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Lfg. 15 (1840) oder: Handbuch der biblischen Alterthumskunde / von Jos. Frz. Allioli ; 1. Lfg.
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wurden sie, wenn sie auch Juden waren, den Heiden gleichgestellt, und imThalmud werden sie den Straßenraubern zugesellt, daher die Pharisäer mitihnen keine Gemeinschaft hatten, und es Jesu übel nahmen, daß er mit ihnenzu Tische ging (Matth. 11, 19.).

Zweites Kapitel.

Berwaltungsrecht»

I. Polizei.

74.

Die Anordnungen der Staatsgewalt zur Abwehrung alles Schadensvon den Bürgern und zur Beförderung ihrer Wohlfarth, welche man alsGegenstand der Polizei betrachtet, betreffen im israelitischen Staatsrechtevorzüglich die Sorge, die Israeliten von Allem ferne zu halten, was ihrtheokratisches Werhältniß entweder ganz aufheben oder doch stören konnte.Da dieses Werhältniß besonders durch die auswärtigen Völker bedroht war,die Israel zum Abfalle reihten, so war die Absonderung von den Heidenund die Vermeidung jedes engeren Verkehres mit denselben das polizeilicheGrundgesetz der Israeliten, wonach Alles, was engere Verbindung herbei-führen hätte können, wie Heirathen zwischen Juden und Heiden, gemeinschaft-liche Gastgelage, verboten war (5. Mos. 7, 511: 2. Esdr. 13, 23).

75.

Zur Verhütung des Zusammenlebens der Juden mit den Heiden dien-ten besonders die Speisegesetze, oder die Ausscheidung gewisser Speisen, alsunreiner und ungesetzlicher (3. Mos. 11: 5. Mos. 14.), und das ganze Ge-setz über die lcvitische Reinigkeit. Ist bei den Verboten des Genusses mancherThicre zunächst ein symbolisch-moralischer Grund, nämlich an dem Natürlich-Eckelhaften oder Unordentlichen die Häßlichkeit und das Verderben der Sündeeinzuschärfen: so wirkten sie doch zugleich sehr wohlthätig für das Absonde-rungssystem; denn der Hebräer konnte zu keinem Tische gehen, wo derleiSpeisen ausgesetzt werden mochten; zumal noch überdieß eine besondere Rei-nigkeit der Gefäße und der körperlichen Zustände bei denen gefordert ward,mit denen man in nähere Berührung kam, wenn man nicht selbst unrein