121. Der Mann konnte, wie schon aus dem polygamischen Verhältniß hervorgeht, wieder zu einer anderen Ehe schreiten, die bereits entlassene Frau aber nur dann wieder aufnehmen, wenn sie nicht schon eines Andern Weib geworden war (5. Mos. 24, 1—4); denn in diesem Falle würde sie durch den Rücktritt zur Ehebrecherin geworden seyn. Auch dieß war eine Veranlassung für ihn, den Schcidebrief nicht leichtsinnig zu geben, sondern ihre guten und schlimmen Eigenschaften wohl auf die Wagschale zu legen, um nicht durch ihre Entlassung sich mehr Schaden als Nutzen zuzuziehen. 122. Die Frau konnte dem Manne keinen Scheidcbricf geben, aber aus Ehescheidung klagen, d. i. bei der Obrigkeit darauf antragen, daß der Mann zur 7l) Ertheilung des Scheidebricfes angehalten wurde. Darüber ist zwar kerne ausdrückliche Bestimmung im Gesetze vorhanden, aber es erhellt aus dem Rechte der Sklavinnen. Nach 2. Mos. 21, 10. 11 konnte eine Sklavin, die Jemand seinem Sohne zum Weibe gab, Entlassung in Anspruch nehmen, wenn ihr an ihren Rechten etwas entzogen ward; um so mehr hatten also freie Ehefrauen rechtlichen Anspruch darauf. In späteren Zeiten gingen öfters die Frauen eigenmächtig von ihren Männern (Marc. 10, 12. Matth. 14, 3), nachdem die Ehen überhaupt in Verfall gerathen waren. 123. Ueber die Ererbung des väterlichen Eigenthums galten folgende Bestimmungen : 1) Hinterläßt ein Mann Söhne, so erben die Söhne, und der Erstgeborne erhält einen doppelten Erbthcil, sey dieser der Sohn der geliebten oder der verhaßten Frau (5. Mos. 21, 17 ff.). Bevorzugungen des Sohnes der geliebten Frau finden sich in der patriarchalischen Zeit (1. Mos. 48, 5); nach dem Gesetze sollte alle Willkühr ausgeschlossen seyn, und der doppelte Viril- theil dem zukommen, der darauf Anspruch hatte. 2) Hat der Mann, der starb, keinen Sohn, so erben die Töchter, und fehlen auch diese, so erben die Brüder des Mannes. Ermangelten auch diese, so erhielt die Erbschaft überhaupt der nächste in der Verwandtschaft (4. Mos. 27, 8 — 12. 4. Mos. 36, 1 ff.). 3) Ueber Töchter, welche mit erbenden Brüdern oder Verwandten vorhanden waren, bestimmt das Gesetz nichts; aber ihr Antheil an dem väterlichen Gute erklärt sich aus der orientalischen Sitte überhaupt. Nach dieser gehen die Frauen, wie die Güter überhaupt, an die Erben über. Bei den heutigen Arabern fallen die unverheiratheten Töchter nach dem Tode des Vaters dem Erstgebornen zu, in dessen Familie sie bleiben, bis er Gelegenheit hat, sie zu verehelichen. Dasselbe mag bei den Hebräern der Fall gewesen seyn, da die Erstgebornen unter ihnen besonders bevorzugt waren. 4) Die Söhne der Sklavinnen erhielten nach dem Herkommensrechte wahrscheinlich nur Geschenke (vgl. 1. Mos. 25, 6). 124. Nach dem natürlichen Rechte kann ein Vater sein erworbenes Vermögen auch mit Uebergehung seiner Kinder an Andere vererben, vorausgesetzt, daß 71 er selbe erzogen und bis zu Jahren gebracht hat, wo sie für ihren Unterhalt selbst sorgen können; und so gestattet auch das römische Recht. Dagegen war das Testament im israelitischen Rechte ausgeschlossen und es galten da nur die erwähnten Jntestaterbgesetze. Der Grund hievon liegt in den besonderen Lebensverhältnissen der Hebräer. Sie trieben nomadische Lebensweise, später den Ackerbau. In beiden sind die Kinder bci'm Erwerbe des Familien- Vermögens beinahe eben so thätig als der Vater selbst, indem sie die Wirth- schast durch ihre Thcilnahme an der Arbeit fördern oder hemmen, und so den größten Einfluß auf die Errungenschaft haben. Auf diese Weise haben sie die gegründetsten Ansprüche auf das hinterlassenc Vermögen, und der Vater konnte deshalb das Recht nicht haben, an Auswärtige zu testircn. Darum wird auch die Intestaterbfolge zum bestimmten und ewigen Gesetze erklärt (4. Mos. 27, 8—12), womit das Testament von vorneherein ausgeschlossen seyn sollte, und die Rabbinen haben in Folge davon den Rechtsgrundsatz ausgestellt, daß es nicht möglich sey, Jemanden zum Erben zu machen, den nicht die natürliche Folge dazu bestimme (üllllino nicke« Ililcotll i^olmlntli 6, 1. tZenmrn Lada Lntllrn k. 126. 6). Dagegen spricht nicht, wie Michaelis will, die von Abraham vorgenommene Erbtheilung (1. Mos. 21, 10. 14. 24. 36: 25, 5. 6), noch der allgemeine Ausdruck der späteren Zeit vom »Bestellen des Hauses« (2. Kön. 17, 23. 