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21, 2 ff.). Wollte ein Sklave nach sechs Jahren die gesetzliche Freiheit nichtannehmen, so nahm ihn der Herr nach geschehener Anzeige bei der Obrigkeitmittels einer sinnbildlichen (Zeremonie für immer unter seine Hausgenossen auf.Er nahm einen Pfriemen, durchbohrte damit das Ohr des Sklaven und hef-tete ihn an seine Thüre (2. Mos. 21, 6. 5. Mos. 15, 17), zum Zeichen,daß er nun gleichsam angenagelt sey, um für immer zu dienen und für im-mer hörig zu seyn. Doch erstreckte sich die Zeit der Dienstbarkeit auch sol-cher Sklaven wohl nicht über das Jubeljahr, in welchem alle Güter zu ihrenursprünglichen Herren zurücksielen (h. 104) und alle armen Israeliten wiederzu ihrem Besitz gelangten (3. Mos. 25, 39). Wurde ein Sklave entlassen,so mußte der Herr ihm ein Geschenk zum Abschied geben (5. Mos. 15,13.14).
III. Obligationenrecht.
128.
Aus dem Rechte, das auf besonderen Verbindlichkeiten und Verträgenberuht, kommt im israelitischen Gesetze nur der Lehnvertrag und das Schuld-wesen vor. Für Darlehen, geliehenes Geld oder geliehene Früchte durstenZinsen nur von dem Ausländer gefordert werden; dem Hebräer mußte esganz unentgeldlich gereicht werden (5. Mos. 23, 20), theils weil das Ver-mögen der Israeliten nicht in Geld bestand, so daß sie aus dem Ertragedesselben ihr Einkommen hatten ziehen müssen, sondern in Grundstücken; theilsweil ihr geliehenes Geld nicht in Gefahr kam, verloren zu gehen, indem siesich an den Gütern der Schuldner und an ihrer Person (3. Mos. 25, 47)entschädigen konnten. Der Gläubiger konnte nämlich den Schuldner aus-pfänden. Damit aber hiebei nicht die in alten Zeiten so oft verübte Harteeintrete (Job 24, 3), verordnete Moses (5. Mos. 24, 11), daß der Gläubigernicht in das Haus des Schuldners gehe, um sich das Pfand zu nehmen;sondern der Schuldner sollte selbst das dem Darlehen entsprechende Pfandgeben. Unter den Dingen, welche verpfändet werden konnten, waren auchausdrücklich diejenigen ausgenommen, welche dem Armen unumgänglich noth-wendig sind, wie die Handmühle und die Kleidung (2. Mos. 22, 25.5. Mos. 24, 6. 12. 13). Uebrigens konnte die Schuld während der Zeitvon einem Saboatjahre zum andern eingemahnt werden, aber an jedem Sab-batjahre mußten alle Schulden erlassen werden (5. Mos. 15, 1 ff.). NachEinigen ist unter diesem Erlasse nur ein Aufschub verstanden, weil der heb-