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27, 30), die ihn für ihre Dienste am Heiligthume erhielten (4. Mos. 18, 21.24. 31); aber selbst wieder den Zchenten davon für die Priester ausscheidenmußten (4. Mos. 18, 26). Nach der Absonderung des ersten Zehents muß-ten die übrigen neun Theile noch einmal verzehntet werden. Diesen zweitenZehent sollte der Hausvater entweder im Rohen oder im Geldwcrthe, wenner den Transport vermeiden wollte, zum Heiligthume bringen, um ihn da mit denSeinigen und den Leviten unter heiligem Wohlleben zu verzehren (5. Mos.12, 6. 7. 11. 12. 17. 18). Wollte er ihn nicht roh mit sich nehmen, somußte er noch den fünften Theil des Werthes beilegen, was ihn wahrschein-lich zu dem frugalen Genüsse seiner eigenen Erzeugnisse bestimmen sollte(5. Mos. 14, 22 ff. 3. Mos. 27, 31). Einige (Lyra, Estius in der Er-klärung dieser Stellen, Buxtorf 4>exie. Ilabin. x. 1682) halten diesen zwei-ten Zehent nicht für verschieden von dem ersten, weil in den dafür angezo-genen Gesetzesstellen von einem zweiten Zehent nicht ausdrücklich gesprochenwird; aber aus den Unterschied weist wohl die im Gesetze angeordnete Ver-zehrung desselben am heiligen Orte (5. Mos. 14, 23) hin, welche bei deman die Leviten abzugebenden Zehent nicht stattfinden konnte, wenn diese nichtihrer Einkünfte beraubt werden sollten; und ausdrücklich erwähnen ihn To-bias (1, 7), Josephus Flavius (Werth. IV. 8) und die Rabbinen.
99.
Außer dem zweiten Zehent gedenkt das Gesetz noch eines besonderen,der jedes dritte Jahr abgesondert und zu Hause mit den Hausgenossen, Le-viten und Armen verzehrt werden sollte (5. Mos. 14, 28. 29: 26, 12).Auch dieser Zehent ist nicht ausdrücklich als dritter bezeichnet, aber seine Ver-schiedenheit von den beiden vorhergehenden liegt deutlich genug in den Merk-malen, daß er nicht bei'm Heiligthume, sondern zu Hause, und nicht bloßmit den Leviten, sondern auch mit den Armen verzehrt werden sollte. Dar-auf weist auch, daß nur das dritte Jahr, worin dieser Zehent gegeben ward,das Zehentjahr genannt wurde (5. Mos. 26, 12), wegen der darin erhöhtenZehcntabgabe. Auch spricht dafür ausdrücklich Josephus Flavius (Werth.IV. 8. 22).
100.
Da hienach die Einkunft des Landmannes dreifach verzehntet worden,erhebt sich das Bedenken, ob dieser dadurch nicht übermäßig belastet worden sey?Dieß scheint bei einer Berechnung der Einkünfte nach Abzug der Zehenten