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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
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lepsie Statt (Dcmosth. uäv. Aristo«. ell. keislc. B. 1. S. 647 ff.).Aus der neueren Gesetzgebung verglich man damit die Hinrichtung inBildnissen.

92.

Gliederverletzung forderte Wiedervergeltung (2. Mos. 21, 2325.:3. Mos. 24, 19. 29.), jedoch mit Gestattung der Geldsühne (2. Mos. 21,18.5. Mos. 19, 21.). Bei V-erwundung durch Schlagen, worauf der Tod nichtsogleich erfolgte, trat Schadenersatz und Bezahlung der Heilkostcn ein(2^ Mos. 21, 18. 19. 22.). Bei der Verletzung einer schwangeren Frau,die eine unzeitige Geburt zur Folge hatte, trat eine Geldbuße ein (2. Mos.

21, 22.). Erstieß ein Ochse eine Person, so wurde das Thier gesteinigt;war aber der Ochse dem Eigentümer als stößig bekannt, so mußte auchdieser sterben, doch konnte er Lösegeld für sein Leben geben, nach dem Er-messen des Beschädigten oder Richters. Nur wenn der Erstoßene ein Leib-eigner ist, soll der Eigentümer 39 Sekel dem Herrn des Knechtes geben,und der Ochse gesteinigt werden (2. Mos. 21, 2839.). Ein ähnlichesVerfahren mit derlei Thicren wird auch in andern alten Gesetzgebungen vor-geschrieben, von Solon (Plutarch im Solon), Platon (Ausg. von d'Aubry,9. B. S. 935), im Salischen Gesetze der Altfranken, Tit. 32. Durch denTod solcher verwöhnten Thiere wurde ähnlichem Unglück, das durch sie ent-stehen könnte, vorgebeugt; auch diente er zur eindringlichen Versinnbildungdes Verbrechens des Mordes.

93.

Der Diebstahl wurde mit erhöhter Wiedererstattung gestraft. Besaßder Dieb das Gestohlene nicht mehr, so mußte er vierfach, war es ein Ochse,fünffach wiedererstatten (2. Mos. 22, 1.). Dagegen ward das Gestohlenenoch bei ihm vorgefunden, so leistete er wie bei der Ableugnung in Verwah-rung genommener oder gefundener Sachen nur doppelten Ersatz (2. Mos.

22, 4.), weil er in diesem Falle vorgeben konnte, die Absicht gehabt zuhaben, seinen Raub wieder zurückzugeben. Besaß ein Dieb nicht so viel, umwiedererstatten zu können, so verlor er die Freiheit (2. Mos. 22, 3.), unddie Leibeigenschast dauerte wahrscheinlich so lange, bis der gesetzliche Ersatzgeschehen war. Hatte der Dieb den ihm geziehenen Diebstahl eidlich abge-schworen, und gestand ihn nachher ein; so erstattete er nur das Entwendeteund ^ darüber; wegen des Meineides mußte er ein Schuldopfer bringen