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69.
Diese höchste Gerichtsstelle bestand aus 72 Personen. Der Vorstandderselben war der Hohepriester und hieß Haupt (Uosoll), Fürst (IVasi). Erhatte zwei Stellvertreter von denen der Eine, Vater des Gerichtshauses (Vbketll Ii all in) genannt, zu seiner Rechten, der Andere, der Weise sllaeliaeain)genannt, zu seiner Linken saß (Vgl. Matth. 20, 21.). Die Räthe desKollegiums waren:
1) Die Hohenpriester, d. i. die Häupter der 24 Prie-sterklassen, die abgetretenen oder abgesetzten eigentlichen Hohenpriester, oderdie vom hohenpriesterlichen Geschlechte abstammten, welche Alle den TitelHohepriester sührten, und Sitz und Stimme im Tribunale hatten.
2) Die 5r/zkchZ^?5pot, die Aeltesten, eine Auswahl aus den Stamm-fürsten und Familienhäuptern.
3) Die Schriftgelehrten, gleichsam die Räthe von dergelehrten Bank. (Vgl. Matth. 26, 3. Marc. 8, 31).
70.
Zu diesem Gerichtshof brachte man die Appellationen, und anderewichtige und schwierige Händel. Er hatte die Gewalt über Leben und Tod,aber um die Zeiten Christi war diese Gewalt durch die Römer sehr einge-schränkt. Das Sanhedrin durfte da wohl Todesurtheile aussprechen, abernicht vollziehen. Die Bestätigung und der Vollzug des Urtheils kam demrömischen Landpflegcr zu (Ivan. 18, 31.). In Ucbereinstimmung hiemitsagt der Thalmud (8anllec!r. x. 24. ool. 2.), daß 40 Jahre vor ZerstörungJerusalems die Hochgerichte dem Volke seyen genommen worden.
71.
Zur Besorgung des Unterrichteramtes war nach Flavius Josephus(Archäol. IV. 8, 19.) in jeder Stadt ein Magistrat von sieben Personen,welchen zwei Leviten zugeordnet waren. Diese Stelle von sieben Richternhieß zur Zeit Christi zum Unterschiede von dem Synedrium schlechtweg dasGericht, und schlichtete die geringeren Streitigkeiten und in erster Instanz(Vgl. Matth. 5, 22.).
72.
Nach Herodes Tode K)ürde von den Römern dessen Sohn Archelauszum Ethrarchen von Judäa, zwei andere Söhne Antipas und Philippus zu