4. Kön. 26, 1), der nicht nothwendig auf testamentarische Verfügungen zu Gunsten Dritter bezogen werden muß. 125. Die Leibeigenschaft, eine sehr alte und allgemeine Sitte (!. Mos. 9, 25. 26: 14, 14), wurde von Moses beibehalten. Sie war für das Land vorthcilhaft; denn dadurch wurde dem müßigen Betteln, dem Diebstahl, den Räuberbanden und der Ueberfüllung der Gefängnisse vorgebeugt. In Sklaverei gcricth man bei den Israeliten: n) Durch das Kriegsrecht (5. Mos. 20, 14: 21, 10 ff.), wvrnach die Gefangenen zu Sklaven gemacht wurden. 1,) Durch Geburt aus einer Sklavenchc (eantullerninin). Solche Kinder von Sklaven hießen: im Hause Geborne, Kinder der Magd oder des Hauses (1. Mos. 14, 14. 2. Mos. 23, 12). o) Durch Kauf (1. Mos. 17, 23. 2. Mos. 21, 21). Aeltern, die ihre Kinder nicht ernähren konnten, verkauften sie als Sklaven (2. Mos. 21, 7); auch das Gericht verkaufte den, der seine Schulden nicht bezahlen konnte (4. Kön. 4, 1. Matth. 18, 25), oder den Dieb, dessen Vermögen zu dem gesetzmäßigen Ersatz nicht hinreichte 72 (2. Mos. 22, 3). ä) Durch Sclbstverkauf, wenn Jemand seinen Unterhalt nicht aufbringen konnte. Ein solcher mußte aber gelinder als andere Sklaven behandelt werden (3. Mos. 25, 29). Der Preis der Sklaven war zu verschiedener Zeit und nach den verschiedenen Eigenschaften derselben, nach Alter, Gesundheit, Kenntnissen, Körpers- und Gcmüthseigenschasten verschieden. Heut zu Tage werden im Oriente die Sklaven aus Märkten feilgeboten, und stehen daselbst gewöhnlich nackt zur Untersuchung vor; und so ist es seit den ältesten Zeiten. Im mosaischen Gesetze wird nur der Preis bestimmt, der bei Loskaufung eines Sklaven bezahlt werden sollte, welcher sich zum Dienste am Heiligthume verlobt hatte. Für ein Kind, das noch keinen Monat alt war, sollte nichts bezahlt werden; auf einen Knaben von 1 Monat bis 5 Jahr waren fünf Sekel (etwa 2 ^ sl. unseres Geldes) gesetzt, auf Mädchen von demselben Alter drei Sekel, auf Knaben von 5—20 Jahren zwanzig Sekel, auf Mädchen dieses Alters zehn Sekel, auf einen Mann von 20-00 Jahren fünfzig Sekel, auf ein Weib dreißig Sekel, auf einen Mann, der über sechzig Jahre alt war, fünfzehn Sekel, auf ein Weib zehn Sekel (3. Mos. 27, 4 — 8). 126. Im Altcrthumc waren die Sklaven der Willkühr und Brutalität ihrer Herren überlassen, aber bei den Israeliten standen sie unter dem Schutz der Gesetze, und hatten sie ihre Obliegenheiten, so entsprachen diesen auch Rechte. Sie konnten Eigenthum erwerben und sich durch das Erworbene loskaufen (3. Mos. 25, 49). Ein Sklave konnte von seinem Herrn körperlich gezüchtiget werden; aber es war dieser rücksichtlich der Folgen der Züchtigung nicht außer Verantwortung. Starb der Knecht unter dem Stocke des Herrn, so sollte dieser gestrast werden (2. Mos. 21, 20). Die Strafe war vermuth- lich Geldstrafe. Starb der Knecht auf die Züchtigung nach zwei oder drei . Tagen, so sollte der Herr keine Strafe erleiden (2. Mos. 20, 21); denn er hatte die Vcrmuthung für sich, den Todtschlag nicht beabsichtet zu haben. Wurde der Sklave durch die Züchtigung verstümmelt, so ward er dadurch frei (2. Mos. 21, 20), selbst bei Verstümmelungen geringfügiger Art. Zu ihren Gunsten war auch verordnet, daß sie an allen Sabbat- und Festtagen Ruhe genießen sollten (2. Mos. 20, 10). Diese Begünstigungen traten für alle Sklaven ein, wenn sie auch nicht von israelitischen Eltern geboren waren. Die Letzteren hatten noch das besondere Vorrecht, daß sie nur sechs Jahre dienen, am siebenten, dem Sabbat-Jahre, entlassen werden sollten (2. Mos. 73 21, 2 ff.). Wollte ein Sklave nach sechs Jahren die gesetzliche Freiheit nicht annehmen, so nahm ihn der Herr nach geschehener Anzeige bei der Obrigkeit mittels einer sinnbildlichen (Zeremonie für immer unter seine Hausgenossen auf. Er nahm einen Pfriemen, durchbohrte damit das Ohr des Sklaven und heftete ihn an seine Thüre (2. Mos. 21, 6. 5. Mos. 15, 17), zum Zeichen, daß er nun gleichsam angenagelt sey, um für immer zu dienen und für immer hörig zu seyn. Doch erstreckte sich die Zeit der Dienstbarkeit auch solcher Sklaven wohl nicht über das Jubeljahr, in welchem alle Güter zu ihren ursprünglichen Herren zurücksielen (h. 104) und alle armen Israeliten wieder zu ihrem Besitz gelangten (3. Mos. 25, 39). Wurde ein Sklave entlassen, so mußte der Herr ihm ein Geschenk zum Abschied geben (5. Mos. 15,13.14). III. Obligationenrecht. 