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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
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Unrecht vervielfältigt. Solche Strafen, die aus diesem Prinzip hervorgehen,sind auch besonders abschreckend; denn der Reiche, der Geldstrafen nichtfürchtet, wird am sichersten vor Unrecht abgeschreckt, wenn er weiß, daß erbei Verletzungen an Leib und Leben nach dem Gesetze mit dem eigenenLeibe einstehen muß. Wir finden diesen Grundsatz auch in andern altemund neuem Gesetzgebungen. Solon hatte nach Diogenes Lacrtius (Solon 59)eine Art Talion verordnet, und die römischen Gesetze der zwölf Tafeln, dieerste Grundlage unserer Gesetzgebung, bestimmen (Tafel 7): msmbrumruxsit, fli cum eo xaeit, wlin osto. Selbst unser gemeines Recht nimmtdie Wiedervergeltung und sogar da an, wo das Ucbcl nicht angcthan, sondernerst zugedacht war; denn es erlaubt gegen den Injurianten, der uns fälschlichund boshafter Weise eines Verbrechens beschuldigt hat, auf eben die' Strafezu klagen, die das Verbrechen nach den Gesetzen verdient.

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Man hat dieses Prinzip beschuldigt, daß es barbarisch sey. Es wirdaber der Vorwurf jeder Härte desselben schon dadurch beseitigt, daß es imnatürlichen Rechte begründet ist. Dann fällt dieser um so mehr weg, alsdas Gesetz die Milderung enthält, daß sich der Beleidiger mit dem Beleidig-ten, den Fall des Todschlags ausgenommen, durch Geld abfinden konnte.Die Gestattung dieser Absindung ist zwar nicht der Gcsetzesstcllc von derWiedervergeltung beigesetzt, wie das in der römischen Tafel (ni cum eox-reit) der Fall ist; aber sie geht aus zwei andern darauf Bezug haben-den Gcsetzstellen hervor. Im 4. B. Mos. 35, 31. wird den Verwandteneines Getödteten verboten, Sühngcld von dem Mörder anzunehmen, alsostillschweigend gesagt, daß in geringeren Verletzungen Sühngeld zu nehmengestattet sey, so daß die Ausnahme die Regel feststellt. Im 2. B. Mos. 21,18. 19. wird die Geldcntschädigung bei Schlägereien ausdrücklich bestimmt.Wenn aber Christus (Matth. 5, 3840.) die Wicdervergeltung verwirft,so ist diese dadurch nicht als unzulaßig und gesetzwidrig erklärt; denn Chri-stus setzt derselben nur die vollkommene moralische Gesinnung vonder geduldigen Ertragung aller Unbilden entgegen, ohne sie als unzuläßig inder äußeren Gesetzgebung zu erklären. Nebst der Wiedervergeltung nahmder Gesetzgeber bei manchen geschärften Strafen auch sein Absehen auf dieAbschreckung (5. Mos. 17, 13.: 19, 20.), was bei einem sinnlichen, verwöhn-ten Volke guten Eindruck machte.