Lcihbankcn. 20"/
funden werden kann. e; zu finden, muß dicß durch Versucheaus der allgemeinen Gleichung 125) geschehen.
§. IM. Will man nach n Jahren p Jahre lang cine,^ derfrüher jährlich in die Sparkasse gezahlten Summe gleiche, Rentebezichen; so hat man in 125) 1>—Iv zu setzen, und es kommtnun:
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^ ss'—1 ^ ^
woraus p, und
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woraus i durch Versuche zu bestimmen ist.
§. 170. Soll aber die Rente I> eben so lange bezogen wer-den, als die Summe K. jährlich in die Sparkasse gcthan wordenist, so muß man p —n setzen, und die Formeln 120) werdendann übergehen in die einfachem:
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II 1
4,28).
v) Von den Lcihbankcn oder Leihhäusern.
§. 171. Eine Leih dank oder ein Leihhaus (franz. lom-lmrll*) wird diejenige öffentliche Anstalt genannt, bei welcherman auf irgend ein Pfand, und zwar nur auf dieses und ohnealle weitere persönliche Verpflichtung, Geld geliehen erhalten kann,und welche Anstalt, da sie von der Regierung oder Obrigkeitkeit consirmirt ist, besonders die unbemitteltem Individuen, welcheGeld brauchen, gegen den oft enormen Zinswucher der Privat-Pfändcrverleiher zu sichern den Zweck hat. Der Vorschuß, denman auf das Pfand erhalt, richtet sich nach dem Wcrthe dieses
*) Derartige Anstalten scheinen zuerst während des Kampfes der Welsenmit den GibeUincn durch die ausgewanderten lombardischen Kauflcuteverbreitet worden zu sein.