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könnte die Scheidung begründen (Talmud Ill-act. (Zittin, äs äivert. e. 9.§. 10. kamiädar kabda IX uä Xnm.). Dieser letzteren Meinung hul-digen die Juden in späterer Zeit (vgl. Eccli. 7, 21), Joscphus Flavius(Werth. 3, 8. 23) und Philo (äs IsW. sxes. S. 304. 30), und dahinneigen sich auch die heutigen Juden. Dennoch scheint die Bedeutung desErvath-dabar sür Schamais Erklärung zu entscheiden. Christus erklärte dieEhe nach ihrer ursprünglichen Einrichtung für unauflöslich, gestattete aberdoch auch, um größeren Uebeln vorzubeugen, die Ehescheidung im Falle desEhebruches, welchem die Kirche noch andere wichtige Ursachen gleichgestellt hat.
2) Die Frau sollte nur gegen einen Scheidebrief entlassen werden kön-nen. Dieß verursachte Zögerung, und gab dem Manne Veranlassung, seinenetwa in der ersten Hitze gefaßten Entschluß wieder zurückzunehmen. Konnteder Mann nicht schreiben, und mußte er die Fertigung des Scheiöcbricfeseinem Leviten, Priester oder dem Richter überlassen, so war noch mehr Ver-anlassung zu seiner Besänftigung gegeben; denn dieser wird wohl immer dieAussöhnung versucht haben.
3) Die Ehe ward erst dann als geschieden betrachtet, wenn die Frauwirklich aus dem Hause entlassen war. Dadurch wurden wohl viele beab-sichtete und beschlossene Entlassungen wieder aufgehoben. Denn konnte dieFrau nicht sogleich entlassen werden, wie sie im Falle ihrer wirklichen odervermuthlichen Schwangerschaft noch im Hause des Mannes zu bleiben hatte,so war während dieser Zeit viele Gelegenheit zur Wiederversöhnung vorhanden.
121.
Der Mann konnte, wie schon aus dem polygamischen Verhältniß her-vorgeht, wieder zu einer anderen Ehe schreiten, die bereits entlassene Frauaber nur dann wieder aufnehmen, wenn sie nicht schon eines Andern Weibgeworden war (5. Mos. 24, 1—4); denn in diesem Falle würde sie durchden Rücktritt zur Ehebrecherin geworden seyn. Auch dieß war eine Veran-lassung für ihn, den Schcidebrief nicht leichtsinnig zu geben, sondern ihreguten und schlimmen Eigenschaften wohl auf die Wagschale zu legen, umnicht durch ihre Entlassung sich mehr Schaden als Nutzen zuzuziehen.
122.
Die Frau konnte dem Manne keinen Scheidcbricf geben, aber aus Ehe-scheidung klagen, d. i. bei der Obrigkeit darauf antragen, daß der Mann zur