128. Aus dem Rechte, das auf besonderen Verbindlichkeiten und Verträgen beruht, kommt im israelitischen Gesetze nur der Lehnvertrag und das Schuldwesen vor. Für Darlehen, geliehenes Geld oder geliehene Früchte dursten Zinsen nur von dem Ausländer gefordert werden; dem Hebräer mußte es ganz unentgeldlich gereicht werden (5. Mos. 23, 20), theils weil das Vermögen der Israeliten nicht in Geld bestand, so daß sie aus dem Ertrage desselben ihr Einkommen hatten ziehen müssen, sondern in Grundstücken; theils weil ihr geliehenes Geld nicht in Gefahr kam, verloren zu gehen, indem sie sich an den Gütern der Schuldner und an ihrer Person (3. Mos. 25, 47) entschädigen konnten. Der Gläubiger konnte nämlich den Schuldner auspfänden. Damit aber hiebei nicht die in alten Zeiten so oft verübte Harte eintrete (Job 24, 3), verordnete Moses (5. Mos. 24, 11), daß der Gläubiger nicht in das Haus des Schuldners gehe, um sich das Pfand zu nehmen; sondern der Schuldner sollte selbst das dem Darlehen entsprechende Pfand geben. Unter den Dingen, welche verpfändet werden konnten, waren auch ausdrücklich diejenigen ausgenommen, welche dem Armen unumgänglich noth- wendig sind, wie die Handmühle und die Kleidung (2. Mos. 22, 25. 5. Mos. 24, 6. 12. 13). Uebrigens konnte die Schuld während der Zeit von einem Saboatjahre zum andern eingemahnt werden, aber an jedem Sabbatjahre mußten alle Schulden erlassen werden (5. Mos. 15, 1 ff.). Nach Einigen ist unter diesem Erlasse nur ein Aufschub verstanden, weil der heb- 74 räische Text nur von einem Ablassen der Hand von dem Schuldner, und also nur von einem Verbote sprach, diesem im Sabbatjahre zu drängen; aber V. 16 laßt den wirklichen Erlaß außer Zweifel, weil der Reiche den Verlust seines Darlehens nicht am Sabbatjahre zu fürchten gehabt hätte, — wenn dieses nur ein Aufschub-/ kein eigentliches Erlaßjahr gewesen wäre. Dieses Gesetz verliert übrigens das anscheinend drückende für den Ausleiher, der durch die Liebe zum Darlehen verpflichtet war, dadurch, daß nur wahrhast Dürstige auf die Wohlthat des Erlaßjahres Anspruch machen sollten (5. Mos. 15, 4. 11.). Die welche bezahlen konnten, dursten, ohne ungerecht zu sepn, fremdes Gut nicht zurückbehalten. Dritter Abschnitt. Gerichtliches Verfahren. 128. Zur Zeit des Gerichtes war der Morgen bestimmt (Jer. 21, 22.), und thalmudische Gesetze verbieten Todesurtheile in der Nacht zu fällen, damit man sich keine Uebcreilung zu Schulden kommen lasse. Dieselben Gesetze untersagen auch, an hohen Festtagen Gericht zu halten; aber dieß scheint in älterer Zeit nicht verboten gewesen zu seyn, da die Gerichte eigentlich Gottcs- Urtheile waren, und somit die Vornahme und Anhörung derselben eine Art von Gottesdienst bildeten (5. Mos. 17, 13.). Der Ort des Gerichtes war seit den ältesten Zeiten der öffentliche Platz an einem Thore der Stadt (5. Mos. 21, 19. Ruth 4, 1. ff. Zach. 8, 16.). Solomon baute einen Gcrichtssaal (3. Kön. 7, 7.). Das Synedrium hatte seine Gcrichtsstube im Tempel. Die römischen Landpflcger hielten zu Cäsarea im Hofe ihres Palastes Gericht (Apostg. 24, 1—25.), zu Jerusalem aber in der an den Tempel angebauten Burg Baris, in welcher der Gerichtshof war, Lithostroton genannt, weil er ein musirisches Steinpflaster hatte, wovon die Römer große Liebhaber waren. In der Landessprache hieß dieser Ort Gabbatha (Erhöhung) von dem darauf stehenden erhöhten Richtcrstuhl (Joh. 19, 13.). Die Verhandlungen waren mündlich und summarisch, wie noch jetzt im Oriente; nur der 75 richterliche Spruch scheint oft aufgeschrieben worden zu seyn (Job. 13, 26. Jsa. 10, 1.) Anwälde kommen in den älteren Nachrichten nicht vor (5. Mos. 25, 1. 3. Kön. 3, 16. ff.), wohl aber in den späteren Zeiten. Die Partheien erschienen vor dem Richter, der Kläger zur Rechten des Verklagten, dieser, wenigstens in der späteren Zeit, im Traueranzug (Ps. 108, 6. 7.). Der Beweis wurde wie noch jetzt im Morgenlande meistens durch Zeugen geführt, die eidlich aussagten, und deren wenigstens zwei seyn mußten (4. Mos. 35, 30. Matth. 26, 59.). Schriftliche Beweismittel gab es selten (Jer. 22, 9. ff); sie wurden in peinlichen Fällen durch den Eid (2. Mos. 22, 9. ff.) auch beim Ehebruch (4. Mos. 5, 11. ff.) ersetzt. 