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richterliche Spruch scheint oft aufgeschrieben worden zu seyn (Job. 13, 26.Jsa. 10, 1.) Anwälde kommen in den älteren Nachrichten nicht vor(5. Mos. 25, 1. 3. Kön. 3, 16. ff.), wohl aber in den späteren Zeiten.Die Partheien erschienen vor dem Richter, der Kläger zur Rechten des Ver-klagten, dieser, wenigstens in der späteren Zeit, im Traueranzug (Ps. 108,
6. 7.). Der Beweis wurde wie noch jetzt im Morgenlande meistens durchZeugen geführt, die eidlich aussagten, und deren wenigstens zwei seyn muß-ten (4. Mos. 35, 30. Matth. 26, 59.). Schriftliche Beweismittel gab esselten (Jer. 22, 9. ff); sie wurden in peinlichen Fällen durch den Eid(2. Mos. 22, 9. ff.) auch beim Ehebruch (4. Mos. 5, 11. ff.) ersetzt.
129.
War das Urtheil gesprochen, so wurde es auch sogleich vollzogen (Jos.
7, 24.: 2. Kön. 1, 13. ff). Bei Majestäts-Verbrechen waren die könig-lichen Trabanten zugleich die Scharfrichter (vor. Stelle.). War die Strafedie Steinigung, so wurde sie von dem Volke vollzogen (5. Mos. 13.).Hatte Jemand einen Menschen getödtet, so war nach uraltem Herkommender nächste Verwandte verbunden, die Blutrache zu üben und den Mord zubestrafen. Diese Verwandte hieß der (Zoel, der Einlöser, Bluteinlöser,Bluträchcr (ob. §. 91.). Moses hob die alte Einrichtung der Blutrache,die noch jetzt unter den Arabern Sitte ist, nicht auf; aber er machte siedurch weise Beschränkungen unschädlich, und beugte den gräulichen Aus-wüchsen derselben durch bestimmte Gesetze vor. Bei den heutigen Arabernbeschränkt sich die Blutrache nicht auf Ermordung des Mörders, sondern derBlucrächer wählt sich einen beliebigen Mann aus der Verwandtschast desMörders, und übereilt sich darin nicht, sondern sieht oft mehrere Jahre zu,um sich ein für die Verwandten des Mörders sehr empfindliches Schlacht-opfcr auszuwählen. Während dieser Zeit herrscht zwischen beiden Familienoder auch Stämmen die unversöhnlichste Feindschaft, und alle Verbindunghört so lange auf, bis nicht das Opfer gefallen ist (Niebuhr Beschreib, vonArabien S. 32. ff). Dagegen bestimmte Moses, daß der Blutracher nurden Mörder tödte, und damit auch hierin aller ungerechten Selbstrache begeg-net werde, verordnete er das Institut der Freistädtc (ob. tz. 91.), worin derHandel dem Erkenntniß des ordentlichen Gerichtes unterstellt, und der unvor-sätzliche Mörder Schutz fand.