ll'08 Zweiter Thcil. Zweiter Abschnitt. Zwölftes Capitel.
letzteren, und beträgt über dicß, um das Institut gegen Gefahrzu sichern, stets etwas weniger als der Werth des Pfandes, unddieser Vorschuß muß nach Abla'uf einer bedungenen gewissen Zeitzurück erstattet werden, sobald das Pfand wieder eingelöst wer-den soll, wobei es sich übrigens von selbst versteht, daß die, ihrPfand eingelöste, Person außer der Nestituirung des Vorschussesauch noch die nach einem bestimmten, aber mäßigen Zinsfüße unddie nach der Verpfändungszeit sich richtenden Interessen von die-sem als Kapital betrachtet gewesenen Vorschusse an das Lechauszu leisten hat. Wenn aber das an das Leihhaus abgegebenePfand nach Ablauf der bedungenen Zeit nicht wieder eingelöstworden ist; so wird es auf Risico verkauft, welches sich hier-durch wegen des verloren gegangenen Kapitals und der einge-büßten Zinsen bezahlt macht.
§. 172. Da, wie oben erwähnt, der Empfänger wegen desVorschusses für ein hingegebenes Pfand niemals weiter, als soweit der Werth des Pfandes ausreicht, verpflichtet wird; so istdes Empfängers Namen zu wissen gar nicht nöthig, sonderndas Leihhaus verabfolgt unter fortlaufender Nummer einen überdas empfangene Pfand gestellten Schein, der aus den Inhaberlautet, eine Beschreibung seines Pfandes und die Angabe desdarauf geleisteten Vorschusses enthält. Der Besitzer dieses Schei-nes kann nun entweder dieses Pfand noch vor oder zu dem Ter-mine wieder einlösen, oder im stattgefundencn Unterlassungsfalledas aus dem nachherigen Verkaufe des Pfandes etwa sich erge-bene Ueberschußgcld, gegen Rückgabe des Scheines, in Empfangnehmen. Das Letztere findet jedoch nur bei sehr wenigen Lcih-banken statt.
§. 173. Man verbindet jetzt mit einem Leihhausi gewöhnlicheine Sparkassenanstalt, indem dann die in letztere eingelegten Geld-summen gegen höhere Zinsen, als die bei der Sparkasse gewährtwerden, wiederum in der Absicht ausgeliehen werden, die beidem Leihhause und der Sparkassenanstalt erforderlichen Verwal-tungskosten möglichst zu decken. Doch dürfen diese erwähntenhöhern Zinsen das gesetzliche Maaß nur bei einem gesetzlich ge-wahrten Privilegium überschreiten; dann wird aber ein solchesPrivilegium gewöhnlich zugleich auch mit auf das Verbot derNindication der verpfändeten Sache von Seiten eines Drittengerichtet, denn ohne diese Maaßregel würde wohl schwerlich derZweck einer Leihbank erreicht werden können.
Anmerkung. Die Bestimmung dieses Werkes schließteine weitere und ausführlichere Darstellung des Wesens und derverschiedenen Einrichtungen der Leihbanken hier völlig aus. Werhierüber sowohl als über Sparkassen vollständige Belehrung zuerhalten wünscht, wird sie finden in: