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des Gottkönigs (Z. Mos. 24, 16.). 4) Absichtliche Schändung des Sab-bats, der zum Bekenntnis; des Gottkönigs eingesetzt war, so daß eine frevent-liche Uebcrtrctung desselben offene Abläugnung des Gottkönigs war. Siewurde mit der Steinigung gestrast (4. Mos. IS, 36.). 5) Auch aus anderewissentliche Uebertretungen des Ceremonialgesetzes war der Tod gesetzt (4. Mos.15, 30. 31.), z. B. auf die Unterlassung der Beschneidung (1. Mos. 17, 14.),die Unterlassung des Essens des Osterlammcs ohne gesetzliche Ursache (4. Mos.19, 13), auf das Essen eines unreinen Osterlammes (3. Mos. 7, 21.), derOpferfettstücke und des Blutes (3. Mos. 7, 23—27.), auf die Unterlassungder Reinigung, wenn man gesetzlich unrein war und so am GottesdiensteThcil nahm (4. Mos. 19, 20.), auf den Gebrauch und die Nachahmungdes heil. Raucherwerks (2. Mos. 30, 37. 38.). Auf diese schweren Wer»letzungen des göttlichen Gebotes war als schweren Werläugnungen des Gott-königs das Nikrat, die Ausrottung entweder durch Richterspruch oder dasgeheime Urtheil Gottes gesetzt.
90.
Majestätsverbrechen gegen die theokratischen Untergewalten, gegen denGottes Stelle vertretenden König und die Obrigkeit überhaupt sind immosaischen Gesetze nicht mit Strafen belegt (Vgl. 2. Mos. 22, 28.), aberdaß derlei Gesetze bestanden, erhellt aus der Praxis (3. Kön. 2, 8. 9. 46.),so daß selbst die Attentate auf das königliche Harem als Attentate auf denThron selbst betrachtet wurden (3. Kön. 2.). Mit dem Tode wurden auchgestraft grobe Verbrecher gegen die Aeltern, Fluchen und Schlagen gegendieselben (3. Mos. 20, 9.: 2. Mos. 21, 15.), weil sie als StellvertreterGottes angesehen wurden, auch Achtung, Liebe gegen die Aeltern eines derzehn Fundamentalgesetze des israelitischen Staates war. Zu den grobenVerbrechen gegen dieselben wurde auch gezählt: Liederlichkeit der Kinder, ver-bunden mit beharrlicher Widerspänstigkeit gegen die älterlichen Ermahnungen(5. Mos. 21, 18—21.), und ward mit dem Tode bestraft. Die Härte die-ses Gesetzes erscheint dadurch als gemildert, daß eine beharrliche Mißachtungder älterlichen Gewalt eine Mißachtung des Gottkönigs war, daß die Schwel-gerei in südlichen Ländern oft zu fürchterlichen Excessen führt, denen einweiser Gesetzgeber durch strengere Gesetze vorbeugen muß, und daß dieAeltern wohl höchst selten ihre ungerathenen Kinder dem Gerichte und Todewerden überliefert haben, so daß das Gesetz mehr zur Abschreckung gegeben