Sparkassen. 201
§. 166. Da jede Sparkasse ihre Eigenthümlichkciten besitzt,so kann man deren Einrichtung und Verwaltung am besten durchdie, den von ihr auszugebenden Sparkassenbüchern vorgcdruckren,Statuten kennen lernen. Jndeß stimmt die ziemlich einfache Ein-richtung und Verwaltung der Hauptsache nach bei allen Sparkassenüberein, so daß es wohl hier genügen dürfte^ als Beispiel dieLeipziger vom Rath diesir Stadt garantirte Sparkasse in ihrenHauptpunkten zu erläutern.
8- 166. Die Sparkasse der Stadt Leipzig nimmt Einlagenvon8 Groschen bis zu 66 Thalern Conv.-Geld an; das preuß.Eourant wird mit einem Groschen Agio auf den Thaler be-rechnet. Nur ist es eine Ungerechtigkeit, die der Besitzer einesSparkassenbuches erleidet, daß er nach F. 3. der Statuten nichtbestimmen kann, in welcher Geldsorte, ob in Convcntionsgeldoder preuß. Eourant, die Rückzahlung ihm geleistet werden soll,sondern in den Zustand der Kasse und in die Entscheidung desKassircrs sich zu fügen hat. — Was ferner die Verzinsunganbelangt, so werden nach §. 5 der Statuten die einzelnen Ein-lagen verzinst, sobald dieselben einen ganzen Thalcr betragen,oder bis zu einem vollen Thaler angewachsen sind; der Zinsfußist hierbei 2-Z. Procent jährlich oder von einem jeden Thaler AchtPfennige binnen einem Jahre. Aber damit die Anstalt nichtzu großes Risico zu bestehen habe, geschieht gedachte Verzinsungerst mit Anfang des nächsten Monats nach stattgcfundener Ein-lage oder Erfüllung eines vollen Thalcrs. Hierbei wird, wegenmöglichster Erleichterung des Rechnungswesens, das Jahr in 8gleiche Zeiträume ü 46 Tage cingetheilc angenommen und immernur ein solcher Zeitraum von 46 Tagen mit einem Pfennigevom Thaler vergütet, wodurch Bruchpfennige vermieden wer-den; jedoch zahlt die Leipziger Sparkaste für Einlagen, die vorAblauf der ersten drei Monate nach der Einlegung zurückgefor-dert werden, keine Zinsen, sondern diese können nur jährlich, vom16. Januar an, an den Erpcditionstagen unter Vorzeigung deserhaltenen Buches, abverlangt werden. Geschieht dieß jedochnicht, so schlägt die Sparkasse solche am Schlüsse des Jahresfällig gewesenen aber unerhoben gebliebenen Zinsen als eine neueEinlage zum Kapital und verzinst das dadurch angewachseneKapital auch ferner fort.
Nach 8- 7. der Statuten kann man das Kapital ganz odertheilweise, jedoch in letzterm Falle nicht in Posten unter 3 Tha-lern, auf eine 8 Tage vorher geschehene Kündigung, an jedemErpcditionstage unter Vorweisung des Buches zurück empfangen.Wird das Kapital ganz zurückgenommen, so bekommt man außer-dem noch die verfallenen Zinsen desselben, wofür die Anstalt diegänzliche Zurücknahme des Buches als Quittung gelten läßt.
F. 167. Die den Statuten der Leipziger Sparkasse bcigege-bcnen zwei Tabellen, die hier ebenfalls Platz finden mögen, sind