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Zweites Kapitel.
Personenrecht.
106.
Die rechtliche Eingehungsweise der Ehe war der Kauf, so daß derBräutigam Käufer, die Braut die Gekaufte war. So wird schon aus dervormosaischen Zeit erzahlt (1. Mos. 29, 15—29: 34, 12). Im mosaischenschriftlichen Rechte gibt es keine ausdrückliche Bestimmung darüber, da derKauf als Eingehungsweise der Ehe schon aus dem Herkommensrechte dervormosaischen Zeit bekannt war; denn was sich schon in der Sitte als gel-tend vorfand, brauchte Moses nicht erst in die Form des Gesetzes zu erheben.Er spricht deshalb von der Eingehungsweise der Ehe nur ganz gelegentlich,und beruft sich auf das Herkommensrecht, da wo er die Heirath als Strafefür einen Unschuldschänder auferlegt (2. Mos. 22, 15).
107.
Der Kaufpreis war verschieden. Er bestand entweder in Geld oderGeldeswerth. Der Geldkauspreis scheint zum Wenigsten auf fünfzig Silber«Sekel (beiläufig 25 Gulden) gesetzt gewesen zu seyn, da der Verführer fürdie gefallene Jungfrau so viel geben mußte (2. Mos. 22, 29) und das Löse-geld eines Sklaven des Hciligthums, der doch wohl nicht höher als eineJungfrau geschätzt ward, sich auf 50 Silbcr-Sekel belief (2. Mos. 21, 21).An die Stelle des Geldes konnte verschiedener Geldwcrth treten (1. Mos.29, 18. Jos. 15, 16. 1. Kön. 18, 25) oder überhaupt an die Stelle desVerkaufes die Schankung, insbesondre bei Verwandten. Doch mußte imletzteren Falle der Bräutigam Geschenke machen (1. Mos. 24, 53).
108.
Diese Sitte bei Eingehung der Ehe findet sich fast allgemein im Alter-thume. So brachte bei den alten Deutschen (Tacitus kerm. K. 18) nichtdas Weib dem Manne, sondern dem Weibe der Mann, die Hochzeitgabe.»Zugegen sind Aeltern und Verwandte, welche die Geschenke prüfen; Ge-schenke, nicht zu weiblichen Tändeleien erlesen, noch womit die Ncuverlobtegeschmückt werde, sondern Rinder, ein gezäumtes Roß, Schild, nebst Pfriemenund Schwert.« So ist es noch jetzt Herkommen bei den Beduinen. Findet