129. War das Urtheil gesprochen, so wurde es auch sogleich vollzogen (Jos. 7, 24.: 2. Kön. 1, 13. ff). Bei Majestäts-Verbrechen waren die königlichen Trabanten zugleich die Scharfrichter (vor. Stelle.). War die Strafe die Steinigung, so wurde sie von dem Volke vollzogen (5. Mos. 13.). Hatte Jemand einen Menschen getödtet, so war nach uraltem Herkommen der nächste Verwandte verbunden, die Blutrache zu üben und den Mord zu bestrafen. Diese Verwandte hieß der (Zoel, der Einlöser, Bluteinlöser, Bluträchcr (ob. §. 91.). Moses hob die alte Einrichtung der Blutrache, die noch jetzt unter den Arabern Sitte ist, nicht auf; aber er machte sie durch weise Beschränkungen unschädlich, und beugte den gräulichen Auswüchsen derselben durch bestimmte Gesetze vor. Bei den heutigen Arabern beschränkt sich die Blutrache nicht auf Ermordung des Mörders, sondern der Blucrächer wählt sich einen beliebigen Mann aus der Verwandtschast des Mörders, und übereilt sich darin nicht, sondern sieht oft mehrere Jahre zu, um sich ein für die Verwandten des Mörders sehr empfindliches Schlacht- opfcr auszuwählen. Während dieser Zeit herrscht zwischen beiden Familien oder auch Stämmen die unversöhnlichste Feindschaft, und alle Verbindung hört so lange auf, bis nicht das Opfer gefallen ist (Niebuhr Beschreib, von Arabien S. 32. ff). Dagegen bestimmte Moses, daß der Blutracher nur den Mörder tödte, und damit auch hierin aller ungerechten Selbstrache begegnet werde, verordnete er das Institut der Freistädtc (ob. tz. 91.), worin der Handel dem Erkenntniß des ordentlichen Gerichtes unterstellt, und der unvorsätzliche Mörder Schutz fand. Aweite Abtheilung. Kunde der Verhältnisse des israelitischen Staates nach außen. 13N. Israels innere Verfassung ruhte auf theokratischcr Grundlage; auch seine Politik, seine Stellung nach außen sollte daraus ruhen. Da es Gottes Eigcnthum war, ein priesterliches Königreich und heiliges Volk scyn sollte (2. Mos. 19, 6>), ringsum aber unter allen Völkern Sittenverderbniß und Abgötterei herrschte; so mußte Absonderung, Trennung von den heidnischen Völkern, so weit sie zur Erreichung des thcokratischen Zweckes nothwcndig waren, das Princip der Politik, wie im Innern (§.74—77.) so auch nach außen seyn. Da aber nicht alle Völker gleich gefährlich für das theokratische Ver- hältniß waren; so war das Gesetz auch nicht gleich streng in Bezug auf die Trennung davon. Am strengsten sollten die Israeliten mit den Chananitischen Stämmen, die zur Zeit ihres Einzuges Palästina besetzt und darin 31 kleine Königreiche errichtet hatten, verfahren. Gegen sie bestimmte das Gesetz nicht nur Trennung, sondern verordnete sogar einen schonungslosen Vcrtilgungs- und Vertreibungskrieg (2. Mos. 23, 31.: 5. Mos. 7, 1—11.). Sic hatten zu Mösts und Josues Zeit das Maaß ihrer Ungerechtigkeit erfüllt, wcßhalb sie Gott zu vertilgen und zu vertreiben beschloß, und ihr Land den Israeliten überwies. Ihre Vertilgung und Vertreibung war also zunächst Strafe ihres Verfalles; zugleich aber auch nothwendige Maaßrcgel zur Verhütung der Verführung der Israeliten. Denn die Greuel der Blutschande und aller Unzucht, Abgötterei und Menschenopfer hatten so tiefe Wurzel unter ihnen geschlagen, daß sie weder als Bundesgenossen noch als Nachbaren, noch als Unterthanen, nicht einmal als Sklaven geduldet werden durften, wenn nicht 77 Israel in die größte Gefahr des Abfalles von Gott und Gesetz gerathen sollte. Unter den der Vertilgung geweihten Chananitern waren jedoch die Phönizier nicht begriffen; theils weil diese außerhalb des den Israeliten angewiesenen Gebietes wohnten, theils weil sie als Handel treibendes Volk an und für sich schon von den Israeliten getrennt waren. Dagegen waren auch die Amaleciter, ein Cananiter - Stamm in Arabien, der Vertilgung geweiht nach dem Vergeltungsrechte, weil sie die Israeliten beim Durchzuge durch die Wüste unvcrmuthct überfielen und zu vertilgen .suchten (2. Mos. 17, 8—14.: 5. Mos. 25, 17. Nicht. 3, 12. 1. Kön. 15, 1. ff.). Auch waren sie nomadische Horden, welche sich an der südlichen Gränze Palästinas aufhielten und das Land durch ihre steten Einfälle unsicher machten. 