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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
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keinen bürgerlichen Vorwurf zurück, sondern sollten väterliche Züchtigung seyn,wcßhalb sie von den Nichtern selbst crtheilt wurden (5. Mos. 22, 18.). An-dere Leibesstrafen lagen im Wicdervergeltungsgesetze (2. Mos. 21, 23.), diejedoch wahrscheinlich in allen Fällen, wo ein Aermerer durch einen Reichernverletzt wurde, in Geldstrafen umgewandelt wurden (S. 4. Mos. 35, 31.ob. tz. 79.), nothwendig dann, wenn die Wiedervergeltung ungereimt wiebei Elirenverletzungen (5. Mos. 22, 19.) oder unmöglich (2. Mos. 21, 22.)war. Die Geldstrafe wurde dem Beleidigten bezahlt (5. Mos. 22, 19.),entweder nach bereits im Gesetze getroffenen Bestimmungen, oder nach demErmessen des Richters (2. Mos. 21, 22.); sie durfte aber die Summe von1l>0 Seckel nicht übersteigen. Wo die gewöhnlichen Strafen nicht Statt»hatten, und das Vergehen nicht vor das gerichtliche äußere Forum gehörte,traten die Gewissensstrafcn der Sünd- und Schuldopfer ein, die aber keineinnerliche Rechtfertigung verschafften, sondern nur die bürgerliche, äußereUnbescholtenheit herstellten (Hebr. 9, 10.).

89.

Unter den Verbrechen stehen die Majestäts-Verbrechcn oben an. Dazugehörten: 1) Die Abgötterei, die nicht bloß eine schwere Verletzung des Glaubensan den einen wahren Gott, sondern auch Staatsverbrechen, Isosao intest»,eis, insoferne war, als der Israelit in Gott auch seinen König verehrte. Sieward durch das Schwert (5. Mos. 13, 15. 16.) und die Steinigung gestraft(5. Mos. 17, 25.). Damit hingen zusammen: Wahrsagerei, Zauberei,Todtenbeschwörung und überhaupt falsches Prophetcnthum (3. Mos. 2V, 27.:5. Mos. 18, 20.), weil alles dicß eine Verläugnung Gottes war, der dieVerkündung der Zukunft und seines Willens an das von ihm eingesetztewahre Prophetenthum geknüpft hatte. Sie wurden mit der Steinigung gestraft.(5. Mos. 13, 2. 5.: 3. Mos. 20, 27.: 22, 18.: 5. Mos. 28, 1014.).War eine ganze Stadt in Abgötterei gefallen, so mußte sie vom Grundeaus zerstört werden (5. Mos. 13, 1318.: 5. Mos. 17, 25.). Demganzen Volke wurden im Falle der Abtrünnigkeit Untergang, Wcgführungund die härtesten Strafen angedroht (5. Mos. 6, 15.: 8, 19.: 3. Mos. 26.Iosue 13, 16.: 3. Kön. 9, 6. ff.). 2) Verehrung Jehovens unter Bil-dern, weil sie zum Götzendienste Anlaß gab (2. Mos. 20, 36.: 5. Mos.17, 25.). Wie jeder Bilderdienst wurde auch dieser mit dem Tode bestrast(2. Mos. 22, 26. 29.). 3) Gotteslästerung; auch eine praktische Verläugnung