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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
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80.

Die israelitischen Strafen sind Lebens-, Leibes-, Geld- und Gewissens-Strascn. Zu den Lcbensstrafen gehörte: 1) die Strafe des Schwertes, welcheentweder im Abschlagen des Kopfes (4. Kon. 10, 6. Matth. 14, 8.), be-sonders in der spätern Zeit, oder im Einrennen des Schwertes (1. Kön.22, 18.) bestand, wobei man vorzüglich auf den Unterleib losging. 2) DieSteinigung, wofür Moses vorschrieb, daß die Zeugen die ersten Steine aufden Missethäter werfen, und das übrige Volk denselben vollends todt steini-gen solle (5. Mos. 13, 10.: 17, 7.). Der Gesetzgeber gab hiebe! der psy-chologischen Vermuthung Raum, daß ein falscher Zeuge, wenn anders nichtalles moralische Gefühl in ihm schon erloschen, es gegen die Macht seinesGewissens nicht über sich gewinnen werde, den ersten Stein aufzuheben.3) Das Verbrennen (3. Mos. 20, 14.: 21, 19.). Diese Lebensstrafen hießenim Allgemeinen auch Ausrottung (Mbrutb) (3. Mos. 17, 4.: 2. Mos. 31,14.); doch bezeichnet dieser Ausdruck auch jene Todesfälle, die nach demgeheimen Urtheile des Gottkönigs auf Sünden erfolgte, welche geheim blie-ben (3. Mos. 2», 18.: 3. Kön. 14, 10.: 21, 21.: 4. Kön. 9, 8.) odernicht vor den äußern Richter kamen. Diese Lebensstrafen wurden später vonden Juden, nachdem sie unter der Herrschast der Römer das Hochgerichtverloren hatten, in die Ausschließung aus der Gemeinde, Excommunication,eine Art geistigen Tod verwandelt. Derselbe hatte drei Abstufungen, undbestand entweder in einer bloßen Ausschließung aus der Synagoge und Ab-sonderung von allen Juden auf die Entfernung von vier Ellen durch 30Tage (Niääui), oder in einer Ausschließung von aller Gemeinschaft mit denJuden, so daß diese dem Ausgeschlossenen nur Lebensmittel verkaufen durfte(Oberem), oder in der feierlichen Ausschließung von allem Umgange mit denJuden, so daß der Verstoßene ganz dem Gerichte Gottes überlassen wird,und ohne allen Beistand bleibt (8vbummutbu). S. LuxäoikOsx. Obalä.?b»Im. unter diesen Worten. Eine oder die andere dieser Excommunica-tionsarten ist Joan. 9, 34.: 16, 12. verstanden, und die letztere gab denTypus zu dem christlichen Anathem (1. Cor. 5, 5.: 1. Tim. 1, 20.Gal. 1, 9.).

81.

Die erwähnten Lcbensstrafen wurden geschärft durch Beschimpfungenn ach dem Tode: a) durch Verbrennen des Leichnams (Jos. 7, 25.), b) Auf-