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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
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seines Weibes, so konnte er ihr den Reinigungscid auserlegen (4. Mos. 5,Ii, 31). Die Frau wurde mit fliegenden Haaren, dem Sinnbilde der Zucht-losigkeit, vor das Heiligthum gestellt. Der Priester schöpfte aus dem heiligenWaschbecken eine Schale Wasser, mischte etwas Staub von dem Fußbodendazu, gab ihr ein Schuldopfcr in die Hände und sagte ihr einen fürchterlichenEid vor, dessen Verwünschungen sie, im Falle sie schuldig war, mit Amenauf sich nehmen mußte. Dann schrieb er die Verwünschungen auf ein Pa-pier, wusch die Schrift in die Schale Wassers, und gab dieses, das Fluch-wasser, der Frau zu trinken, daß es ihr im Falle der Schuld zu Fluch undVerderben würde. Gott gab dieses Gesetz der Unschuldsprobc, welches iinOriente auf diese oder jene Weise noch vorhanden ist, wahrscheinlich um dengroben Ausbrüchen der Eifersucht, zu denen der Morgenländer so geneigt ist,vorzubeugen. Nebstdcm diente es auch, die Frauen durch die angedrohtenund oft verhängten Strafgerichte Gottes tugendhast, die Ehen rein zu erhal-ten, was für das Aufblühen des neuen Staates von der größten Wichtigkeitwar. Ueber das sonstige Verhältniß der Frauen zu dem Gatten sieh diehäuslichen Alterthümer.

120.

Die Ehescheidung, d. i. die Entlassung des Weibes durch den Mann,wurde, obwohl der ursprünglichen Einrichtung entgegen (Matth. 19, 8), vonMoses gestattet, thcils weil überhaupt der ursprüngliche Zustand durch dieFolgen der Sünde verrückt worden war, theils weil die Ehescheidung allge-meine Sitte geworden, und nicht abgeschafft werden konnte, ohne nicht grö-ßere Uebel herbeizuführen, steten Unfrieden in den Mißchcn, tödtliche Miß-handlung der Weiber. Die Scheidung wurde jedoch durch das Gesetz (5. Mos.24, 1 ff.) nur unter gewissen Einschränkungen zugegeben:

1) Daß der Mann das Weib nur um etwas Schändlichen willen(Lrvutll ä-rbar) entlasse. Was dieses Schändliche sey, ließ der Gesetzgeberunbestimmt, weshalb sich die jüdischen Schulen von Schamai und Hillel,vierzig Jahre vor Christus, darüber stritten. Schamai lehrte, ein Mann, dersich rechtmäßig von seiner Frau scheiden wolle, müsse an derselben eine wirk-lich schändliche Sache, die dem Ehevertrag zuwider wäre,' also schwere Untreueund andere höchstwichtige Gebrechen, gesunden haben. Hillel dagegen be-hauptete, auch die geringste Ursache, z. B. wenn die Frau die Küche schlechtbesorgte, oder wenn eine andere mehr nach des Mannes Geschmack wäre,