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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
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(2. Mos. 22, 3). ä) Durch Sclbstverkauf, wenn Jemand seinen Unterhaltnicht aufbringen konnte. Ein solcher mußte aber gelinder als andere Sklavenbehandelt werden (3. Mos. 25, 29). Der Preis der Sklaven war zu ver-schiedener Zeit und nach den verschiedenen Eigenschaften derselben, nach Alter,Gesundheit, Kenntnissen, Körpers- und Gcmüthseigenschasten verschieden.Heut zu Tage werden im Oriente die Sklaven aus Märkten feilgeboten, undstehen daselbst gewöhnlich nackt zur Untersuchung vor; und so ist es seit denältesten Zeiten. Im mosaischen Gesetze wird nur der Preis bestimmt, derbei Loskaufung eines Sklaven bezahlt werden sollte, welcher sich zum Diensteam Heiligthume verlobt hatte. Für ein Kind, das noch keinen Monat altwar, sollte nichts bezahlt werden; auf einen Knaben von 1 Monat bis5 Jahr waren fünf Sekel (etwa 2 ^ sl. unseres Geldes) gesetzt, auf Mäd-chen von demselben Alter drei Sekel, auf Knaben von 520 Jahren zwan-zig Sekel, auf Mädchen dieses Alters zehn Sekel, auf einen Mann von20-00 Jahren fünfzig Sekel, auf ein Weib dreißig Sekel, auf einen Mann,der über sechzig Jahre alt war, fünfzehn Sekel, auf ein Weib zehn Sekel(3. Mos. 27, 4 8).

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Im Altcrthumc waren die Sklaven der Willkühr und Brutalität ihrerHerren überlassen, aber bei den Israeliten standen sie unter dem Schutz derGesetze, und hatten sie ihre Obliegenheiten, so entsprachen diesen auch Rechte.Sie konnten Eigenthum erwerben und sich durch das Erworbene loskaufen(3. Mos. 25, 49). Ein Sklave konnte von seinem Herrn körperlich gezüch-tiget werden; aber es war dieser rücksichtlich der Folgen der Züchtigung nichtaußer Verantwortung. Starb der Knecht unter dem Stocke des Herrn,so sollte dieser gestrast werden (2. Mos. 21, 20). Die Strafe war vermuth-lich Geldstrafe. Starb der Knecht auf die Züchtigung nach zwei oder drei .Tagen, so sollte der Herr keine Strafe erleiden (2. Mos. 20, 21); denn erhatte die Vcrmuthung für sich, den Todtschlag nicht beabsichtet zu haben.Wurde der Sklave durch die Züchtigung verstümmelt, so ward er dadurchfrei (2. Mos. 21, 20), selbst bei Verstümmelungen geringfügiger Art. Zuihren Gunsten war auch verordnet, daß sie an allen Sabbat- und FesttagenRuhe genießen sollten (2. Mos. 20, 10). Diese Begünstigungen traten füralle Sklaven ein, wenn sie auch nicht von israelitischen Eltern geboren waren.Die Letzteren hatten noch das besondere Vorrecht, daß sie nur sechs Jahredienen, am siebenten, dem Sabbat-Jahre, entlassen werden sollten (2. Mos.