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der Strenge dieses Gesetzes war die allgemeine Verbreitung dieses Lastersunter den Chananiter (3. Mos. 20, 22. 23.), die dcßhalb das Gericht derVertreibung auf sich gezogen hatten. Der Verführer, der eine Jungfrauschwächte, die noch nicht Braut war, mußte die Verführte Heirathen, verlordas Recht der Ehescheidung und mußte überdieß dem Vater 50 SckelBrautgeschenk machen (5. Mos. 22, 28.), das letztere auch in dem Falle,als der Vater die Tochter nicht geben wollte (2. Mos. 22, 17). Für denFall, daß das Madchen, die Verführerin oder Beide gleich schuldig waren, istim Gesetze nicht erkannt, das auch nur von Jungfrauen spricht. War dieGeschwächte eine Verlobte, so ward sie als Ehebrecherin angesehen, wenn sienicht Nothzucht vorschützen konnte, und Beide wurden gesteinigt. Im Falleder Nothzucht, die sie dann für sich ansprechen konnte, wenn sie auf freiemFelde entehrt wurde, ward nur der Mann gesteinigt (5. Mos. 22, 23^-27.).Dieselbe Strafe traf auch die Braut, die nicht als Jungfrau in's Ehebettgekommen war. Konnte aber eine desfalls Bezüchtigte ihre Unschuld bewei-sen, so ward der Mann von den Richtern geschlagen, verlor das Recht derEhescheidung und mußte dem Vater 100 Sekel Silber zahlen (5. Mos. 22,13 ff.). Auf den ehelichen Beischlaf mit einer ineusti-uuta war das Nilcrut,die Ausrottung aus dem Volke durch geheimes Urtheil Gottes, gesetzt (3. Mos.20, 18). Die Beschaffenheit des Orients, wo verfeinerte Wollust gesuchtwird, forderte hierin strengere Gesetze zur Abschreckung.
III. Kameralrecht.
95.
Unter diesem Titel kann jener Zweig des Staatsverwaltungsrechtesbehandelt werden, welcher die Bestimmungen über die Staatseinkünfte undihre Verwendung enthält. Diese Einkünfte bestanden in den Abgaben anden Gottkönig und jenen, welche zu den Zeiten der Könige an die Könige,und späterhin an die verschiedenen Beherrscher der Israeliten abgegeben wur-den, unter deren Botmäßigkeit diese gekommen waren.
Die Abgaben an den Gottkönig sind als eine Art von Grundzins zubetrachten, welchen der Israelit für das Allodialgut abgab, das ihm bei der