Erste Abtheilung.
Kunde der inneren Verhältnisse des israelitischen
Staates.
Erster Abschnitt.
Israelitisches Staatsrecht.
Erstes Kapitel,tverfaffungsrecht.
19.
Die Verfassung, d.i. die Art und Weise, wie die Elemente des Staa-tes, der beherrschende und beherrschte Theil, nach grundgesetzlichen Bestim-mungen sich zu einander verhalten, ist bei den verschiedenen Völkern verschie-den, je nachdem das Princip verschieden ist, das der Verbindung zu einemGemeinwesen zu Grunde lag. Anders ist sie in grundherrlichen Staaten,deren Princip das freundliche, milde Band der Familie ist; anders in mili-tärischen Staaten, denen das Vasallen- und Knechts - Verhältniß zu Grundeliegt; anders in geistlichen Staaten, die auf der Verwirklichung einer reli-giösen Idee ruhen.
S. Haller Restauration der Staatswissenschaft. I.
20.
Der israelitische Staat war in seinem ersten Entstehen ein geistlicherStaat, nach der eigenen Bestimmung des israelitischen Volkes, Volk Gottes