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Die Wahrscheinlichkeitsrechnung und ihre Anwendung auf das wissenschaftliche und praktische Leben
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209
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Pensions- und Wittwenkassen. ^09

G. F. Krause (?. pr. Staats?.), über die Gemeinnützigkeitder Lebensvcrsicherungs-Anstalten. Eine Beleuchtung allerihrer Verhältnisse, worin zugleich u. s. w. Nebst einfacherDarstellung der Hauptgcsichtspunkte, welche bei Errichtungvon Sparkassen zu beobachten sind. gr. 4. K Rthlr. Wei-mar, im Verlag von B. Fr. Voigt.

IZ) Bon den Pcnsions- und Wittwcnkassen.

§. 174. Pension ist im Allgemeinen der Gehalt, der demin den Ruhestand versetzten Staatsdienern so wie dem Militär,als auch nach dessen Ableben seinen Hinterlasscnen (gewöhnlichder Wittwc) vom Staate ausgesetzt wird. Je mehr in einemStaate die Humanität ihre Herrschaft ausgebreitet hat, destomehr wird ein solcher Staat darauf bedacht sein, seinen Dienern,sobald sie ihre besten Kräfte ihm geopfert haben, die Aussichtauf ein ruhiges Alter und auf Versorgung ihrer Hinterlasscnenzu verschaffen. Man hat daher mancherlei Einnahmen benutzt,um einen Pensionsfond zu errichten, aus welchem die Pen-sionen verabreicht werden, und zwar nach vorausgesetzten Ver-hältnissen, nach denen die jährliche Pension nach der Zahl derDienstzeit (beim Krieger auch nach den empfangenen Wunden)abgcmcsien wird. Die Pension unterscheidet sich übrigens vomWartegelde oder der Stellung auf halbem Sold darin,daß man im letztern Falle den Staatsdiener nur der für seinejetzigen Kräfte zu beschwerlichen Stelle überhebt, mit dem Vor-behalte, ihn baldigst auf einem andern Platze wieder zu beschäf-tigen. Bei den Geistlichen insbesondere aber sind die Versor-gungen Alters wegen meistens local und führen andere Namen,wie man denn auch den Versorgungsfond für die Hinterlasscnenden Wittwcnfiscus zu nennen pflegt. Ein Pensionirterist derjenige, welcher eine Pension bezieht.

§. 175. Wittwenkassen bezeichnen im Allgemeinen solcheFonds, aus welchen die Wittwengcldcr (Wittwengehalt) be-stritten werden; sie sind folglich auch Pensionsfonds; im Bcson-dern aber alle Anstalten, deren Zweck es ist, für den Unterhaltder Wittwen und ihrer unerzogenen Kindern zu sorgen. Alssolche sieht man Sterbckasscn, Leibrenten, Lebensversicherungs-An-stalten, u. s. w. an, weil sie sehr geeignete Mittel zur Unter-stützung und Versorgung der Wittwen abgeben können. Am häu-figsten werden Wittwenkassen wegen Versorgung der Staats-dien erwittwen begründet, denen mit dem Ableben des Man-nes dann auch die Versorgung ganz abgeschnitten ist, indessendie Hinterlasscnen der Privaten wenigstens das Gewerbe des Man-nes fortsetzen können. In manchen Staaten wird ein gewisserTheil der Staatseinkünfte als Beitrag zu den Wittwenkaflen fest-gesetzt, und zwar nach Verhältnissen, die freilich oft sehr verschie-den sind.

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