131. Minder streng war das Gesetz gegen die von Lot abstammenden, folglich mit den Hebräern verwandten Moabiten und Ammoniten. Gegen sie war nicht Erbfeindschast, offensive Bekricgung, sondern nur politischer Kaltsinn geboten. Die Hebräer sollten die Wohlfahrt und den Vortheil dieser Völker nicht befördern, ihnen das Bürgerrecht auch nicht im zehnten Geschlecht verleihen, weil sie beim Durchzuge sich feindselig gezeigt, und Israel zu verführen gesucht hatten (5. Mos. 2, 29.: 23, 5.). Daß in späterer Zeit eine unversöhnliche Feindschaft zwischen den Israeliten und diesen Völkern bestand, war Folge des eigenen Benehmens derselben, indem sie die Israeliten beständig reizten und zu bekriegen suchten (Nicht. 3, 12—30. : 1. Kön. 14, 27.: 2. Kön. 8, 2. ff.: 12, 26. ff.). Mit den Edomiten und Aegyptern konnten Bündnisse geschlossen werden, mit jenen, weil sie verwandt waren, mit diesen, weil die Israeliten unter ihnen gewohnt hatten (5. Mos. 23, 7.). Beide Völker konnten im dritten Geschlechte das Bürgerrecht unter Israel erhalten. Die Edomiter verloren jedoch später aus eigner Schuld diese Begünstigung, da sie sich, nur feindselig benahmen. Die Midianiten wurden beim Einzüge in's Land umgangen, und sollten darum geschont werden; da sie aber die Israeliten zum Götzendienste verführten, wurden sie bis zur Vertilgung verfolgt (4. Mos. 25.: 31, 1—24.). Die Amorrhiter sollten als außerhalb der Gränze Palästinas wohnend geschont werden (4. Mos. 21, 21.), verfielen aber aus eigner Schuld dem Rechte des Krieges. Auch in den späteren und spätesten Zeiten blieben die Israeliten dem Grundsatze der Absonderung treu. Darum werden die Bündnisse mit den 78 Assyriern, Babyloniern und Aegyptern heftig von den Propheten getadelt (Js. 7.: ZK—37. Osee 5, 8.: 7, Ii.), denn die Israeliten kamen dadurch nicht nur in die Gefahr der Abgötterei, sondern sündigten auch gegen das Vertrauen auf die Hilfe des Gottkönigs. Beruhte das Bündniß mit auswärtigen Völkern nicht aus einer sündhaften Zuneigung, auf Kaltsinn gegen Gott und Gesetz, so waren sie nicht fehlerhaft und wurden geduldet. Des. gleichen waren die Freundschaftsverhältnisse Davids mit den Königen von Tyrus und Emat, Solomons mit den Königen von Tyrus, Aegypten und der Königin von Saba, dys Bündniß der Machabäer mit den Römern. iZ2. Sollte Israel seine Selbstständigkeit erhalten, so war ein gut organi- sirtes Kriegswesen nöthig. Zur Zeit Mosis, der die Israeliten in die Schule des Krieges einführte, finden wir schon ein ziemlich organisi'rtes Heer. Sic zogen in geordneten Kolonnen mit allgemeiner Bewaffnung der Mannschaft von einem gewissen Alter (4. Mos. i, 25.) aus Aegypten, und bestanden in der Wüste siegreiche Kämpfe (2. Mos. 12, 51.: 13, 17.). Unter Josuc mußten sie Chanaan erobern, das ihnen auf allen Punkten streitig gemacht wurde, wodurch sie sich, zum kriegerischen Volke zu bilden, fortwährenden Anlaß hatten. Ihre Eroberungen zeugen von ihrer Kriegsfertigkeit, obwohl sie immer nur durch den Beistand Gottes siegten. Unter den Richtern wurden sie zwar öfter von den mit ihnen noch in Chanaan wohnenden Chana- nitern und den angränzendcn Völkern unterjocht, so oft sie von Gott und seinem Gesetze abließen; aber im Ganzen hielten sie doch ihren Feinden das Gleichgewicht. Saul machte den Anfang zu einer stehenden Landmiliz von drei tausend Mann, nachdem vorher nur allgemeine Landesbcwaffnung beim Ausbruche irgend eines Krieges üblich war, und David erhöhte die Zahl auf 288,000, von welchem immer 24,000, als der zwölfte Theil wechselweise einen Monat Dienste thun mußten (1. Par. 27.). Solomon, der in den letzteren Jahren seiner Regierung heidnische Sitten annahm, gab auch dem Kriegswesen eine der auswärtigen Sitte angepaßte Einrichtung, indem er Reiterei und Streitwagen einführte (3. Kön. 9, 19.: 10, 26.) — gegen das Gesetz (5. Mos. 17, —6.), welches diese größte Starke der heidnischen Heere nicht angewandt wissen wollte, damit Israel seine größte Stärke in seinem Vertrauen auf Gott habe. Auch die späteren Könige bedienten sich derselben, erfuhren aber deßhalb den härtesten Tadel von den Propheten, und 79 wurden durch häufige Niederlagen von Gott gestraft. Unter den Königen war besonders Ozias (811 v. Chr.) auf Verbesserung des Kriegswesens bedacht, durch die Fortisikation seiner Plätze. Bedeutende Fortschritte machten die Juden nie darin; so wie die Kriegskunst im Alterthum überhaupt auf sehr niedriger Stufe blieb. In den Zeiten der Machabäer kamen die Juden in die Kriegsschule der Roth, als sie sich wider die auf ihre Vernichtung ausgehende Tyrannei der syrischen Könige erhoben. Dabei that wohl Manches eine geregelte Kriegskunst, welche die machabaischcn Brüder den Griechen ablernten, aber ihre Siege waren mehr der Erfolg ihrer Tapferkeit und Begeisterung, so wie des göttlichen Schutzes, als menschlicher Kunst. In dem letzten Kriege mit den Römern fochten die Juden wohl hartnäckig, aber der römischen Taktik waren sie um so weniger gewachsen, als sie des Krieges seit längerer Zeit entwöhnt waren. 