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dem Einzüge in's Land, noch übrig war. In diesem Jahre sielen alle ver-kauften liegenden Güter wieder an die ursprünglichen Besitzer zurück. DerKauf war auf diese Weise eine Pachtung, und der Kaufschilling richtete sichdeshalb immer nach den Jahren, die bis zum Jubeljahre noch verflossen(3. Mos. 25, 10. 1k. 23).
2) Wollte Jemand sein verkauftes (verpachtetes) Grundcigenthum nochvor dem Jubeljahre einlösen, so stand eS ihm frei, und der ihm abgekaufthatte, mußte cS abtreten, jedoch so, daß dieser wieder so viel von seinemKaufpreise zurückerhielt, als die Ernten betragen hätten, die bis zum Jubel-jahre noch eingebracht worden wären. Sechst ein Anderer konnte im Namenund an der Stelle des Grundeigenthümers das Verkaufte einlösen, und die-ser hieß dann der Loel, der Erlöser (3. Mos. 25, 24—28).
3) Zu dem liegenden Grundcigenthum, das diesem Vcräußcrungsgcsetzunterworfen war, gehörten nicht nur Grund und Boden, sondern auch alleHäuser auf dem Lande, als zu dem Grund gehörig, den sie um sich hatten.Dagegen konnten die Häuser in der Stadt im eigentlichen Sinne veräußertwerden, und der Verkäufer behielt nur ein Jahr lang das Einlösungsrccht.Davon waren nur jene Häuser in den Levitcnstädten (Jos. 21) ausgenom-men, welche den Leviten gehörten, weil diese, die keine Stammgütc'r besaßen(Jos. 18, 7), damit ihr ursprüngliches Eigenthum verloren hätten, wenn ihreHäuser für immer veräußerlich gewesen waren (3. Mos. 25, 29—34).
4) Hatte Jemand einen Acker Gott durch ein Gelübde versprochen,d. i. ihm zum Hciligthume den Priestern geschenkt, so siel er am Jubeljahrenicht wieder zurück, sondern blieb den Priestern. Jndeß konnte er ausgelöstwerden, wenn nur der Löser nicht nur den Werth der Ernten ersetzte, diebis zum Jubeljahre noch sielen, sondern auch den fünften Theil dieses Werthesnoch hinzufügte. Hatte aber der Priester, der am Heiligthum diente, unddem er zugefallen war, den Acker verkauft, so konnte er nicht mehr gelöstwerden, sondern blieb immer ein Eigenthum des Priesters und Heiligthums(3. Mos. 27, 16—21).
105.
Dieses Gesetz über die Unvcraußerlichkcit des Grundcigenthums hattegroße bürgerliche Northeile:
1) Durch Erhaltung des Grundcigenthums wurden die einzelnen Fa-milien und Geschlechter erhalten, und dadurch dem ganzen Glicderbau der