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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
Entstehung
Seite
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die Ehen im ersten und zweiten Grade der Blutsverwandtschaft gerader Linieausdrücklich untersagt; daß auch die übrigen Grade darunter verstanden seyen,unterliegt keinem Zweifel, da die Natur selbst in den weiteren Graden dasHinderniß setzt. Unser kanonisches Recht hat jedoch bestimmter festgesetzt, daßin der geraden Linie der Blutsverwandtschaft die Ehe in allen Graden un-tersagt sey. In der Seitenlinie der Blutsverwandtschaft war verboten dieEhe des Bruders mit der vollbürtigen Schwester, des Sohnes mit derSchwester des Vaters und der leiblichen Schwester der Mutter, und gehtalso auch hier das Verbot wieder nur in den ersten und zweiten Grad. Obdie Tochter den Bruder ihres Vaters oder ihrer Mutter Heirathen dürfe, istnicht ausgedrückt; es scheint aber erlaubt gewesen zu seyn, weil hier derresxeotris pkrentelno nicht entgegen war. In unscrm kanonischen Rechteist das Heirathsverbot auch in der linen eclllateralis bis auf den viertenGrad inol. ausgedehnt. In der Anverwandtschaft waren verboten dieEhen zwischen Sohn und Stiefmutter, Vater und Stieftochter oder Stief-enkclin, Bruder und Stiefschwester; die letztere Ehe aber erst durch Moses,wie aus der Verbindung Abrahams mit Sara erhellt, die Stiefgcschwistertewaren. Ferner war unerlaubt die Ehe zwischen Schwiegervater und Schwie-gertochter, zwischen dem Schwager und der verwittwcten Schwägerin, nurden Fall ausgenommen, wo die Leviratsehe einzutreten hatte, zwischen demManne und der Schwester seiner noch lebenden Frau, auch im Falle, wenner diese verstoßen hatte (3. Mos. 18, 18), und zwischen dem Sohne unddes Vatersbruders Frau. Auch hier geht das Verbot wieder nur in den er-sten und zweiten Grad, wahrend im Christenthume, dem vollkommneren Ne-ligionszustande, auch in der Anverwandtschaft das Eheverbot noch den viertenGrad einschließt.

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Der Grund dieser Eheverbote im mosaischen und kanonischen Rechte liegtwohl vorzüglich in der Ansicht, daß das eheliche Vcrhältniß immer dann fernezu halten sey, wo es die in der Natur begründeten und edleren Verhältnisseder Bluts- und Anverwandtschaft entweder ganz aufheben oder doch sehr be-einträchtigen würde. Acltern- und Kindesliebe würden durch die Geschlechts-liebe ganz verdrängt, Geschwistcrliebe, die Gefühle des näheren verwandtschaft-lichen Verhältnisses beinahe aufgehoben oder doch wesentlich umgeändert wer-den. Nun sollen aber diese natürlichen Verhältnisse ihr ursprüngliches Rechtbehalten. Auch spricht für diese Eheverbote das Naturgesetz der Gegensätze,