133. Die Verpflichtung zum Kriegsdienste traf jeden Israeliten, wüPfcheln- lich vom zwanzigsten (2. Mos. 30, 10. ff. 1. Par. 23, 24. 27,) bis zum fünfzigsten Jahre, bis zu welchem Jahre der Levitendienst bestimmt wap (4. Mos. 3, 1—36.: 4, 30.: 8, 23—26.). Das Geschäft der Conscription besorgten die Schoterim (h. 30.), wahrscheinlich nur zu bestimmten Zeiten. Erst beim bevorstehenden Kriege geschah die Einberufung durch Boten und Ausbruchsignale von Bergen (Nicht. 6, 34.: 7, 23.: 1. Kön. 11, 7. Jsa. 13, 2—4.: 18, 3.). Unter der versammelten Mannschaft konnten sich gesetzlich vom wirklichen Auszuge in den Krieg lossagen: die, welche ein Haus gebaut und noch nicht bezogen hatten, einen Wein- oder Olivengarten gepflanzt und die Früchte noch nicht genossen hatten, ein Weib genommen und die Ehe noch picht vollzogen, oder noch nicht ein Jahr damit gelebt hatten, denn Kultur und Bevölkerung litten ohnedieß durch den Krieg, endlich die Furchtsamen, wenn sie die Schande der Feigheit mit sich nach Hause nehmen wollten (5. Mos. 20, 5—8.); diese leisteten im Kriege nicht nur selbst keine Dienste, sondern konnten auch noch verderblich auf Andere wirken. Die Soldaten bekamen im Alterthume keinen Sold, sondern mußten für ihre Zehrung sorgen; doch wurden sie auf andere Weise entschädigt. Bei den Aegyptern erhielt jeder 12 Morgen Acker, die von allen Abgaben frei waren; diese verpachteten sie gegen Zinsen an Ackerleute und bezogen davon ihren Unterhalt. Ucbcrhaupt gehörte die Beute den Soldaten (1. Kön. 31, 8.: 80 5. Mach. 4, 23.). Die Könige und Anführer nahmen das Kostbarste derselben für sich (4. Mos. 31, 48. Nicht. 8, 24.). Manchmal wurde die ganze Beute verbannt, d. i. Gott geweiht, und kam in den heil. Schatz (Jos. 6, 18. Herodot 1. 89.). 134. Die Einthcilung des Heeres geschah bei den Hebräern wie bei den Arabern, Aegyptern, Griechen nach Stämmen und Geschlechtern (4. Mos. 1, 2. ff. 2, 2. ff. 5. Mos. 20, 5. Richtern. 20, 1. 2.); dabei kommen die Abtheilungen zu 5V, (2. Mos. 13, 18.), 100, 1000, 10,000 vor (4. Mos. 31, 48.: 5. Mos. 1, 15.), deren Anführer die Stamm- und Familienhäupter waren. Die in Schlachtordnung gestellte Armee war wohl wie bei andern alten Völkern in drei Hauptthcile geschieden, das Centrum, den rechten und linken Flügel, von denen jedes einen Anführer hatte, die ihren Namen nach der Zahl der unter ihnen stehenden Soldaten führten. Bei den Römern, deren Soldatenwesen im Alterthume am ausgebildctstcn war, wurde das Heer in Legionen getheilt, deren jede in der Kaiserzeit 6000 Mann stark war. Die Legionen waren wieder in 10 Kohorten, die Kohorte in 3 Manipeln, die Manipel in 2 Centurien, diese in 10 Dekurien getheilt. Die Waffen waren theils Angriffs-, theils Schutzwaffen. Zu den erstem gehörten: das Schwert, das links an dem Gürtel herabhing (1. Kön. 17, 39.), die Lanze und der Wurfspieß, lange, mit eisernen Spitzen versehene Stäbe, womit man auf den Feind auf gewisse Entfernung warf, und der Bogen, gewöhnlich aus zähem Holze, seltner aus Erz verfertigt. Die Senne des Bogens war aus Riemen, Pferde- oder Kameelhaaren, auch aus Nerven der Ochsen gedreht. Die Pfeile waren aus Rohr oder Holz mit einer eisernen Spitze verschen, die einen Widerhackcn hatte und oft mit Gift oder mit brennbaren Stoff bedeckt war (Pf. 63, 4.). Der Köcher, ein pyramideförmiges Bchältniß der Pfeile, wurde auf dem Rücken getragen. Bei den Israeliten war auch die Schleuder sehr im Gebrauche (Nicht. 20, 16.) Zu den Schutzwaffen gehörte: das Schild, welches den Körper gegen Hiebe, Würfe und Stöße schützen sollte. Sie waren von Holz mit Leder überzogen, oder ganz von steifem Leder, selten von Erz. Man bestrich sie mit Oel, um sie glatt und dauerhast zu machen, und in Friedenszeiten bewahrte man sie wie die anderen Waffen in Zeughäusern auf. Der Helm bedeckte den Kops, war aus Erz verfertigt, oder aus Leder und mit Erz überzogen. Der Panzer von Leder, mit Blech überzogen, bedeckte Brust, 81 Bauch und Rücken (1. Sam. 17, 5. 