Druckschrift 
Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
Entstehung
Seite
74
Einzelbild herunterladen
 

74

räische Text nur von einem Ablassen der Hand von dem Schuldner, undalso nur von einem Verbote sprach, diesem im Sabbatjahre zu drängen;aber V. 16 laßt den wirklichen Erlaß außer Zweifel, weil der Reiche denVerlust seines Darlehens nicht am Sabbatjahre zu fürchten gehabt hätte,wenn dieses nur ein Aufschub-/ kein eigentliches Erlaßjahr gewesen wäre.Dieses Gesetz verliert übrigens das anscheinend drückende für den Ausleiher,der durch die Liebe zum Darlehen verpflichtet war, dadurch, daß nur wahr-hast Dürstige auf die Wohlthat des Erlaßjahres Anspruch machen sollten(5. Mos. 15, 4. 11.). Die welche bezahlen konnten, dursten, ohne ungerechtzu sepn, fremdes Gut nicht zurückbehalten.

Dritter Abschnitt.

Gerichtliches Verfahren.

128.

Zur Zeit des Gerichtes war der Morgen bestimmt (Jer. 21, 22.), undthalmudische Gesetze verbieten Todesurtheile in der Nacht zu fällen, damitman sich keine Uebcreilung zu Schulden kommen lasse. Dieselben Gesetzeuntersagen auch, an hohen Festtagen Gericht zu halten; aber dieß scheint inälterer Zeit nicht verboten gewesen zu seyn, da die Gerichte eigentlich Gottcs-Urtheile waren, und somit die Vornahme und Anhörung derselben eine Artvon Gottesdienst bildeten (5. Mos. 17, 13.). Der Ort des Gerichtes warseit den ältesten Zeiten der öffentliche Platz an einem Thore der Stadt(5. Mos. 21, 19. Ruth 4, 1. ff. Zach. 8, 16.). Solomon baute einenGcrichtssaal (3. Kön. 7, 7.). Das Synedrium hatte seine Gcrichtsstubeim Tempel. Die römischen Landpflcger hielten zu Cäsarea im Hofe ihresPalastes Gericht (Apostg. 24, 125.), zu Jerusalem aber in der an denTempel angebauten Burg Baris, in welcher der Gerichtshof war, Lithostroton ge-nannt, weil er ein musirisches Steinpflaster hatte, wovon die Römer große Liebha-ber waren. In der Landessprache hieß dieser Ort Gabbatha (Erhöhung) vondem darauf stehenden erhöhten Richtcrstuhl (Joh. 19, 13.). Die Verhand-lungen waren mündlich und summarisch, wie noch jetzt im Oriente; nur der