Druckschrift 
Die Wahrscheinlichkeitsrechnung und ihre Anwendung auf das wissenschaftliche und praktische Leben
Entstehung
Seite
168
Einzelbild herunterladen
 

168 Zweiter Thcil. Zweiter Abschnitt. Zwölftes Capitel.

ständig gewesenen Ansprüche natürlich aus dem Grunde weg,weil solche Todesfälle außer dem Bereiche einer wahrscheinlichenRegelmäßigkeit hinsichtlich des Eintreffens liegen.

§. 127. Außerdem geht das durch die Aufnahme begründeteRecht nebst allen und jeden Ansprüchen an die Anstalt, so ivieauch der Betrag der bereits eingezahlten Summen, unbedingtverloren, sobald die versicherte Person entweder freiwillig austrittoder die Zahlung ihrer Beiträge nicht in den durch die Statu-ten angesetzten Terminen richtig leistet, oder auch wenn Betrugbei Anzeige des Todesfalls stattgefunden hat. Denn der Ein-tritt desjenigen Falles, von dem die Zahlung der versichertenSumme abhängt, ist allemal von dem, welchem die Summezukommt, dem Directorium mit den erforderlichen Bescheinigun-gen glaubhast belegt sofort anzuzeigen, wobei gedachte nothwen-dige Bescheinigung vorzüglich darin besteht, daß ein amtlicherTodtcnschcin der versichert gewesenen Person, so wie ein gericht-lich anerkanntes und beglaubigtes Zeugniß des Arztes über dieVeranlassung des Todes und den Gang der letzten Krankheitvorgezeigt werden muß. Nur erst, wenn dieses, den Statutengemäß, vorausgegangen und alles richtig befunden worden ist,geschieht nach Ablauf einer gewissen Zeit, vom Todestage angerechnet, die Auszahlung der Versicherungssumme.

12?. Was nun die Versicherungssumme *) selbst betrifft,so ist sie zwar ganz willkürlich, wird aber gewöhnlich, um dasGeschäftswescn der Anstalt möglichst einfach zu halten, nicht un-ter IM und nicht über IMM angenommen, und überhaupt nurals ein Vielfaches von Hundert, um die Rechnungen leichteranstellen zu können. Denn da die Höhen der an die Gesellschaftzu zahlenden jährlichen Beiträge sich außer nach dem Alter,auch nach der Zahl IM ein für allemal richten und berechnetin kleine Tabellen gebracht sind, so muß schon dieser dop-pelten Beziehung wegen die Versicherungssumme als ein ganzesVielfaches von IM angenommen werden, damit dann jedermannim Stande ist, mit Hilfe jener Tabellen selbst leicht die Großeder jährlichen Beiträge für ein gewisses Versicherungskapital zuberechnen. Was hierbei das Alter der Person, die sich versichernlassen will, anbelangt, so werden die ersten sechs Monate einesangetretenen Lebensjahres gewöhnlich auf das vergangene, dieandern sechs Monate aber auf das angetretene Lebensjahr gerech-net. Uebrigcns sind die Beiträge selbst in der Regel aus einmalund zwar pränumerando jährlich zu leisten; manche Anstalten

Der von der Anstalt über diese Versicherungssumme ausgestellte Schein,welcher die Police heißt, kann von dem Besitzer desselben beiderAnstalt verpfändet werden, um von dieser augenblicklich auf diese»Schein ein Darlchn an Geld vorgestreckt zu erhalten.