38.). Bon Goliath werden auch Beinstiefeln erwähnt. 135. Zu dem schweren Geschütz gehörten die Katapulten und Ballisten. Die crsteren waren Bogen im vergrößerten Maaßstabc, die nur durch eine Maschine gespannt werden konnten. Die Senne war ein starkes Seil, das so gespannt werden konnte, daß die größten Pfeile, Wurfspieße und Balken vier Stadien weit reichten. Die Ballisten, Schleudcrmaschinen, sind unfern Mörsern zu vergleichen. Sie warfen Steine von 3—10 Zentner auf eine Entfernung von vier Stadien. Die Mauerbrecher waren starke Balken, deren Ende mit Erz in Gestalt eines Widderkopfes bewaffnet und zugespitzt war. Sie wurden von mehrern Soldaten an die Fcstungsmauer gestoßen, oder an Ketten hangend mit noch größerer Gewalt hingeschleudert. Der Streitwagen bediente man sich statt der Reiterei oder auch mit derselben. Sie waren zweirädrig von Pferden gezogen, von einem Führer gelenkt, und ausgezeichnete Personen kämpften auf denselben. Sie waren die Stärke des Kricgsheeres (2. Mos. 14, 6. 7.), konnten aber nur in Ebenen gebraucht werden (5. Mos. 20, 1. Jos. 17, 16. 18.). Die fürchterlichsten Waffen waren die Sichelwagen, zweirädrige, mit zwei oder mehreren Pferden bespannte, von einem gepanzerten Wagenführer gelenkte Wagen, welche an den Seiten mit Schwertern und Sicheln versehen waren. Diese wurden in die feindlichen Heerhaufen hineingetrieben, um sie zu trennen, und in Unordnung zu bringen. Sie richteten große Verheerungen an, aber nachdem die Kriegskunst. ansing, ihre Reihen fester zu schließen, und die Eindringenden unschädlich zu machen, verloren die Wagen ihre Wichtigkeit und kamen außer Gebrauch (Diodor. 8ie. 17, 53. Zenoph. I, 12.). Auch der Elephanten bedienten sich die Alten. Man baute auf sie hölzerne Thürme, die auch eine Zahl von 30 Soldaten fassen konnten. Diese griffen den Feind, mit den Elephanten gegen ihn anrückend, mit Pfeilen und Wurfspießen an. Die Elephanten selbst brachten Unordnung in die Reihen und tödteten oder zertraten was ihnen entgegenkam. Um sich gegen sie zu vertheidigen, bediente man sich krummer Säbel, langer Spieße, um sie in den Rüsseln zu verwunden, oder ließ sie durch gepanzerte, mit eisernen Stacheln umgebenen Fußvolk oder Reiterei angreifen (Ourtius 8, 14. 5, 17. -Vggian 7, 7.). Die Waffen der Israeliten wurden übrigens wie bei andern alten Völkern in Zeughäusern ausbewahrt (Vgl. Is. 22, 8.). 6 82 136. Daß sich die Israeliten zur geschickten Fühmng der Waffen einübten, erhellt schon aus der öfteren Bemerkung, daß sie in gewissen Waffengattungen besondere Tüchtigkeit hatten; wie z. B. die Benjamiten im Gebrauche der Schleuder (Nicht. 20, 16.); aber eigentliche Anstalten, wie die griechischen Gymnasien und Ephebien hatten sie nicht. Diese wurden erst zu den Zeiten der Machabäer (1. Mach. 1, 15.: 2. Mach. 4, 9.) durch griechischen Einfluß eingeführt; erhielten sich aber nur so lange, als dieser Einfluß bestand. Ein solches Gymnasium bildete zwei Höfe. In dem ersten derselben befand sich das xeristzckinin, die execkrae für die Lehrer, und die Badegemächer; in dem zweiten das große (125 Schritte lange) 8wäin,n mit Sitzreihen auf drei Seiten, die beiden kleineren gedeckten Stadien, und verschiedene Schattengange. Darin nahm man, nachdem man sich durch strenge Diät vorbereitet hatte, nackten Leibes körperliche Uebungcn im Ringen, Springen, Wettlaufen zu Fuß und zu Pferd, im Werfen nach der Scheibe und mit dem Wurfspieße vor. Zugleich wurde in besonderen Gemächern und auch in den Gängen Unterricht gegeben, um dein Leibe und Geiste eine gleichmäßige Ausbildung zu geben. 137. Beim Auszuge in den Krieg sah man auf geordnete Lager, die man durch Thore und Gräben befestigte. Schon in der arabischen Wüste (4. Mos. 2, 33.) war das Lager der Israeliten sehr geordnet. In der Mitte stand das heil. Zelt; auf dessen Ostseite waren die Priester, westlich die Leviten, die übrigen 12 Stämme um sie herum, an jeder Himmelsgegend drei (4. Mos. 5, 1—4. 