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Selbstsucht unter sich aufgegeben: so würden sie auch unter einem Richterund der Herrschast ihres Hohenpriesters, auch ohne König, ihren Zustandverbessern haben können.
46.
Gott konnte jedoch das Königthum gestatten:
1) weil es an und für sich nicht widerrechtlich und verderblich war,vielmehr in einer Weise errichtet werden konnte, daß es weder in Zwingherr-schaft leicht ausartete, noch mit der theokratischen Verfassung und der Herr-schast des Gottkönigs in Widerspruch geriet!);
2) weil es ein sehr wirksames Mittel war, den schlimmen SchadenIsraels zu heilen, dem Staate Festigkeit und Stetigkeit im Innern, Sicher-heit und Achtung nach Außen zu verschaffen. Das sinnliche Volk bedurstedes Gemeingcistcs und der Begeisterung für Gott und Gesetz; dazu half ihmaber viel der sinnliche Zauber des königlichen Namens.
Diese Angemessenheit des Königthums zum Zwecke war es auch, war-um es schon frühe in Aussicht gestellt (1. Mos. 57, 6) und selbst in's Ge-setz (5. Mos. 17, 14 ff.) aufgenommen werden konnte.
47.
War das Königthum gestattet, so konnte es doch nur dann eine heil-same Einrichtung seyn, wenn es die theokratische Verfassung nicht antastete,Iehova, Herrscher, und sein heiliges Gesetz Grundlage des Staates blieb.Diesem gemäß enthält schon das Gesetz (5. Mos. 17, 14. ff.) in Bezug aufdie Wahl des Königs, seine Stellung zum Gottkönig und Gesetze und diekönigliche Gesittung, die nothwendigen Einschränkungen, wonach der israeli-tische König in einer steten Abhängigkeit von dem Gottkönige und seinemGesetze steht, nicht unumschränkter Herrscher, sondern nur der Stellvertreter,der Lehnträger, der Vasall des Gottkönigs seyn sollte.
48.
Nach diesem Gesetze konnten die Israeliten ihren König nicht selbstwählen, weder aus ihrer Mitte, noch aus dem Auslande, sondern die Wahldes Königs oder des königlichen Stammes sollte von dem Gottkünig aus-gehen (5. Mos. 17, 14. 15.): und Gott offenbarte hiezu seinen Willen ent-weder auf die gewöhnliche Weise durch das heilige Loos (I.Kön. 16, 26. ff)