der dabei stattfindende moralische Zwang und die mit diesem gewöhnlich ver-bundenen Ausschweifungen (vgl. 1. Mos. 38, 6 ff.) nicht verkennen, unddarum scheint Moses das Illiberale derselben in seinem Gesetze gemildert zuhaben. Er beschränkt sie nicht nur auf den Fall, wenn eine Wittwc ohnealle Kinder ist, während mehrere alte Wölker sie auch dann eintreten lassen,wenn die Wittwe Kinder hat, sondern milderte sie auch dadurch, daß er demPflichtbräutigam einen Ausweg übrig ließ. Ein solcher konnte die Zwangs-ehe ausschlagen, mußte sich aber eine Beschimpfung gefallen lassen. DieWittwe hatte nämlich, im Falle er die Verbindung nicht eingehen wollte, dieVollmacht, ihrem Anverwandten die Sandalen abzulösen und mit den Wor-ten in das Gesicht zu spucken: So soll man thun einem jeden Manne, derseines Bruders Haus nicht erbauen will, und sein Name soll in Israel hei-ßen des Barfüßers Haus, d. i. ein Mann, der nicht Stand hält um derEhre seines Volkes willen, sondern die ihm gebührende Stelle feige, eigen-nütziger Absichten wegen verläßt. Die Abnahme oder Abgabe der Fußbeklei-dung war nämlich Zeichen, daß man von seinem Rechte abstehe (Ruth, 4, 7).
115.
Gab es eine Art von Ehe, welche geboten war, so hatte das mosaischeGesetz andere, die verboten waren. Dazu gehören:
1) Die Ehen mit Chananiterinncn (2. Mos. 34, 16), weil eine Ver-bindung damit die unter den Chananitern herrschenden Laster auch in IsraelsMitte verpflanzt hätte. Darunter waren nach dem Gesetze nicht Heidinnenschlechtweg begriffen (5. Mos. 21, 1» —14); aber Esdras dehnte das Ver-bot aus alle Ausländerinnen aus (Esdr. 9, 1), weil es sich damals um eineneue und nachhaltige Begründung der Israeliten in ihrer Gottesverehrunghandelte, wozu eine gänzliche Scheidung des Volkes von den heidnischenVölkern und Verbindungen unbedingt nothwcndig war.
2) Die Ehen in mehreren Graden der Verwandtschaft. Die Bestim-mungen darüber sind 3. Mos. 18 mit einer so weisen Bestimmtheit gegeben,daß keine folgende Gesetzgebung sie anzutasten gewagt hat, und sie heut zuTage noch im kanonischen Rechte beibehalten und die Grundlage der kanoni-schen Dispensation sind.
116.
In der Blutsverwandtschaft, gerader Linie, konnten sich nicht verbindenVater mit Tochter oder Enkelin, nicht Sohn mit Mutter, und waren sonach