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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
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noch überdicß den Erlös der eingezogenen Güter derjenigen, die nicht bezah-len konnten, in den königlichen Schatz. Unter den griechisch-syrischen Königengaben die Juden (1. Mach. 10, 29) die Salz- oder Biktualiensteucr, diegewöhnliche Steuer, den dritten Theil der Gctreiderntc, die Hälfte der Baum-früchte und noch überdieß goldene Kronen, als Geschenke, eine ungeheuereAbgabe, die allein begreiflich machen würde, warum die Juden die Waffenergriffen, wenn nicht auch der religiöse Druck noch hinzugekommen wäre.Unter der römischen Herrschaft zahlten die Juden die Zölle (Joseph. Altcrth.XIV. 10. VI. 22), die sehr drückende Stadtaccise (Jos. Altcrth. XVII.8. 4) und die Grund- und Kopfsteuer, welche letztere in Judäa einen De-nar für den Kopf betrug (Matth. 22, 17. 19). Alle regelmäßigen Abgabenwaren an Staatsverpächter, römische Ritter, verpachtet, die gewöhnlich hab-süchtige Menschen waren, und sich willkührliche Bedrückungen erlaubten.Doch wären diese etwa noch erträglich gewesen, wenn nicht noch außeror-dentliche Erpressungen hinzugekommen wären.

Zweiter Abschnitt.

Israelitisches Privatrecht.

Erstes Kapitel.

Sachenrecht.

104.

Gott verthcilte das Land Chanaan unter die Israeliten und setzte sieals Pächter über die ihnen zugekommenen Theile. Jeder Familien-Batererhielt einen Theil, ein Allodium, dessen Größe sich nach der Anzahl seinerAngehörigen bestimmte. Dieses Familiengut war zwar Eigenthum der Fa-milie, aber es konnte nicht auf immer veräußert oder verkauft werden, son-dern darüber bestanden folgende Bestimmungen:

1) Wollte Jemand sein Gut verkaufen, so konnte dieß nur auf einebestimmte Anzahl von Jahren, auf die Zeit nämlich geschehen, die vom Au-genblicke des Verkaufs bis zum Jubeljahre, dem je fünfzigsten Jahre seit