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(3. Mos. 6, ü. 6.). Gegen einen bei Nacht einbrechenden Dieb galt dieineulpkta tutela, nicht aber gegen einen Dieb, der bei Tag einbrach, indemsich der Eigenthümer gegen einen solchen durch Hilferuf hätte Beistand ver-schaffen können (2. Mos. 22, 2.). Der gegen einen Unschuldigen aussagendefalsche Zeuge wurde so gestraft, wie das Verbrechen, dessen er den Unschul-digen geziehen hatte, bestrast worden wäre (5. Mos. 19, 16—21.). Bcab-sichtete er aber mit dem falschen Zeugnisse einen Schuldigen zu befreien, soblieb er zwar ungestraft, mußte aber sein Zcugniß zurücknehmen und wegendes Meineides ein Sündopfer bringen (3. Mos. 5, 1. 4.: 6, ü.).
94.
Auf dem unnatürlichen Laster der Knabenschande und der Schande mitdem Vieh stand Todesstrafe (3. Mos. 20, 13. 15. 16.). Die anscheinendeHärte dieses Gesetzes erklärt sich aus der damals allgemeinen Verbindungdieser Laster mit dem Götzendienste und der überaus großen Verbreitungderselben, besonders in Chanaan (2. Mos. 20, 23.). Die Chananiter unddie umliegenden Völker unterhielten in ihren Götzenhainen Bordelle (Herod.1, 190.) von Knaben, Jünglingen, die Geweihte, Icetteselttm, bei den Rö-mern xueri malles, «ncerrimi hießen. Bei den Acgyptern gehörte dieSchande mit Vieh zu den Verehrungsgebräuchen. Kapital-Verbrechen warauch der Ehebruch (3. Mos. 20, 10.). Er ist die größte Beschimpfungeiner Familie im Oriente, und der Ehemann läßt sich selbst den Verlust seinesLebens eher gefallen, als die Entweihung seines Harems. Die Gesetzgebungkann dcßhalb auch hier das Verbrechen nicht unter dem Begriffe des Volkesstrafen, ohne die Unordnungen der Selbstrache selbst herbeizuführen. DieTodesstrafe bestand nach den Talmudistcn in der Erdrosselung, aber nachdem älteren Zeugnisse von Joan. 8. und nach der Analogie von 5. Mos.22, 20. ff., worin mindere Unzuchts-Vergehen mit der Steinigung verpöntwerden, war auch diese die auf den Ehebruch gesetzte Todesstrafe. Minderstreng war das Gesetz mit einer Ehebrecherin, die Leibeigne war. Da diesenicht alle Rechte einer Ehefrau hatte, ward auch ihr Treubruch mindergestraft. Sie erhielt Schläge, Und die Mannsperson mußte ein Schuldopferbringen (3. Mos. 19, 20.). Zu den Kapital-Verbrechen gehörte serner dieBlutschande, und zwar die fleischliche Vermischung mit der Stiefmutter, derSchwiegertochter, Schwester oder Halbschwester, und der Stieftochter (3. Mos.20.); auf andere Verwandtschaftsgrade war der Tod nicht gesetzt. Grund
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