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gegen den Bräutigam wurden so hoch angerechnet, als wären sie nach voll-zogener Ehe geschehen (5. Mos. 22, 23 — 27. Matth, 1, 19). Dagegenkonnte der Bräutigam den Ehcvertrag noch mit Anderen eingehen. Uebcrdieses polygamische Verhältniß enthält zwar das mosaische Gesetz keine aus-drückliche Bestimmung, aber die fortwährende Praxis vor und nach Mosesund selbst zu Mösts Zeit spricht dafür ganz entschieden (1. Mos. 25, 3t).1. Kön. 1. 3. Kön. 11. 5. Mos. 2t, 15). Moses ließ auch hierin, wieöfter, das rechtlich bestehen, was er in dem Herkommen schon vorgefunden hatte.
III.
Aus welchem Grunde Gott die Polygamie im Mten Bunde zugegebenhabe, ist von den christlichen Lehrern verschieden erläutert worden. Einigehalten das polygamische Verhältniß dem natürlichen Gesetze nicht zuwider undgründen darauf die Erlaubniß der Vielweiberei im Alten Bunde. Andernscheint es damit im Widerspruche zu stehen; sie nehmen aber zugleich an,daß Gott im Alten Bunde von der Befolgung des Naturgesetzes desfallsaus besonderen Gründen dispensirt habe, theils weil die Patriarchen und ihreNachkommen gegen die allgemeine Sitte der Zeit zu der einfachen Ehe sichnur hart würden bequemt haben, theils weil die Vielweiberei ein Mittel war,die Vermehrung des israelitischen Volkes, welche ein Vorbild der künftigengroßen Vermehrung der Kinder Gottes seyn sollte, zu befördern. Alleinweder die eine noch andere Meinung kann als befriedigend angesehen werden.Die erstere nicht, weil die Vielweiberei, wenn sie nicht schlechthin dem natür-lichen Gesetze zuwiderliefe, nicht schlechthin und unter allen Umständen imChristcnthume verboten seyn könnte; nicht die zweite, weil eine Dispense imNaturgesetze, an und für sich schon etwas sehr Mißliches, gewiß nicht ausden dafür angeführten Gründen gerechtfertigt werden könnte. Die Lösungder Frage liegt vielmehr nur in einer richtigen Auffassung des Naturzustandes,d. i. einer Unterscheidung des primären Naturzustandes von dem später durchdie Sünde herbeigeführten. Die Polygamie ist allerdings gegen den elfteren,in welchem Mann und Weib ganz gleiche Rechte haben, indem eines desandern leibliche Vollendung ist (1. Mos. 2, 24), nicht aber gegen den nachder Sünde eingetretenen. In diesem ist das Weib zur Strafe ihres größerenVergehens unter die Gewalt des Mannes gegeben (1. Mos. 3, 16) und hatdarum den Verlurst ihres Rechtes auf den alleinigen Besitz des Mannes alseine weitere Demüthigung hinzunehmen. Wegen dieses Verhältnisses konnte