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war. Als wahrer Fluch gegen die Aeltcrn ist nach Christus (Matth. 15,4—6. Marc. 7, 9—12.) das von den Pharisäern gebilligte Korban (Opfer)der Kinder anzusehen, wenn diese nämlich, statt ihre armen Aeltern zu unter-stützen, zu ihnen sagten: Alles, was wir entbehren können, soll Gott gehei-ligt, Korban seyn! Christus beschuldigt deßhalb die Pharisäer der Billigungeines Verbrechens, worauf Moses den Tod gesetzt hatte.
91.
Der vorsätzliche, mit kalter Ueberlegung, List und Nachstellung wieimmer vollzogene Mord (llomioiäiu»» clolosum ^unlillostuiu) forderte denTod des Mörders (1. Mos. 9, 6.: 2. Mos. 21, 12. 14.: 4. Mos. 35, 16.),und konnte durch kein Lösegeld gesühnt werden (4. Mos. 35, 31.), was nureine Begünstigung des Reichen gegen den Armen gewesen wäre. Mohammed,der die Lösung gestattet, zeigt sich auch hierin als kurzsichtigen Gesetzgeber,aber über sein Gesetz siegte der gesunde Sinn der arabischen Stämme, dievon jeher das Lösegeld verschmähten, und es anzunehmen für lassm, pöbel-haft, cnnnilleux, halten. Die Hinrichtung des Mörders wurde durch denBluträcher, den nächsten Anverwandten des Ermordeten vollzogen (unt. tz. 129.).Der unvorsätzliche Mörder, der aus Versehen tödtete, oder auch in der Hitzeohne vorhergenährten Haß Jemanden erschlug, fand Schutz, und wurde nichtdem Bluträcher ausgeliefert, sondern durfte in eine Freistadt (4. Mos. 35.)fliehen, die ihm zum Zufluchtsort diente, bis die Sache untersucht, und erdurch das Gericht als unschuldig erklärt war (2. Mos. 21, 13.: 4. Mos.35, 22.: 5. Mos. 19, 4—6.); doch mußte er bis zum Tode des Hohenprie-sters, dem versöhnenden Vorbilde deS Versöhnungsopfers Jesu, in der Frei-siadt bleiben, nach welcher Zeit das Recht des Bluträchers erloschen war(4. Mos. 35, 32.). Ging aber der Mörder vor dieser Zeit über die Gränze,d. i. über tausend Ellen von den Ringmauern der Stadt weg, so durfte ihn derBluträcher tödten (4. Mos. 35, 9—35.: 5. Mos. 19, 1—13.). DasselbeRecht hatte der Bluträcher, wenn er ihn einholte, noch ehe er die Frcistadterreichte (5. Mos. 19, 6.). Dieß ward dem Eifer des Bluträchers zu Gutegerechnet. Auch der Mord, dessen Thäter unbekannt war, mußte gesühntwerden. In diesem Falle versammelten sich die Aeltesten der dem Leichnamezunächst gelegenen Städte, betheuerten ihre Unschuld und schlachteten eineKuh, zugleich zum Sinnbilde, was der unbekannte Mörder verdient habe
(5. Mos. 21, 1—9.). Bei den Griechen hatte in diesem Falle die Andro-
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