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ein junger Mann ein Mädchen sich angemessen, so laßt er ihren Water durcheinen seiner Verwandten bitten, sie ihm zur Ehe zu g-eben. Nun wird ge-handelt, wie viele Kamecle, Schafe, Pferde der Schwiegersohn dem Vaterfür die Tochter geben wolle, und die Braut wird eigentlich gekaust (^rvieuxSitten der Beduinen S. 119). In einigen Gegenden von Tunkin ist esgewöhnlich (äs 1-r Lissaellers kt-rt ircwel äu lunlcin. I. p. 270), daßder Bräutigam sich durch Verrichtung häuslicher Arbeiten die Braut ver-diene, wie es bei Jacob der Fall war.
109.,
Der Ehevertrag wurde nicht zwischen Bräutigam und Braut, sondernzwischen dem Vater des Bräutigams einerseits und zwischen dem Vater derBraut und ihren vollbürtigen Brüdern andrerseits geschlossen (1. Mos. 24, 50:34, 13). Daß Braut und Bräutigam den Vertrag nicht abschlössen, liegtin der orientalischen Sitte der Eingezogcnheit und Eingeschlossenheit desFrauenzimmers, wornach es jungen Personen fast unmöglich ist, sich gegen-seitig kennen zu lernen, während die Aeltern Gelegenheit haben, die Eigen-schaften der Söhne und Töchter zu erforschen, und somit auch eine sichereWahl treffen können. Darum verzichten da junge Männer selbst dann aufdie Wahl, wenn sie ihnen freisteht, und überlassen sie ihren Aeltern, wieAchilles die angebotene Wahl unter den drei Töchtern des Agamemnon aus-schlägt und seinem Vater Peleus überläßt, ihm ein Weib zu geben. Daßauf Seite der Braut auch die vollbürtigen Brüder derselben vielen Einflußauf die Eingehung der Ehe haben sollten, geschah zur Controlle gegen denVater, der, im Falle er mehrere Frauen hatte, die Töchter einer ihm wenigertheueren oder auch verhaßten Gattin minder vortheilhaft hätte verheirathenkönnen. Um eine solche Verkürzung zu verhüten, sollten die vollbürtigenBrüder der Braut um den Ehevcrtrag wissen und ihr billigendes oder miß-billigendes Wort dazu sprechen können. Auch bei anderen Gelegenheiten lie-ßen die leiblichen Brüder ihren Schwestern den nöthigen Schutz angedeihen,und sie waren es, welche die denselben zugefügten Unbilden rächten (1. Mos.34), wie es noch heut zu Tage bei den Arabern Sitte ist (^.rvierix Sittender Beduinen S. 39; Niebuhr Beschr. von Arabien S. 39).
110.
Der Bräutigam hatte ein ausschließliches Recht auf seine Braut. Diesekonnte nicht noch eines Anderen Braut seyn, und Vergehungen in der Treue