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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
Entstehung
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Ertheilung des Scheidebricfes angehalten wurde. Darüber ist zwar kerneausdrückliche Bestimmung im Gesetze vorhanden, aber es erhellt aus demRechte der Sklavinnen. Nach 2. Mos. 21, 10. 11 konnte eine Sklavin, dieJemand seinem Sohne zum Weibe gab, Entlassung in Anspruch nehmen,wenn ihr an ihren Rechten etwas entzogen ward; um so mehr hatten alsofreie Ehefrauen rechtlichen Anspruch darauf. In späteren Zeiten gingen öftersdie Frauen eigenmächtig von ihren Männern (Marc. 10, 12. Matth. 14, 3),nachdem die Ehen überhaupt in Verfall gerathen waren.

123.

Ueber die Ererbung des väterlichen Eigenthums galten folgende Be-stimmungen :

1) Hinterläßt ein Mann Söhne, so erben die Söhne, und der Erstge-borne erhält einen doppelten Erbthcil, sey dieser der Sohn der geliebten oderder verhaßten Frau (5. Mos. 21, 17 ff.). Bevorzugungen des Sohnes dergeliebten Frau finden sich in der patriarchalischen Zeit (1. Mos. 48, 5); nachdem Gesetze sollte alle Willkühr ausgeschlossen seyn, und der doppelte Viril-theil dem zukommen, der darauf Anspruch hatte.

2) Hat der Mann, der starb, keinen Sohn, so erben die Töchter, undfehlen auch diese, so erben die Brüder des Mannes. Ermangelten auch diese,so erhielt die Erbschaft überhaupt der nächste in der Verwandtschaft (4. Mos.27, 8 12. 4. Mos. 36, 1 ff.).

3) Ueber Töchter, welche mit erbenden Brüdern oder Verwandten vor-handen waren, bestimmt das Gesetz nichts; aber ihr Antheil an dem väter-lichen Gute erklärt sich aus der orientalischen Sitte überhaupt. Nach diesergehen die Frauen, wie die Güter überhaupt, an die Erben über. Bei denheutigen Arabern fallen die unverheiratheten Töchter nach dem Tode des Va-ters dem Erstgebornen zu, in dessen Familie sie bleiben, bis er Gelegenheithat, sie zu verehelichen. Dasselbe mag bei den Hebräern der Fall gewesenseyn, da die Erstgebornen unter ihnen besonders bevorzugt waren.

4) Die Söhne der Sklavinnen erhielten nach dem Herkommensrechtewahrscheinlich nur Geschenke (vgl. 1. Mos. 25, 6).

124.

Nach dem natürlichen Rechte kann ein Vater sein erworbenes Vermögenauch mit Uebergehung seiner Kinder an Andere vererben, vorausgesetzt, daß