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des Verblichenen dessen Wittwe Heirathen. War ein Bruder nicht mehr amLeben, so sollte an seine Stelle der nächste Verwandte treten. Der erstge-borne Sohn, der aus dieser zweiten Ehe entsproß, sollte den Namen desverstorbenen Bruders oder Verwandten sichren. In dieser Ehe heißt derBruder, welcher die Wittwe heirathet, der l'alain, Pflichtbräutigam, dieWittwe l'eleinetl,, der Verwandte, welcher an die Stelle des Bruderstritt, der (Zael, Erlöser. Im römischen Rechte, wo diese Ehe auch vor-kommt, heißt der, welcher die Wittwe heirathet, levll-, und darum diese Ehedie Leviratsehe, wie sie auch jetzt genannt wird. Sie war unter den Israelitenschon vor Moses herkömmlich (1. Mos. 38, 6 ff.), wurde von Moses in'sGesetz aufgenommen (5. Mos. 25, 5 ff.), und erhielt sich fortwahrend inder Praxis (Ruth 3, 9 ff. Matth. 22, 23 ff.). Bei mehreren alten Völkernwar sie nicht minder im Gebrauche. Bei den Indern (Gans indisch. Erb-recht i'. 77) ist es religiöse Pflicht, einen Sohn zu haben, weil angenommenwird, daß der Vater durch denselben seine Schuld an seinen Ahnen zuerstabträgt. Hat aber nun Jemand sich keinen Sohn erweckt, so geschieht derAuftrag an den Bruder oder an einen anderen Verwandten, einen Sohnmit der Frau des Gestorbenen zu zeugen. Bei den Atheniensern (Pottersgriech. Archäol. 1. Thl. S. 159) durfte sich keine Erbin außerhalb ihrerVerwandtschaft verheirathen, sondern mußte ihre Person und ihr Vermögenihrem nächsten Verwandten übergeben und vermöge desselben Gesetzes warder nächste Verwandte verbunden, sie zu Heirathen. Von den heutigen Cir-cassiern berichtet Olearius (pcrs. Reisebeschr. S. 417): Stirbt ein Mann,ohne Nachkommen zu hinterlassen, so ist sein Bruder öerbunden, die Wittwezu Heirathen, um ihm Nachkommen zu erwecken. Dasselbe bemerkt Volna)'(Reise nach Syrien. Thl. II. S. 74) von den heutigen Drusen und Arabern.
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Der Grund, warum die Leviratsehe eine so allgemeine Aufnahme imOriente fand, ruht vorzüglich auf dem ökonomischen Interesse. Die mit Auf-opferungen der Familie erkaufte Braut sollte in der Familie bleiben, undderselben dafür Entschädigung leisten. Moses gibt in seinem Gesetze (5. Mos.25, 5 ff.) noch einen tieferen Grund dafür an, die Erhaltung der einzelnenNamen und Geschlechter. Kein Name sollte in Israel verloren gehen; dennjeder ist berühmt, und soll darum, wenn nicht auf natürlichem, doch gesetz-lichem Wege erhalten werden. Indeß lassen sich die Mißstande dieser Ehe,