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2Z.), der ihn aber nicht nahm, weil er mit klarem Bewußtseyn sterbenwollte. Davon ist übrigens der Essig zu unterscheiden, der ihm noch kurzvor seinem Verscheiden gereicht wurde (Matth. 27, 48.). Dieß war römi-scher saurer Soldaten-Wein, posca genannt. Der entblößte, und mit Ge-würzwcin gelabte Verurtheilte wurde auf das Kreuz gehoben, und zur An-nagclung auf den Pflock gesetzt.
85.
Vor der Annagclung wurde der Ouciarius mit Stricken gebunden,um den Leib, Arme und Füße in bestimmter Lage zu erhalten. Diese Strickehaben Einigen Veranlassnng gegeben, sich die Schacher zu beiden SeitenJesu nicht angenagelt wie Jesum, sondern bloß angebunden zu denken, undin den bildlichen Vorstellungen der Kreuzigung findet man dieß häufig soausgeführt, aber ohne irgend ein Zeugniß aus dem Altcrthum für sich zuhaben. Bei der Kreuzigung selbst wurden Hände und Füße angenagelt.In Bezug auf jene sprechen alle alten Zeugen klar (S. Joan. 20, 27.Diodor. 4, 18. Josephus Jüd. Kr. V. 11. §. 1.), aber rücksichtlich dieserhat man Zweifel erhoben, besonders da nur jüngere Schriftsteller der Anna-gclung der Füße bestimmt erwähnen (Hilar. in ?«. 143, Ephräm «,;nn.XIII. in nntiv. und Andere.). Aber auch die älteren Zeugnisse sprechenunzweideutig dafür. Zwei christliche Kirchenschriftsteller, die um so mehrGewicht haben, als sie noch zur Zeit lebten, da die Kreuzesstrafe im römi-schen Reiche üblich war, Justinus Martyr und Tertullian äußern in ihrerErklärung von Ps. 21, V. 17., daß die darin gcweissagtc Annagclung derHände und Füße vollkommen an Christo in Erfüllung gegangen sey (lust.vittl. mit Tryphon und Tert. contra Narvion. 3, 19.). Der Letzteresetzt auch noch hinzu: gnac ^ro^ria atrocia vrusis est. Noch aus ältererZeit spricht dafür Plantus in seiner Nostellaiia ^.vt. II. svcn. 1. v. 12.13., wo die doppelte Kreuzigung in eine doppelte Annagclung der Händeund Füße gesetzt wird.
86.
Der Gekreuzigte blieb nicht nur bis zu seinem Verscheiden, sondernauch bis zum Verwesen am Kreuze hängen, und ward den wilden Thierenzum Fräße, so daß er nicht begraben werden durfte. Nur ausnahmweiscwar das Letzte gestattet, und in Judäa erhielten die Juden von den Römerngemäß ihrem Tesche (5. Mos. 21, 22 —23.) noch übcrdieß die Erlaubnis