5. Mos. 23, 10—15.: 4. Mos. 9, 15—23.). Auch in den späteren Zeiten war eine solche Scheidung der Stämme wohl üblich. Je 3 Stämme hatten ein Hauptfeldzeichen, deren es >>also vier gab, und die sich durch die Farben weiß, Purpur, blau und roth unterschieden. Außerdem gab es noch Familienfahncn. Das Feldzeichen, Nes genannt, war das Zeichen zum Aufbruche, das auf hohen Bergen aufgesteckt war, um sich zu versammeln. Man hatte auch Trompeten, womit man zum Marsche oder Angriffe- blies. Die Priester mußten zur Tapferkeit ermuntern (5. Mos. 20, 2.). Beim Angriff erhob man ein Fcldgeschrei, und die Leichtbewaffneten, die Schleudercr, Bogenschützen, Spießwerfer machten den Anfang, das schwer bewaffnete Fußvolk bildete den Phalanx. Die Reiterei war bald vor 83 diesem, bald zu den Seiten, bald hinter den Leichtbewaffneten, bald in den Zwischenräumen des Fußvolkes. Dabei wirkte am meisten Schnelligkeit, gute Ordnung und List; aber eigentliche Taktik war dem Werthume fremd. War eine Stadt oder Festung einzunehmen, so überrumpelte man sie unversehens oder mit List, oder man nöthigte sie durch Hunger und Durst zur Ucbcrgabe. Im letzten Falle dauerten die Belagerungen sehr lange, da das Belagerungsgeschütz (Z. 135.) nur unsichere Dienste leistete. Städte auf Anhöhen erstieg man mit Sturmleitern und beweglichen Thürmern, gegen die Mauern setzte man die Mauerbrecher in Bewegung und beschoß die Stadt mit den Ballisten und Katapulten. Sowohl Schlacht als Belagerung waren nach dem alten Kriegsrechte sehr mörderisch. 138. Was über das israelitische Kriegsrecht aus den heiligen Urkunden bekannt ist, läßt sich auf Folgendes zurückführen: 1. Alles Eroberte ist Eigenthum des Siegers, der Besiegte ganz in der Gewalt desselben. Wurde eine chananitische Stadt erobert, so mußte darin Alles getödtet werden (5. Mos. 20, 16.) Im strengsten Falle wurde sie verbannt, d. i. Alles getödtet, die Stadt verbrannt (Jos. 6, 7. 19. 7, 1. 12. 26.). Zum Zeichen der gänzlichen Zerstörung wurde der Ort, wo sie gestanden, mit Salz bestreut, anzuzeigen, daß der Ort immer unfruchtbar bleiben sollte wie Fluren und Wüsten mit salzigem Boden. 2. War die Stadt keine chananitische, so mußte der Friede geboten werden. Nahm sie diesen nicht an, und wurde sie erobert, so wurde Alles was männlich war getödtet, Weiber, Kinder, Vieh blieben am Leben und wurden Beute (5. Mos. 22, 10.). 3. Die Israeliten sollten alle wilde zwecklose Zcrstörungs- und Verwüstungssucht vermeiden, Bäume, Saaten, Fluren sollten geschont werden (5. Mos. 22, 19.). Uebrigens waren die Israeliten wohl im Kriege auch grausam, aber das alte Kricgsrecht war eS überhaupt, und da im Kriege das Vergeltungsrccht gilt, so kann hierin den Israeliten nichts zum Vorwurfe dienen (Nicht. 1, 7.). Auch sind die Vertilgungskriege gegen die Chananiter als göttliche Strafgerichte anzusehen, die Gott zur Züchtigung ihrer Ausschweifungen verhängen wollte. ' 4^ So eben ist erschienen, nnd in allen guten Buchhandlungen I zu erhalten: Leben Jesu, eine Evat»gelie«-Havmo«ie von I)r. Jos. Franz Allioli. Preis 15 ggr. oder 1 fl. Ueber den Zweck dieses Buches äußert sich der Verfasser in der Vorrede: »Wenn die Schriftforschung unserer Zeit häufig darauf ausgeht, die scheinbaren Widersprüche der heil. Schrift, und was sie Menschliches an sich hat, für den Unglauben auszubeuten, den Glauben an die göttliche Offenbarung zu untergraben, nnd die sichersten geschichtlichen Grundlagen desselben durch windige historische und archäologische Marktschreiers! unsicher und schwankend zu machen: so ist dagegen der Zweck dieses Büchleins, dem alten christlichen Glauben zu Hilfe zu kommen, und bezüglich der Verfasser der heiligen Evangelien durch die Zusammenstellung ihrer Berichte zu zeigen, wie die Worte der Evangelisten, in gehöriger Ordnung gefaßt, wohl zusammen passen, nnd wie ihre verschiedene Darstellung, weit entfernt, die Glaubwürdigkeit des Erzählten in Zweifel zu stellen, vielmehr dazu beiträgt, selbe erst recht zu begründen.« und über die Bearbeitung das hochwürdigste bischöfliche Ordinariat in der Approbation: »Wir nehmen nicht nur keinen Anstand, die Druckbewilligung dieser Schrift zu crtheilen, sondern wir empfehlen dieselbe den Gläubigen nachdrncksamst als eine Leuchte in dem Dunkel ihres LcbenS, nnd als eine reiche Quklle des Trostes in den Stunden der Leiden.« Landshut am 15. Juni 1840. Palm'sche BerlagShandluitg.