Leibrenten. 195
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wo I^s die IN Jahre aufgeschobene Leibrente bezeichnet.
Sobald alle Zahlungen von der (m-j-l)sten an aufhören,d, h. gleich Null werden; so ergiebt sich der jetzige Werth 1.«einer nach in Jahren sich endigenden, d. h. aufhörenden Leib-rente o einer u jahrigen Person mittelst der Formel
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Hierbei ist noch zu erinnern, daß die Summe der Misen füreine in Jahre aufgeschobene und eine nach in Jahren aufhörendeLeibrente einer n jahrigen Person gleich ist der Mise der Leib-rente einer n jährigen Person; also
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§. 154. Wird die Leibrente einer n jahrigen Person in Jahrelang aufgespart; so ist die dadurch nach in Jahren zahlbar ge-wordene Summe 8 eben so groß als der Werth, den eine nachin Jahren aufhörende Leibrente eines o jährigen Menschen nachin Jahren hat; also:
8 - I." x ,d. h. wenn man hier statt seinen Werth aus 121) setzt;
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oder
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8— ^ ) 122),
§. 155. Es bezeichne jetzt L» wie früher die ursprünglicheund' L> die durch Ruhe gewachsene Leibrente, l-u und abernach 119) und 120) die baaren Wcrthe der unveränderlichenLeibrente L» und L», der m Jahre aufgeschobenen Leibrente. Eswird dann die Proportion statthaben:
lll«: — Lr: L«,
aus welcher man die durch Ruhe gewachsene Leibrente
I-u x L.
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