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14.
Die Aufgabe der biblisch-politischen Alterthümer ist zunächst, das Staats,und Rechts - Verhältniß der Hebräer in seiner historischen, zcitweisen Entwi-cklung darzustellen. Die Staats- und Rechts-Verhältnisse der übrigen altenVölker werden dabei nur insoferne berücksichtigt, als sie in den heiligenSchriften erwähnt werden, oder Licht über den politischen Zustand der He-bräer verbreiten können.
15.
Die Staats- und Rechts - Verhältnisse der Hebräer lassen sich entwedernach innen, in Bezug auf den Rechtsstand des Volkes und seiner Bürgerselbst, oder nach außen, in Bezug auf andere politische Gemeinwesen be-trachten. Der innere Rechtszustand ist selbst wieder entweder ein öffentlicher,sofern er die Verfassung und Verwaltung des Staates betrifft, ein privater,sofern er die Rechts - Verhältnisse der Bürger im Privatleben im Auge hat,wornach sich die Th eilung in israelitisches Staats- und Privatrecht ergibt.
16.
Das israelitische Staatsrecht behandelt zuvörderst die Organisation desStaates in Bezug auf das Verhältniß der Herrschenden und Beherrschten,und heißt darum Verfassungsrecht, und erörtert dann die Verwaltung desStaates, die sich entweder auf die Anstalten zur öffentlichen Sicherheit undWohlfahrt (Polizei), oder auf öffentliche Untersuchung und Bestrafung derVerbrechen (Kriminalrecht), oder auf die Gegenstände bezieht, deren Besorgungund Benützung der Staatsgewalt als Mittel zur Handhabung der Sicherheitund Wohlfahrt der Staatsbürger zukommen (Kammeralrecht).
17.
Das israelitische Privatrecht behandelt die Rechts - Verhältnisse unterden einzelnen Bürgern in Bezug auf Persönlichkeit und Eigenthum. Daranläßt sich füglich die gerichtliche Procedur schließen, weil sich diese insbesondereaus Privat - Verhältnisse bezieht.
18.
Die Kunde der äußern Verhältnisse des israelitischen Staates behandeltdie Verhältnisse zu andern Völkern im Krieg und Frieden, und die Bcding-nisse der Ausnahme auswärtiger Unlerthanen in den israelitischen Staatsverband.