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er selbe erzogen und bis zu Jahren gebracht hat, wo sie für ihren Unterhaltselbst sorgen können; und so gestattet auch das römische Recht. Dagegenwar das Testament im israelitischen Rechte ausgeschlossen und es galten danur die erwähnten Jntestaterbgesetze. Der Grund hievon liegt in den beson-deren Lebensverhältnissen der Hebräer. Sie trieben nomadische Lebensweise,später den Ackerbau. In beiden sind die Kinder bci'm Erwerbe des Familien-Vermögens beinahe eben so thätig als der Vater selbst, indem sie die Wirth-schast durch ihre Thcilnahme an der Arbeit fördern oder hemmen, und so dengrößten Einfluß auf die Errungenschaft haben. Auf diese Weise haben siedie gegründetsten Ansprüche auf das hinterlassenc Vermögen, und der Vaterkonnte deshalb das Recht nicht haben, an Auswärtige zu testircn. Darumwird auch die Intestaterbfolge zum bestimmten und ewigen Gesetze erklärt(4. Mos. 27, 8—12), womit das Testament von vorneherein ausgeschlossenseyn sollte, und die Rabbinen haben in Folge davon den Rechtsgrundsatzausgestellt, daß es nicht möglich sey, Jemanden zum Erben zu machen, dennicht die natürliche Folge dazu bestimme (üllllino nicke« Ililcotll i^olmlntli6, 1. tZenmrn Lada Lntllrn k. 126. 6). Dagegen spricht nicht, wieMichaelis will, die von Abraham vorgenommene Erbtheilung (1. Mos. 21,10. 14. 24. 36: 25, 5. 6), noch der allgemeine Ausdruck der späteren Zeitvom »Bestellen des Hauses« (2. Kön. 17, 23. 4. Kön. 26, 1), der nichtnothwendig auf testamentarische Verfügungen zu Gunsten Dritter bezogenwerden muß.
125.
Die Leibeigenschaft, eine sehr alte und allgemeine Sitte (!. Mos. 9,25. 26: 14, 14), wurde von Moses beibehalten. Sie war für das Landvorthcilhaft; denn dadurch wurde dem müßigen Betteln, dem Diebstahl, denRäuberbanden und der Ueberfüllung der Gefängnisse vorgebeugt. In Skla-verei gcricth man bei den Israeliten: n) Durch das Kriegsrecht (5. Mos.20, 14: 21, 10 ff.), wvrnach die Gefangenen zu Sklaven gemacht wurden.
1,) Durch Geburt aus einer Sklavenchc (eantullerninin). Solche Kindervon Sklaven hießen: im Hause Geborne, Kinder der Magd oder des Hauses(1. Mos. 14, 14. 2. Mos. 23, 12). o) Durch Kauf (1. Mos. 17, 23.
2. Mos. 21, 21). Aeltern, die ihre Kinder nicht ernähren konnten, verkauf-ten sie als Sklaven (2. Mos. 21, 7); auch das Gericht verkaufte den, derseine Schulden nicht bezahlen konnte (4. Kön. 4, 1. Matth. 18, 25), oderden Dieb, dessen Vermögen zu dem gesetzmäßigen Ersatz nicht hinreichte